AG Göppingen: Forderung von top-of-software.de besteht nicht

Das Amtsgericht in Göppingen hat ganz aktuell entschieden (Urteil v. 22.05.2014, Az.: 16 C 573/14), dass eine Forderung seitens der Betreiber der Internetplattform top-of-software.de aus einem möglichen Vertrag (aus abgetretenem Recht) tatsächlich nicht besteht. Die Firma, die vorliegend die Zahlung für die Betreiber geltend machen wollte, unterlag demnach nun vor Gericht. Die Verbraucherzentrale warnt an verschiedenen Stellen seit geraumer Zeit vor Zahlungsaufforderungen der Betreiber und mit ihr verbundenen Unternehmen.

Mittels Anerkenntnisurteil vom 22.05.2014 hat das Amtsgericht in Göppingen entschieden, dass eine Forderung der Betreiber von top-of-software.de gegen den Kläger in Höhe von 102 EUR aus einem möglichen Vertrag über die Nutzung der Datenbank top-of-software.de – aus abgetretenem Recht – nicht besteht. Die Firma, welche die Zahlung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für die Betreiber geltend machen wollte, hat überdies die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Was war geschehen. Der Kläger hat eine Zahlungsaufforderung von top-of-software.de erhalten. Da er sich zu keiner Zeit dort angemeldet hatte, insbesondere keinen Vertrag abgeschlossen hat und demnach auch keine Kosten für irgendeine Nutzung zu entrichten hat, hat er sich dazu entschlossen, gerichtlich klären zu lassen, dass eine solche Forderung tatsächlich nicht besteht. Dies mittels einer sogenannten negativen Feststellungsklage. Die Beklagte wehrte sich nicht gegen diese Klage, sondern erkannte den Klageanspruch vollumfänglich an, daher erging nun Anerkenntnisurteil.

Was will dieses Urteil aufzeigen? Als Empfänger einer solchen dubiosen Rechnung muss man nicht abwarten bis unzählige Mahnungen eingehen oder die Betreiberfirma einen möglicherweise verklagt, man kann auch selbst das Ruder in die Hand nehmen und negative Feststellungsklage erheben wie vorliegend geschehen. Das ist rechtlich ohne Weiteres möglich.

Sofern sich jemand einer Forderung berühmt, die tatsächlich nicht besteht, besteht grundsätzlich ein Feststellungsinteresse dahingehend, die Sach- und Rechtslage zu klären:

“Ein solches Feststellungsinteresse besteht, wenn der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewißheit droht und das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Diese Ungewißheit entsteht regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung der vom Kläger verneinten Rechtslage. Der Beklagte muß sich eines Anspruchs gegen den Kläger “berühmen” (BGHZ 91, 37, 41 m.N.; MünchKomm/Lüke aaO. Rdn. 37, 38; Stein/Jonas/Schuhmann aaO. Rdn. 63, 65; Zöller/Greger ZPO 19. Aufl. § 256 Rdn. 14a). Ob der Anspruch tatsächlich besteht oder nicht, ist dabei ohne Belang. (BGH, XII ZR 20/94)”

 

Fazit: Alleine die ernsthafte Behauptung, die Firma bekomme noch Geld von einem, ist in aller Regel bereits die Eröffnung des Weges zur negativen Feststellungsklage. Hierfür reicht nach einhelliger Rechtsprechung bereits ein einmaliges außerprozessuales Bestreiten oder Berühmen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 256, Rn. 7 m.w.N.).

Die Beweislast in einem solchem Verfahren obliegt der Beklagten nicht dem Kläger. Das heißt, vor Gericht muss die Firma beweisen, dass sie tatsächlich noch Geld vom Kläger zu erwarten hat. Dies, weil:

Dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten obliegt demnach der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist Streitgegenstand der materielle Anspruch (BGH VI ZR 74/92; so auch OLG Düsseldorf I-7 W 11/10).

