Abmahnung und Vollmachtsurkunde

In der Rechtsprechung und Literatur war lange Zeit umstritten, ob einer Abmahnung eine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt werden muss. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr diese strittige Frage geklärt.

In seinem Urteil (Aktenzeichen I ZR 140/08) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Vorschrift des § 174 S. 1 BGB auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht anwendbar ist, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.

Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass in solchen Fällen kein einseitiges Rechtsgeschäft vorliege, welches nach § 174 S. 1 BGB unwirksam wäre, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und dies vom Erklärungsgegner unverzüglich gerügt wird. Eine mit Vertragsstrafe versprechen versehene Abmahnung dient dazu, dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger die Möglichkeit einzuräumen, diese ohne gerichtliche Inanspruchnahme klaglos zu stellen. Fehlt es an der Vertretungsmacht, hat nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Schuldner die Möglichkeit, den Gläubiger nach § 177 Abs. 2 S. 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung aufzufordern.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Sie dient der Rechtssicherheit. Im Zweifel besteht nach wie vor die Möglichkeit, dass sich der Schuldner die Vollmachtsurkunde vorlegen lässt.

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