Knut der Eisbär als Marke?

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 16.09.2013, Aktenzeichen T-250/10) musste sich mit der Frage befassen, ob ein britisches Unternehmen  die Wortmarke „Knut – Der Eisbär“ als Gemeinschaftsmarke beim Gemeinschaftsmarkenamt anmelden darf. Gegen die Anmeldung hatte der Berliner Zoo über die Zoologische Garten AG Widerspruch angemeldet. Der Berliner Zoo begründete unter anderem seinen Widerspruch damit, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen „Knut – der Eisbär“ und der prioritätsälteren Marke des Berliner Zoos „Knud“ bestünde. 

Das Gericht der Europäischen Union (EUG) folgte der Auffassung des Berliner Zoos und begründete seine Auffassung damit, dass der Vorname „Knut“ mit T sich sowohl klanglich als auch visuell nur geringfügig von dem Vornamen „Knud“ unterscheide und zudem zwischen den jeweiligen Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken angemeldet wurden, Identität bzw. Ähnlichkeit bestand. 

Anhand dieser Entscheidung wird einmal mehr deutlich, dass es von größter Bedeutung ist, vor der Anmeldung einer Marke eine entsprechende Recherche durchzuführen.

Werbung mit einer „Meisterschale“

Die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) ist vor dem Bundesgerichtshof mit einer Klage gegen die HansaMerkur24 Lebensversicherung AG gescheitert.  Das OLG München hatte festgestellt, dass zwischen dem Werbemittel der HansaMerkur und der DFL Meisterschale keine Verwechslungsgefahr besteht und gab daher der Klage der DFL nicht statt. Der BGH hat die Beschwerde der DFL gegen die Nichtzulassung der Revision nunmehr zurückgewiesen.

1. Ambush Marketing?

Die DFL ist Verantwortlich für die erste und zweite Fußball Bundesliga und verleiht jährlich die sogenannte Meisterschale der ersten Bundesliga an die beste Mannschaft der Saison. Am 19 Juni 2007 wurde eine Abbildung, welche die Meisterschale zeigt, als Wort- Bildmarke eingetragen. Inhaberin der Marke ist die DFL. Seit August 2004 wirbt die HansaMerkur mit einer „RiesterMeister“- Schale für eine Riester-Rente. Bis Juli 2010 war Nationalspieler Mario Gomez Testimonial für die Kampagne. Die DFL sah darin die Verletzung ihrer Markenrechte und reichte Klage ein, um HansaMerkur zu untersagen, mit der „RiesterMeister“- Schale zu werben. Nach Auffassung der DFL handelt es sich bei dieser Kampagne um einen Fall des sog. Ambush Marketings, also um Marketingaktivitäten, die darauf abzielen, die mediale Aufmerksamkeit eines Großereignisses auszunutzen ohne selbst Sponsor des Events zu sein.

2. Keine Verwechslungsgefahr

Das OLG München (Urteil vom 19.11.2009, AZ: 29 U 2835/09) hat die Klage der DFL abgewiesen. Nach Auffassung des OLG München ist eine Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben. Das OLG kam in seinem Urteil zu der Überzeugung, dass zwischen der geschützten Meisterschale der DFL und der „RiesterMeister“- Schale weder klanglich noch schriftbildlich noch begrifflich eine Verwechslungsgefahr bestehe. Mit der Zurückweisung der Beschwerde durch den BGH ist das Urteil des OLG München rechtskräftig. Das Urteil stärkt die Werbefreiheit. Für die Veranstalter von Großveranstaltungen wird der Schutz ihre Rechte gegen unzulässige Marketingaktivitäten damit in Zukunft noch schwieriger.

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