Testimonial Summit 2013 in München

Am 25.11.2013 werden in München beim Testimonial Summit 2013 Fragen rund um die Wirkung von Testimonials, Persönlichkeits- und Medienrechte, die Do´s and Don´ts erörtert.

Ich freue mich sehr, dass ich auf dem Kongress zum Thema „Medien- und Persönlichkeitsrechte im Marketing mit Testimonials“ vortragen darf. Anhand von Praxisbeispielen werde ich die Spielregeln und die wesentlichen Vertragsinhalte von Testimonial-Verträgen beschreiben.

Zu den weiteren Referenten gehören auch die beiden ehemaligen Fußballprofis und Europameister Thomas Strunz und Thomas Helmer.

BLAUE FLECKE FÜR SOZIALE ZWECKE

Sport der Extraklasse und Top-Show-Acts gehören einfach zusammen: 

Das hat die Samstagnacht eindrucksvoll vor ausverkauftem Haus mit fast 4.000 Zuschauern in der MHP-Arena in Ludwigsburg beim Charity-Box-Gipfel bewiesen! 

Nach hartem Kampf holte sich der frühere Profiboxer Luan Krasniqi gegen den heldenhaft kämpferischen Uwe Hück (Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats und stellvertretender Aufsichtsratschef der Porsche AG) den begehrten Gürtel des Charity-Weltmeisters. Die Zuschauer in Ludwigsburg waren begeistert und applaudierten stehend. 

Am Rande des Kampfes kam es zu einem Promi-Schaulaufen für den guten Zweck. Direkt am Ring verfolgten Prominente wie Andrea Berg, Uli Ferber, Udo Lindenberg, Regina Halmich, Ralf Möller und Rea Garvey das Geschehen. Gewinn und Spenden der Veranstaltung gehen zur Hälfte an die Lernstiftung von Uwe Hück und SOS-Kinderdörfer, die Luan Krasniqi seit vielen Jahren tatkräftig unterstützt. Eine besonders großzügige Unterstützung erfolgte durch unsere Mandantin pro aurum aus München, deren Geschäftsführer Mirko Schmidt einen Scheck in Höhe von € 16.000 direkt im Ring übergab. Vielen Dank für die tolle Unterstützung. 

Grund zum Feiern an diesen Abend hatte auch unser Partner Christoph Schickhardt, der sich gemeinsam mit seinem langjährigen Freund und Mandanten Luan Krasniqi über dessen Sieg und die gelungene Veranstaltung am Kanzleisitz Ludwigsburg freute.

Hier geht es zum Interview mit Luan Krasniqi.

Leitfaden für die Gründung einer Musikgruppe

Was muss bei der Gründung einer Musikgruppe berücksichtigt werden? Die wichtigsten rechtlichen Gesichtspunkte sollen in dem folgenden Leitfaden dargestellt werden.

Den ersten Kontakt mit dem Recht haben die Bandmitglieder häufig, ohne dass sie davon Kenntnis haben. Dies liegt daran, dass jede Band eine Gesellschaft im rechtlichen Sinne ist. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um die sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff BGB).

Eine GbR besteht bereits dann, wenn sich die Gesellschafter durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Dabei ist es nicht erforderlich, dass ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird, mündliche Verträge sind ausreichend. In der Praxis ist es bei neuen Bands häufig so, dass der Vertrag stillschweigend, nämlich durch entsprechendes schlüssiges Handeln (konkludentes Verhalten) zustande kommt. Zum Beispiel sind sich die Mitglieder einer Band darüber einig, dass sie gemeinsam Musik produzieren wollen, gemeinsam auftreten wollen und dafür eine Vergütung erhalten sollen. Dies reicht bereits aus, um im rechtlichen Sinne durch schlüssiges Verhalten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen.

