Eltern haften nicht zwingend für illegales Filesharing ihres minderjährigen Kindes

Heute hat der BGH durch Urteil entschieden (Urt. v. 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12), dass Eltern als Anschlussinhaber nicht zwangsläufig immer für eine Urheberrechtsverletzung ihrer Kinder im Rahmen von Filesharing haften. Im vorliegenden Fall ging es um die Haftung für ein 13-jähriges Kind. Dies zumindest dann nicht, wenn das Kind ausreichend belehrt worden ist von den Eltern z.B. über die illegale Teilnahme an Internettauschbörsen.

Trotz der Entscheidung heute sollte man es tunlichst unterlassen, die Schuld fortan grundsätzlich auf seine Kinder zu schieben, denn diese können unter Umständen auch haftbar sein für illegales Filesharing. Nichtsdestotrotz hat der Bundesgerichtshof heute entschieden, dass eine Verpflichtung der Eltern, die Internetnutzung durch ihr Kind zu überwachen und/oder den PC zu überprüfen und/oder dem Kind den Zugang zum Internet zu verweigern, grundsätzlich nicht besteht. Die Eltern seien überhaupt erst dann verpflichtet, schärfere Maßnahmen zu ergreifen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für ein rechtwidriges Verhalten des Kindes gibt, wie z.B. ein vorausgegangener bekannter bzw. ähnlicher Fall.

Demnach können Eltern fortan zwar grundsätzlich abgemahnt werden, müssen jedoch weder Anwaltskosten noch Schadenersatz bezahlen. Vielmehr darf nach dieser Entscheidung unter den dort vorhandenen Voraussetzungen die Abmahnung als Warnschuss betrachtet werden.

Haftung des Anschlussinhabers für volljährige Familienmitglieder

Das Amtsgericht Frankfurt hat sich mit der Frage auseinandergesetzt unter welchen Voraussetzungen ein Inhaber eines Internetanschlusses für volljährige Familienmitglieder haftet.

Der Anschlussinhaber hatte vorgetragen, dass der Internetanschluss auch von volljährigen Familienangehörigen genutzt werde und es nicht ausgeschlossen sei, dass eine dieser Personen den Download vorgenommen habe. Der Anschlussinhaber bestritt, dass er selbst die Datei anderen Nutzern von so genannten Internettauschbörsen zum Download angeboten habe.

Das Amtsgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 12.2.2010 Az.:32 C 1634/09-72 festgestellt, das der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem eine Urheberrechtsverletzung durch das Angebot einer Tonaufnahme in einer Tauschbörse vorgenommen wird, nicht als Störer haftet, wenn mehrere volljährige Familienmitglieder den Internetanschluss nutzen und nicht der Beweis dafür erbracht werden kann, dass der Anschlussinhaber die Tonaufnahme öffentlich zugänglich gemacht hat. Eine Pflicht, die Benutzung seines Anschlusses zu überwachen oder zu verhindern besteht nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, das der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Eine Prüfpflicht besteht nur, wenn durch vorhergehende Rechtsverletzungen konkrete Anhaltspunkte bestehen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts stellt den begrüßenswerten Versuch dar, die Haftung des Anschlussinhabers sinnvoll zu beschränken.

Bildnachweis: Thorben Wengert/pixelio.de