Verbot des gewerblichen Weiterkaufs von Konzerttickets in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtmässig

Veranstalter von großen Musikkonzerten und Künstler werden häufig damit konfrontiert, dass ihre Tickets zu einem weitaus höheren Preis weiterverkauft werden. Dies führt häufig bei den Konzertbesucher zu Irritationen und kann auch das Ansehen des Künstlers bei seinen Fans erheblich beeinträchtigen. Die Fans können häufig nicht unterscheiden, ob vom Veranstalter die Karten tatsächlich so teuer in den Umlauf gegeben wurden oder ob dies durch Dritte, die in keinerlei Kontakt mit dem Veranstalter oder dem Künstler stehen, gemacht wurde.

Die Veranstalter versuchen, dieses Problem durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Griff zu bekommen und untersagen in diesen den gewerblichen Weiterverkauf. Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 02.10.2014, AZ: 327 O 251/14) musste sich nunmehr mit der Frage beschäftigen, ob eine solche Klausel wirksam ist oder nicht.

 

Im konkreten Fall lautete die Klausel wie folgt:

„Ein gewerblicher Weiterverkauf der Konzerttickets ist nicht gestattet. Die Konzerttickets dürfen nicht zu einem höheren Preis, als dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zugangsberechtigung zu der jeweiligen Veranstaltung. Die Eintrittskarte verliert ihre Gültigkeit.“

Ferner wurde festgehalten, dass eine Übertragbarkeit an Dritte nur zu dem regulären Kartenpreis möglich ist.

Das Landgericht Hamburg bejahte die Wirksamkeit dieser Klausel. Die Interessen der Konzertbesucher werden nach Auffassung des Landgerichts durch die Bestimmungen gewahrt, da gewährleistet ist, dass es ein einheitliches und angemessenes Preis-/Leistungsverhältnis gibt. Auch weniger zahlungskräftige Fans wird die Möglichkeit gegeben, das Konzert zu besuchen.

 Das Urteil ist zu begrüßen, da es die Bemühungen der Künstler und ihrer Veranstalter berücksichtigt, allen Fans, auch denjenigen, die nur geringere Einkommen haben, die Konzerte zu besuchen und somit einer großen Öffentlichkeit zu vernünftigen und angemessenen Preisen den Konzertbesuch zu ermöglichen.

Titelschutz für Apps ?

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 05.09.2014 (Aktenzeichen 6 U 205/13) festgestellt, dass dem Titel einer App grundsätzlich ein markenrechtlicher Titelschutz zukommen kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dieser hinreichend kennzeichnungskräftig ist. Nicht ausreichend ist, dass der Titel lediglich das beschreibt, was Gegenstand der App ist. Im zu entscheidenden Fall war dies die Bezeichnung wetter.de für den Titel einer Wetter-App. Dabei lehnte das Oberlandesgericht die Anwendung der für Zeitschriftentitel üblichen niedrigen Anforderungen an den Kennzeichnungskraft auf App-Titel ab. Für wetter.de als Titel für eine Wetter-App wurde daher der Titelschutz vom OLG Köln verneint.

Zur Darlegungslast bei Urheberrechtsverstössen

Das Landgericht Potsdam hat in einem Hinweisbeschluss vom 22.10.2013 (LG Potsdam, AZ: 2 S 7/13) sehr ausführlich dargelegt, welche Tatsachen der vermeintliche Urheber von Fotos darlegen muss, um eine Urheberrechtsverletzung beweisen zu können. 

Das Landgericht Potsdam ist dabei davon ausgegangen, dass es nicht ausreichend ist, aufzulisten, wann der vermeintliche Urheber bzw. Rechteinhaber welche Fotos angefertigt haben will, so lange nicht konkrete Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Anfertigung der Fotos ergibt. Wenn Umstände, wie die Fotos zustande gekommen sind, nicht vorgetragen werden, ist es nicht ausreichend, die in Augenscheinnahme der Rohdateien anzubieten. Ebenso ist es nicht ausreichend, wenn ohne näheren Vortrag ein Zeuge über die Beauftragung der Klägerin mit der Herstellung der Fotos benannt wird. Das Landgericht Potsdam bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 11.06.2013 (AZ: 21 C 381/12).

 

CAS reduziert Sperre von Evi Sachenbacher-Stehle drastisch

Mit am 14.11.2014 bekannt gegebenem Urteil hat das CAS die von der Internationalen Biathlon Union (IBU) verhängte Dopingsperre gegen Evi Sachenbacher-Stehle von 24 Monaten auf lediglich noch 6 Monate, die bereits seit August verbüßt sind, reduziert. Gleichzeitig wurde die IBU verurteilt, einen erheblichen Beitrag zu Evi Sachenbacher-Stehles Anwaltskosten zu leisten.

Aufgrund dieser Entscheidung ist sie ab sofort wieder startberechtigt.