Eine GbR ist im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft keine juristische Person. Allerdings geht die herrschende Meinung davon aus, dass die GbR rechtsfähig ist und damit bei Gerichtsverfahren auch parteifähig. Dies ändert nichts daran, dass die Bandmitglieder dennoch für die finanziellen Verpflichtungen der Band jeweils in voller Höhe persönlich als Gesamtschuldner haften, das heißt, dass zum Beispiel jedes einzelne Bandmitglied in voller Höhe für die zu Probezwecken der Band angemieteten Proberäume haftet.

Vertragsinhalt

Wie bereits oben erwähnt, ist es nicht erforderlich, dass ein schriftlicher GbR-Vertrag abgeschlossen wird. Aus Gründen der Beweissicherheit sollte jedoch dringend überlegt werden, ob nicht ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird. Dieser sollte insbesondere die folgenden Punkte enthalten:

  • Parteien des Vertrages (wer sind die Bandmitglieder?)
  • Gegenstand des Vertrages (zum Beispiel: Zweck der Gesellschaft ist das gemeinsame Musizieren und Auftreten)
  • Regelung über den Bandnamen (zum Beispiel: Wer darf den Bandnamen weiterführen, wenn die Band sich auflöst)
  • Vertretung (wer ist berechtigt die Band zu vertreten?)
  • Durchführungen von Gesellschafterversammlungen (wer hat welches Stimmrecht?)
  • Gewinn- und Verlustverteilung (prozentuale Verteilung der Gewinne und Verluste)
  • Beiträge der einzelnen Bandmitglieder (wer erbringt welche Leistungen für die Band?)
  • Kündigung und Auflösung (mit welchen Fristen kann jemand aus der Band ausscheiden, steht einem ausscheidenden Mitglied eine Abfindung zu?)
  • Schriftform (Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftervertrages sollten nur schriftlich möglich sein)
  • Anwendbares Recht (es sollte das deutsche Recht als anwendbares Recht vereinbart werden)
  • Salvatorische Klausel (Regelung, für den Fall, dass falls eine Klausel im Vertrag unwirksam oder nichtig sein sollte, nicht der ganze Vertrag unwirksam ist).

Wenn diese Punkte geregelt werden, ist der Grundstein für eine vernünftige und rechtssichere musikalische Zusammenarbeit gelegt.

BGH: Zeitung darf mit Nennung von Namen und Alter über Adoptivtochter von Fernsehmoderator berichten

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines „prominenten“ Vaters.

Die Klägerin ist die Adoptivtochter eines bekannten Fernsehmoderators und seiner Ehefrau. Anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an den Moderator veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitschrift „Viel Spaß“ einen Beitrag über die Ehe der Eltern. Über die Tätigkeit der Mutter wurde berichtet, dass sie sich um die vier Kinder kümmert. Dabei wurden die Kinder mit ihrem Vornamen und ihrem Alter erwähnt.

Eines der Kinder verlangt von der Beklagten, die Veröffentlichung, sie sei ein Kind von dem Moderator, zu unterlassen Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen. Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne. Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.

Urteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12

Vorinstanzen:
Landgericht Hamburg – Urteil vom 13. Januar 2012 – 324 O 454/11
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 24. April 2012 – 7 U 5/12

Mit Pressemitteilung des BGH Nr. 181/2013

OLG Stuttgart: Betreiberin eines sozialen Netzwerks haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter

In einem weiteren Beschluss, den wir für unsere Mandantin vor dem OLG Stuttgart erfochten haben, bestätigen die Richter erneut, dass die Betreiberin eines sozialen Netzwerks nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, sofern sie keine Kenntnis davon hat. Auch Auskunft über die Art der Verwendung eines Lichtbilds muss sie nicht leisten. Auf eine Abmahnung hin kann unmittelbar negative Feststellungsklage erhoben werden mit der Konsequenz, dass der Abmahner die gesamten Prozesskosten zu tragen hat (OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.10.2013, Az.: 4 W 78/13).

