Passfoto einer verunglückten Toten: BILD muss keine Entschädigung zahlen

Sofern Medien (hier die BILD) das Passfoto eines verstorbenen Unfallopfers veröffentlichen, obwohl dessen Eltern dies ausdrücklich verboten haben, so kann hierfür regelmäßig keine Geldentschädigung geltend gemacht werden. Vor allem dann nicht, wenn im Auto des Unfallverursachers eine prominente Persönlichkeit saß und das Ereignis daher an öffentlichem Interesse gewinnt (BGH, Az. VI ZR 123/11).

Geklagt hatten die Eltern eines 32-jährigen, schwangeren Unfallopfers, das im Jahre 2005  bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückte. Im Auto des Unfallverursachers saß Max Mutzke als Beifahrer, Sänger und Teilnehmer des Eurovision Song Contests 2004. Er und der Fahrer überlebten den schweren Unfall.

Die BILD-Zeitung hatte daraufhin ein Foto der Verunglückten veröffentlicht. Dieses hatten sie in Form eines Passbildes von einer Bekannten der Verstorbenen bekommen. Die Eltern haben eine Veröffentlichung eines solchen Fotos im Vorhinein ausdrücklich verboten.

Vor Gericht verlangten die Eltern nun eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 EUR wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die Richter des BGH lehnten das allerdings ab.

So heißt es im Leitsatz des Urteils:

Berichtet die Presse über einen die Öffentlichkeit interessierenden schweren Verkehrsunfall mit Todesopfer, stellt die Veröffentlichung eines kontextneutralen Porträtfotos des Unfallopfers im Rahmen der Berichterstattung in der Regel keine „kommerzielle Verwertung“ im Sinne einer Ausnutzung der dem Bild zukommenden Verwertungsmöglichkeiten dar. Auf eine Lizenzgebühr gerichtete Bereicherungs- oder  Schadensersatzansprüche des Abgebildeten bzw. seiner Erben bestehen in einem solchen Fall nicht.

Werbung mit dem Foto eines Prominenten

Der Bundesgerichtshof hat am 18.11.2010 entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung eines berühmten Fernsehmoderators auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die Ausrichtung und das Aussehen der neuen Zeitung zu informieren.

1. Name und Foto in der Einführungswerbung

In dem vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.11.2010, AZ.: I ZR 119/08) zu entscheidenden Fall hatte der bekannte Fernsehmoderator Günther Jauch den Schadensersatzprozess gegen eine Zeitung angestrengt. Die Zeitung beabsichtigte ein Magazin mit dem Titel „Markt & Leute“ als gedruckte Zeitung und online im Internet anzubieten. Sie erstellte eine sogenannte Nullnummer, die lediglich in der Einführungswerbung verwendet, aber nicht zum Kauf angeboten werden sollte. Auf der Titelseite der Nullnummer befand sich ein Bericht über Günther Jauch und sein Porträtfoto. Die Zeitung warb mit Abbildungen dieser Titelseite für das Magazin. Da die Titelseite nur unvollständig abgebildet war, waren zwar der Name von Günther Jauch und sein Porträtfoto, aber nur ein Teil des dazugehörigen Artikels zu erkennen. Die Zeitung stellte das Vorhaben, das Magazin auf den Markt zu bringen bereits vor dem Erscheinen der ersten Ausgabe ein.

2. Geringfügiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Nach Auffassung des BGH erordert die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 I Nr. 1 KUrhG ohne die Einwilligung von Günther Jauch verbreitet werden durfte, eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei hier nach der Überzeugung des BGH vergleichsweise geringfügig, weil die Zeitung damit lediglich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf ihr Magazin gelenkt habe, ohne den Werbewert oder das Image des Klägers darüber hinaus auszunutzen. Dem Umstand, dass der in der Werbung abgebildete Artikel über Günther Jauch nicht erschienen ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Der BGH hat dies damit bekräftigt, dass die Pressefreiheit übermäßig eingeschränkt würde, wenn ein Verlag verpflichtet wäre, Beiträge zu Themen zu veröffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeitpunkt des Erscheinens aber möglicherweise überholt sind. Im Ergebnis führt diese Entscheidung dazu, dass bei der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten verstärkt darauf abgestellt werden muss, dass der Werbewert und das Image des Betroffenen durch solche Kampagnen ausgenutzt wird.

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