Ihren Anwälten Dr. Marc Heinkelein und Dr. Joachim Rain ist es in einer 5-stündigen Verhandlung am 11.11.2014 in Lausanne gelungen, das CAS davon zu überzeugen, dass die Einnahme eines verunreinigten Nahrungsergänzungsmittels nicht in Leistungssteigerungsabsicht erfolgte und nur als leicht fahrlässiges Verhalten einzustufen war.

Die genauere Begründung des Urteils wird erst in einigen Wochen erwartet.  Jedenfalls handelt es sich um eine der drastischsten Reduzierungen einer Dopingstrafe in einem Berufungsverfahren, was belegt, dass die IBU in ihrem erstinstanzlichen Urteil bei Weitem über das Ziel hinausgeschossen ist und Evi Sachenbacher-Stehle dem Strafmaß nach vollkommen zu Unrecht auf eine Stufe mit EPO-Dopingsündern gestellt hat.

Das Urteil des CAS und das darin verhängte, deutlich niedrigere Strafmaß belegen indessen, dass wie von Evi Sachenbacher-Stehle von Anfang an dargestellt der Sachverhalt richtiger Weise nur als leichteste Fahrlässigkeit zu bewerten ist.

Anspruch auf Nennung der Namen von Prozessbeteiligten?

Der Direktor eines Amtsgerichts weigerte sich, die Namen der an einem strafrechtlichen Urteil Mitwirkenden (Richter, Schöffe, Staatsanwalt, Verteidiger) dem Redakteur einer Zeitschrift bekannt zu geben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat, nachdem der Direktor des Amtsgerichts die Namen der Berufsrichter nannte, dem Redakteur einen Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Namen von Staatsanwalt und Verteidiger zugesprochen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.10.2014, Aktenzeichen 6 C 35.13). Das Gericht vertrat dabei die Auffassung, dass das grundrechtlich geschützte Auskunftsinteresse der Presse grundsätzlich dem Persönlichkeitsrecht vorgehe. Lediglich bei einem Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, insbesondere für eine Gefährdung der Sicherheit dieser Personen, könne ausnahmsweise etwas anderes gelten. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass bei Mitwirkenden, die lediglich eine untergeordnete Rolle spielen, z.B. Urkundsbeamte, es die Aufgabe der Presse ist, darzulegen, woraus sich das Auskunftsinteresse ergibt.

Damit stehen auch Strafverteidiger nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich im Blickfeld der Öffentlichkeit und haben nur dann einen Anspruch darauf, nicht genannt zu werden, wenn eine Gefährdung ihrer Sicherheit gegeben ist.

Berg- und Talfahrt mit Michael Kraus

Der Bundesliga Handballer von Frischauf Göppingen erzählt in der Ausgabe der Stuttgarter Zeitung vom 01.10.2014 beim sogenannten Zahnradbahngespräch über seine Karrierehöhepunkte sowie über -tiefpunkte und die „Zerbrechlichkeit des gläsernen Handballers“. Sehr ausführlich und beeindruckend schildert Mimi Kraus auch, wie er mit dem Vorwurf der Antidopingagentur NADA konfrontiert wurde, dass er gegen die Meldepflicht einmal zu viel verstoßen habe. In der Stuttgarter Zeitung wird er wie folgt zitiert: „Mir hat es den Boden unter den Füßen weggezogen, ich konnte nicht mehr schlafen, weil ich Existenzängste hatte“. Mit Hilfe von Dr. Joachim Rain war es jedoch gelungen, den zweiten Meldeverstoß vor der Dopingkommission des Deutschen Handballbundes zu entkräften und die Sperre gegen Mimi Kraus aufzuheben.

Wann liegt eine zulässige Parodie eines urheberrechtlich geschützten Werkes vor?

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Begriff der Parodie präzisiert (Urteil v. 03.09.2014, Az: C-201/13). Die wesentlichen Merkmale einer Parodie bestünden demnach darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Erforderlich sei weder, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter aufweise, noch dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden könne, oder dass sie das ursprüngliche Werk selbst betreffe oder gar angebe.

In dem von einem belgischen Gericht vorgelegten Fall hatte Johan Deckmyn, Mitglied einer flämischen Partei, auf dem Neujahrsempfang der Stadt Gent im Jahr 2011 Kalender verteilt, auf deren Vorderseite eine Zeichnung abgebildet war, die einer Zeichnung auf dem Deckblatt eines 1961 geschaffenen Comicheftes ähnelte. Während die Originalzeichung eine der Hauptfiguren dieses Hefts darstellte, die, mit einer weißen Tunika bekleidet, Münzen Personen zuwirft, welche versuchen, sie aufzusammeln, wurde diese Figur auf der Zeichnung auf den Kalendern durch den Bürgermeister der Stadt Gent ersetzt, und die die Münzen aufsammelnden Personen waren verschleiert und dunkler Hautfarbe. Die Inhaber der Rechte an der Comicreihe waren der Ansicht, dass diese Zeichnung ihre Urheberrechte verletze und erhoben Klage. Deckmyn berief sich hingegen darauf, dass seine Zeichnung eine Parodie darstelle, sodass eine für diese Art von Werken geschaffene Ausnahmeregel anzuwenden sei. Die Kläger sprachen der Zeichnung Deckmyns die Eigenschaft als Parodie ab und warfen ihr vor, eine diskriminierende Aussage zu vermitteln.