Erst kürzlich haben wir darüber berichtet, dass das LG Stuttgart entschieden hat, dass unsere Mandantin – Betreiberin eines der größten sozialen Netzwerke in Deutschland – nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, sofern sie keine Kenntnis davon hat. Das OLG Stuttgart hat diese Auffassung nun im Rahmen eines Beschluss vollumfänglich bestätigt, wie von uns bereits vermutet. Die obersten Stuttgarter Richter betonen dabei auch noch einmal, dass auf eine unberechtigte Abmahnung hin direkt negative Feststellungsklage erhoben werden kann mit der Folge, dass der „Abmahner“ die gesamten Prozesskosten zu tragen hat.

Da das Urteil noch einmal ausführlich die aktuelle Rechtsprechung rund um die Störerhaftung zusammenfasst, ist dieses hier im Volltext zu finden.

Lottogewinn und Scheidung

Der BGH musste sich mit der Frage befassen, ob ein Lottogewinn im Rahmen des Zugewinns zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 16.10.2013, Az. VII ZB 277/12).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Die Beteiligten eines Scheidungsverfahren hatten im Jahre 1971 geheiratet, im Jahr 2000 kam es zur Trennung, im Jahr 2008 gewann dann der Ehemann im Lotto einen Betrag von mehr als 900.000,00 €. 

Der Scheidungsantrag wurde im Januar 2009 zugestellt. Die Ehe wurde rechtskräftig im Oktober 2009 geschieden.

Die Ehefrau beanspruchte im Rahmen des Zugewinnausgleichs die Hälfte des auf den Ehemann zufallenden Anteils des Lottogewinns. Der BGH ging dabei davon aus, dass der Lottogewinn kein sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen sei, welches bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs unberücksichtigt bleibt. Privilegiert ist z.B. eine Schenkung oder eine Erbschaft. Der BGH vertrat die Auffassung, dass bei einem Lottogewinn anders als bei einer Schenkung oder Erbschaft eine vergleichbare persönliche Beziehungen nicht gegeben ist, und daher der Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.

Phantomtor Hoffenheim vs Leverkusen 18.10.2013

Über die Möglichkeiten, wie mit dem mysteriösen Phantomtor umgegangen wird, gab es vielfältige Ideen: vom Wiederholungsspiel bis zum von Rudi Völler vorgeschlagenen Spiel über die Restspielzeit. Doch gemäß FIFA- und DFB-Regularien gibt es nur diese von unserem rechtsportlich-Partner Christoph Schickhardt im heutigen ZDF-Morgenmagazin noch vor dem DFB-Urteil aufgezeigten Möglichkeiten.

Charity-Boxen: Der Countdown läuft! Jetzt Tickets sichern!

Am 16.11.2013 ist es endlich soweit: Unser rechtsportlich-Mandant und Freund Ex-Boxprofi Luan Krasniqi steigt gegen seinen Herausforderer Uwe Hück, den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Porsche AG, in den Ring. Der gesamte Erlös der Veranstaltung geht an die Stiftungen der beiden Sportler (SOS-Kinderdorf und Lernstiftung Hück). Neben dem Hauptkampf werden weitere Sport- und Unterhaltungsacts mit Spaßgarantie geboten. Noch nie war es so amüsant Gutes zu tun!

BLAUE FLECKE FÜR SOZIALE ZWECKE!

Erfahren Sie mehr unter „www.charityboxen.de“

 Bildrechtsportlich

Die Behauptung, Facebook-Fans seien nur gekauft, kann untersagt werden

Wer behauptet, ein anderer habe seine Facebook-Fans nur gekauft, kann nach einem aktuellen Beschluss des OLG Frankfurt abgemahnt werden (OLG Frankfurt, Beschluss v. 25.04.2013, Az.: 16 W 21/13). Deshalb ist bei solch einer Aussage – vor allem auch gegenüber Konkurrenten – Vorsicht geboten.