Übrigens: Im vorliegende Fall konnte der Kläger sogar ganz bequem bei dem Gericht klagen, das in seinen Wohnbezirk fällt.

Die örtliche Zuständigkeit ist hier gegeben. Dies gleich aus zwei Gründen:

  1. Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnort des Klägers sogar auch unter der Annahme, dass der besondere (deliktische) Gerichtsstand des § 32 ZPO nicht für die negative Feststellungsklage gilt. Denn nach ganz herrschender Meinung kann eine negative Feststellungsklage nicht nur im allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten, sondern zusätzlich überall dort erhoben werden, wo die Leistungsklage umgekehrten Rubrums erhoben werden könnte, also auch im allgemeinen Gerichtsstand (§ 12 ZPO) des Klägers (OLG München, Beschluss vom 18.08.2009, AZ: 31 AR 355/09; OLG Köln – Urteil vom 07.04.1978, GRUR 1978, 658; AG Mannheim, Beschluss vom 21.05.2008, AZ 9 C 142/08).
  2. Zudem war das Amtsgericht in Göppingen ohnehin auch nach § 29 ZPO örtlich zuständig. Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses und bei Online-Verträgen ist gemeinsamer Erfüllungsort für die aus der Wohnung im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Verträge der Wohnsitz des Kunden (vgl. Zöller, ZPO 29. Auflage, 3 29, Rn. 25, Stichwort: Online-Vertrag).

Hier gibt es das Urteil zum Download: Urteil v. 22.05.2014, Az.: 16 C 573/14

unternehmensdatenbank.info – Achtung Abzocke!

Aktuell schlagen viele Schreiben der Adressdatenbank „unternehmensdatenbank.info“ auf. Gerichtet sind diese Schreiben an Unternehmen, Handel und Gewerbe, geschmückt mit der Überschrift „Wichtiges Dokument, bitte fristgerecht bearbeiten“. Empfänger sollen lediglich ihre aktuellen Adressdaten eintragen und das entsprechende Formular zurücksenden. Kurz darauf folgt eine Rechnung über 480 EUR. Es sei ein Vertrag zustande gekommen über einen kostenpflichtigen Eintrag auf eben jener Seite.

Die Schreiben sehen harmlos und unscheinbar aus. „Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten – sofern Ihr Unternehmen wirtschaftlich aktiv ist – um Übermittlung der Grunddaten für die Unternehmensdatenbank.info, um die Aktualität Ihrer Daten zu gewährleisten.“ So, oder so ähnlich beginnen die Schreiben, die derzeit massenweise an Industrie, Handel und sonstige Gewerbetreibende versandt werden. Faxt man das Formular zurück an eine Stuttgarter Nummer, folgt schon bald eine saftige Rechnung über eine Jahresgebühr von 480 EUR. Das Unternehmen beruft sich darauf, es sei ein Vertrag zustande gekommen. Genauer gesagt beruft sich jenes Unternehmen darauf, dass im Kleingedruckten rechts unten auf der Seite, versteckt unter „Erläuterungen“ zum Ausfüllen des Formulars, steht, dass eine jährliche Verwaltungsgebühr für den Eintrag in Höhe von 480 EUR fällig wird.

Was tun nach Erhalt eines solchen Schreiben?

In jedem Fall angeraten ist

  • der Zahlungsaufforderung zu widersprechen.
  • Ein möglicher  Vertragsabschluss sollte zeitnah widerrufen werden.
  • Hilfsweise sollte man den möglicherweise zustande gekommenen Vertrag anfechten wegen arglistiger Täuschung.
  • Äußerst hilfsweise sollte die Kündigung erklärt werden.

Zu überlegen wäre auch, ob Strafanzeige erstattet werden soll wegen Betrugs. Sollten sich die Anbieter von keiner der Möglichkeiten beeindrucken lassen, steht es dem Rechnungsempfänger auch noch frei, negative Feststellungsklage zu erheben, um abschließend von einem Gericht klären zu lassen, dass die Forderungen nichtig sind.