Der Gerichtshof stellte fest, dass die Ausnahmeregel (Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2011) nur nach Abwägung der Interessen und Rechte der Urheber und anderen Rechteinhaber und der Meinungsfreiheit der Person, die sich auf die Ausnahme berufen will, angewendet werden könne. Insbesondere könnten die Inhaber der Rechte an dem parodierten Werk ein berechtigtes Interesse daran haben, dass dieses nicht mit einer diskriminierenden Aussage in Verbindung gebracht werde.

Das vorlegende belgische Gericht hat nun zu prüfen, ob im konkreten Fall bei Anwendung der Ausnahme für Parodien der angemessene Interessenausgleich gewahrt werden kann.

 

Darida-Sperre reduziert

 Das Sportgericht des Deutschen Fußballbundes hat die ursprüngliche Sperre des Freiburgers Vladimir Darida von zwei Spielen auf eine Partie reduziert und  eine Geldstrafe von 6.000,00 € verhängt. Darida steht daher dem SC Freiburg bei seinem Auswärtsspiel gegen Werder Bremen wieder zur Verfügung. Der SC Freiburg und Darida wurden in dem Verfahren von Rechtsanwalt Dr. Joachim Rain vertreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem DFB-Sportgericht ist es  Dr. Rain gelungen, das Sportgericht davon zu überzeugen, dass Darida nicht rücksichtslos gehandelt hat, da er bei seinem Fallrückzieher den von hinten heranspringenden Gegenspieler Pirmin nicht sehen konnte. Der Sportdirektor des SC Freiburg, Herr Jochen Saier, zeigte sich nach der Entscheidung erleichtert. Die Badische Zeitung zitiert ihn wie folgt: „Es ist sehr erfreulich, dass der DFB unserer Argumentation gefolgt ist.“

 

Mimi Kraus von Anti-Doping-Kommission des Deutschen Handballbundes freigesprochen:

Mimi Kraus, Mitglied der Handball-Weltmeistermannschaft von 2007, war im Juli 2014 vorläufig vom DHB suspendiert worden und damit nicht mehr für seinen Verein Frisch Auf Göppingen spielberechtigt, weil er innerhalb von 18 Monaten 3 Meldeverstöße im Sinne der Anti-Doping-Bestimmungen begangen haben soll. In einer Anhörung am 26.08.2014 gelang es Mimi Kraus, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Joachim Rain, jedenfalls einen der drei Vorwürfe zu entkräften, indem durch Zeugen nachgewiesen werden konnte, dass ihm in mindestens einem Verstoß kein Verschulden traf.

 

Verschulden ist jedoch Voraussetzung einer entsprechenden Sanktionierung. Damit würden bestenfalls noch 2 Verstöße zu Buche stehen, während nach den einschlägigen Regularien nur für 3 Verstöße innerhalb eines 18-Monatszeitraums (ab dem 01.01.2015 nur noch 12 Monate) Sperren verhängt werden können.

 

Mimi Kraus ist daher ab sofort sowohl für seinen Verein als auch für die Deutsche Nationalmannschaft wieder spielberechtigt.

 

Recht auf Vergessen – Lösch-Formular von Google

Der Suchmaschinenbetreiber Google hat auf das Urteil des EuGH vom 13.05.2014 (Aktenzeichen: C-131/12) reagiert und einen Löschantrag online gestellt. Die Antragsteller müssen ihren Anspruch begründen und eine Kopie des Ausweises hochladen, um sich zu identifizieren. Dadurch soll ein Missbrauch der Funktion vermieden werden.

In diesem Zusammenhang hat, wie das Handelsblatt berichtete, auch der zuständige Staatssekretär im Bundesinnenministerium, Ole Schröder, mitgeteilt, dass ein verpflichtendes Streitschlichtungsverfahren und eine Mediationsstelle notwendig seien, um die Vorgaben des EuGH umzusetzen. Eine Abwägung zwischen Informationsfreiheit und Recht auf Privatsphäre soll nicht Google allein überlassen werden.

Es bleibt abzuwarten, wie schnell diese Pläne umgesetzt werden. In jedem Fall wird eine umfassende Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz von Menschen einerseits und dem Interesse der Öffentlichkeit zum Zugang zu Informationen notwendig sein.