Zitate in der Berichterstattung

 Die ehemalige Tagessprecherin, Eva Herman, klagte gegen ein Zitat im „Hamburger Abendblatt“. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Journalistin nicht beinträchtigt ist.

 Dem Rechtsstreit lag ein Zitat der ehemaligen Tagesschausprecherin aus einer Pressekonferenz aus dem Jahr 2007 zu Grunde, welches ihrer Ansicht nach durch das „Hamburger Abendblatt“ falsch wiedergegeben worden sei und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werde. Das Hamburger Abendblatt wurde auf Unterlassung, Richtigstellung und auch Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen. In den Vorinstanzen hatte Eva Herman im Wesentlichen mit ihrem Begehren Erfolg. 

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 21.6.2011, Az.: VI ZR 262/09 nun entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Journalistin nicht beeinträchtige. Der Artikel hat nach Auffassung des BGH die Äußerung von Frau Eva Hermann weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lasse im Zusammenhang betrachtet, gemessen an der Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die das Hamburger Abendblatt ihr beigemessen habe.

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