Transparenz von Ticketplattformen

Das Landgericht München I (Urteil vom 04.06.2019 – 33 O 6588/17) hat einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Bayern e.V. gegen einen Ticketplattformbetreiber überwiegend stattgegeben. Der Klage waren zahlreiche Beschwerden von Ticket-Käufern die ihre Tickets von dem Plattformbetreiber erworben hatten vorausgegangen, da nach Auffassung der jeweiligen Veranstalter die Tickets kein Recht zum Besuch verschafft hatten. Nach Auffassung des Landgerichts München, widerspricht dies der blickfangmäßig während des Bestellvorgangs auf der Internetseite der Ticketplattform eingeblendeten Garantie: „Alle Tickets auf unserer Seite kommen mit einer 100%-Garantie. Was bedeutet das für Sie? Sie kaufen mit Gewissheit. Wir garantieren Ihnen gültige Tickets für die Veranstaltung!“ Nach Auffassung des Landgerichts muss der Anbieter es unterlassen, Tickets mit einer blickfangmäßig hervorgehobenen Garantie zu bewerben, sofern nicht in unmittelbarer Nähe der Garantie die genauen Garantiebedingungen angegeben werden. Weiter darf der Anbieter nicht mehr damit bewerben, dass die Lieferung „gültiger Tickets“ garantiert wird, wenn das Ticket in Wirklichkeit kein Recht zum Besuch der Veranstaltung verschafft. Das Urteil ist zu begrüßen.  Durch das Urteil wird das Anbieten von Tickets mit überhöhten Preisen über den sog. Zweitmarkt in jedem Fall erschwert.