Verkehrssicherungspflicht bei Bundesligafußballspiel

Immer wieder kommt es im Rahmen von Bundesligafußballspielen zu Verletzungen bei Besuchern der Spiele. Das Oberlandesgericht Frankfurt musste sich nunmehr mit einem Vorfall in einem Bundesligafußballspiel befassen, bei dem ein so genannter Rasenpfleger Ansprüche gegen den Veranstalter geltend gemacht hat, weil er während des Spiels durch einen Feuerwerkskörper verletzt wurde.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil (24.02.2011 Az. 3 U 140/10) die Klage auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung der Ersatzpflicht aller sonstigen Schäden abgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Veranstalters nicht feststellbar.

Zunächst hatte das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Veranstalter eines Bundesligafußballspiels gegenüber den Stadionbesuchern zur Verkehrssicherung hinsichtlich solcher Gefahren verpflichtet ist, die sich aus den planmäßig durchgeführten sportlichen Wettkampf ergeben. Zu diesen Gefahren gehört auch, dass Fans pyrotechnische Gegenstände abbrennen und Zuschauer verletzen.

Nach Auffassung des Gerichts war es jedoch jedenfalls im Jahr 2008 ausreichend, wenn der Veranstalter alle Zuschauer vor dem Betreten des Stadions einer Kontrolle unterzieht, alle Fans des Gästevereins ein zweites Mal vor Betreten des Stadionblocks kontrolliert und zudem stichprobenweise einzelne Fans untersucht. Zwar gebe es mittlerweile moderne Sicherheitstechnologien, in jedem Fall haben jedoch die vom Veranstalter vorgenommenen Kontrollen den nationalen und internationalen üblichen Kontrollen im Jahr 2008 entsprochen.

Die Rechtsprechung ist zu begrüßen, da es ansonsten zu einer unangemessenen Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht kommen würde.

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