Foto- und Filmaufnahmen von Schlössern

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Stiftung „Preußische Schlösser und Gärten“ die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.

1. Sachverhalt

In dem Verfahren wehrte sich die Stiftung dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne Ihre – nicht erteilte – Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden.

2. Entscheidungsgründe

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 54/10 und 46/10) hat die Frage, ob die Klägerin als Grundstückseigentümerin die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Güter zu gewerblichen Zwecken von ihrer Zustimmung abhängig machen darf, bejaht. Der Bundesgerichtshof hat dabei an die  bisherige Rechtsprechung angeknüpft, die durch zwei Entscheidungen präsentiert wird, die unter der Bezeichnung „Schloss Tegel“ (I ZR 99/73) und „Friesenhaus“ (I ZR 54/87) bekannt geworden sind. Danach kann der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.

 Bildnachweis: Ulrich Velten/pixelio.de