Urheberrechtlicher Schutz für Collagen?

Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 17.10.2012 – 5 U 166/11) musste sich mit der regelmäßig auftauchenden Frage, ob eine Collage im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG ein schutzfähiges Werk ist, auseinandersetzen. Das Gericht kam dabei zu der Überzeugung, dass zu der Beantwortung der Frage, ob eine als Collage erstellte Gestaltung die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, um als Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 UrhG zu gelten, es nicht auf die Idee ankommt, sondern darauf, ob die Form der Gestaltung als solche eine entsprechende Eigenartigkeit und Gestaltungshöhe aufweist. 

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass hinsichtlich jeder Collage immer im Einzelfall geprüft werden muss, ob die entsprechende Eigenartigkeit und Gestaltungshöhe erreicht wurde. Pauschalierte Vorhersagen sind insoweit nichtmöglich.