Spätestens seit die Facebook-Freunde im Internet mittlerweile im Paket angeboten werden und sich so manche Seite von heute auf morgen über Hunderte von virtuellen, neuen Anhängern freut, wird hier und da gerne mal der Verdacht laut, dass sich Unternehmen und Promis ihre neuen Fans doch sicher nur gekauft haben. Möglich ist das tatsächlich. Doch auch wenn sich der Verdacht aufdrängt, sollte man einen solchen besser für sich behalten.

So ging es vor Gericht nun um genau dieses Thema und folgenden Facebook-Beitrag dazu:

„Ich stelle grad zufällig fest, dass z.B. B1 ca. 450 FB-Fans hat….A3 ca. 1.150…beide immerhin schon amtierende Meisterteams im A1. Und dann sehe ich ein 2012 erstmals im A2 angetretenes Amateurteam (Namen nenne ich nicht….) das über ca. 22.000 FB-Fans verfügt!!!??? Tja spätestens seit dem Dschungelcamp weiß man ja, wie man zu vielen FB Freunden kommt!;-)))

Die meisten Fans kommen aus Stadt1 und sind 13 – 17 Jahre alt….ich hau mich grad weg hier….;)))))

Ist ja fast ein Schnäppchen… 20.000 internationale Fans für EUR 359,90…da kann der eine oder andere ja schon mal in Versuchung geraten….;-))))“

Im Moment lache ich gerad darüber, wie Du C in einer PN beschimpft hast, weil er es gewagt hat, die gekauften Fans auch peinlich zu finden….;-)) Oh man, wenn du wüsstest… dir müssen eigentlich den ganzen Tag die Ohren geklungen haben… einfach zu geil!!;-)))

EINEN Gleichgesinnten? Wenn Du nur wüsstest…J )))) Aber wenn, dann besser einer, als 19 gekaufte von den Fidschi Inseln! J ) Ach, der A4… genau den wirst du schneller wieder sehen als dir lieb ist…wenn auch nur ganz kurz. J Wie sagte Rudi Carrell immer so schön: Lass Dich überraschen…;-) Schönen Abend noch! J“.

Das wollte sich der/die Betroffene nicht gefallen lassen und beantragte nach erfolgloser Abmahnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Und bekam diese auch. Der Facebook-Kommentator musste sich geschlagen geben. Denn wer behauptet, ein anderer habe Facebook-Fans doch sicher nur gekauft, verletzt nach Ansicht der zuständigen Richter durch solch eine Äußerungen den Betroffenen in seinem geschützten Persönlichkeitsrecht und kann daher auf Unterlassung gem. §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG in Anspruch genommen werden.

Während das Landgericht in der Vorinstanz noch von einer zulässigen Meinungsäußerung ausging, stuften die obersten Frankfurter Richter die Aussage als Tatsachenbehauptung ein. Vor allem aus dem Bezug zum Dschungelcamp lasse sich ein entsprechender Tatsachenkern ermitteln, so die Richter.

„Ritter“ unter den Anwälten – FOCUS-SPEZIAL

Das renommierte Nachrichten-Magazin FOCUS hat in seiner neuesten Sonderveröffentlichung FOCUS-SPEZIAL „Deutschlands Top-Anwälte“ unserem Partner Christoph Schickhardt einen besonderen Platz unter den Besten eingeräumt. 

Christoph Schickhardt gehört zu den 4 auserwählten Top-Anwälten, die Lücken im Gesetzes-Dickicht finden, sich mit den Großen anlegen und neue Rechtsräume gestalten. Laut FOCUS beweist Christoph Schickhardt, dass Recht nicht in Stein gemeißelt ist und gute Anwälte ihre Arbeitsfelder selbst definieren. Christoph Schickhardt geht es nämlich um Bewegung, rein sportlich gesehen und im Kampf gegen starre Gesetzesauslegungen.

Focus-Spezial mit Deutschlands Top-Anwälten ist seit dem 15. Oktober im Zeitschriftenhandel erhältlich.