„Ritter“ unter den Anwälten – FOCUS-SPEZIAL

Das renommierte Nachrichten-Magazin FOCUS hat in seiner neuesten Sonderveröffentlichung FOCUS-SPEZIAL „Deutschlands Top-Anwälte“ unserem Partner Christoph Schickhardt einen besonderen Platz unter den Besten eingeräumt. 

Christoph Schickhardt gehört zu den 4 auserwählten Top-Anwälten, die Lücken im Gesetzes-Dickicht finden, sich mit den Großen anlegen und neue Rechtsräume gestalten. Laut FOCUS beweist Christoph Schickhardt, dass Recht nicht in Stein gemeißelt ist und gute Anwälte ihre Arbeitsfelder selbst definieren. Christoph Schickhardt geht es nämlich um Bewegung, rein sportlich gesehen und im Kampf gegen starre Gesetzesauslegungen.

Focus-Spezial mit Deutschlands Top-Anwälten ist seit dem 15. Oktober im Zeitschriftenhandel erhältlich.

 

Achtung bei Werbeanzeigen

Muss bei einer Werbeanzeige auch die vollständige und richtige Firmierung des Werbenden angegeben werden? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.04.2013, Aktenzeichen I ZR 180/12) befasst.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen einer Werbeanzeige für Elektronikartikel hatte das werbende Unternehmen zwar Angaben zu seinem Unternehmen gemacht, jedoch nicht die Rechtsform angegeben. Die Richter des Bundesgerichtshofs kamen zu der Überzeugung, dass dies eine Irreführung durch Unterlassen darstelle. Zu den gem. § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG mitzuteilenden Informationen gehört auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens. Nach Auffassung des Gerichts muss der Betrachter einer Werbung über seinen potentiellen Vertragspartner alle Informationen erhalten, um gegebenenfalls auch Ansprüche wirksam durchsetzen zu können. 

Diese Grundsatzentscheidung des BGH sollte zukünftig dringend berücksichtigt werden, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.

Satirisch pointierte Äußerungen in einem Comedy-Programm

Das Landgericht München hat sich in einer Entscheidung vom 24.04.2013 (Aktenzeichen 9 O 27677/12) damit befasst, in welchem Umfang satirisch pointierte Äußerungen über einen älteren Schauspieler angesichts dessen Vaterschaft in einem Bühnenprogramm eines Comedians zulässig sind.

Das Gericht kam dabei zu der Überzeugung, dass, sofern der Comedian im Rahmen seines Programms den in der Öffentlichkeit bekannten älteren Schauspieler als unattraktiven älteren Mann darstellt, der beispielsweise wegen einer künstlichen Hüfte hinkt, deutlich übergewichtig und kleinwüchsig ist und ein Gebiss trägt, das er zum Küssen bisweilen herausnimmt und in die Tasche steckt, keine Tatsachenbehauptung darstellt, sofern diese erkennbar als Übertreibung und damit als Kontrastbild gegenüber der als jung und attraktiv dargestellten Freundin der satirisch-überspitzten Darstellung des Altersunterschieds und der sich hieraus ergebenden Gegensätzlichkeit der Partner dient. 

In jedem Fall ist bei solchen Konstellationen jedoch eine Güter- und Interessenabwägung notwendig. Zwar sind auch die Privatsphäre berührende künstlerische Darbietungen, wenn sie von der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sind, grundsätzlich zulässig, ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie einerseits und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich des Dargestellten andererseits ist jedoch aufgrund der Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu lösen.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Knut der Eisbär als Marke?

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 16.09.2013, Aktenzeichen T-250/10) musste sich mit der Frage befassen, ob ein britisches Unternehmen  die Wortmarke „Knut – Der Eisbär“ als Gemeinschaftsmarke beim Gemeinschaftsmarkenamt anmelden darf. Gegen die Anmeldung hatte der Berliner Zoo über die Zoologische Garten AG Widerspruch angemeldet. Der Berliner Zoo begründete unter anderem seinen Widerspruch damit, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen „Knut – der Eisbär“ und der prioritätsälteren Marke des Berliner Zoos „Knud“ bestünde. 

Das Gericht der Europäischen Union (EUG) folgte der Auffassung des Berliner Zoos und begründete seine Auffassung damit, dass der Vorname „Knut“ mit T sich sowohl klanglich als auch visuell nur geringfügig von dem Vornamen „Knud“ unterscheide und zudem zwischen den jeweiligen Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken angemeldet wurden, Identität bzw. Ähnlichkeit bestand. 

Anhand dieser Entscheidung wird einmal mehr deutlich, dass es von größter Bedeutung ist, vor der Anmeldung einer Marke eine entsprechende Recherche durchzuführen.

Kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz für Erben eines Urhebers

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.02.2013, I 20 U 48/12) musste sich mit der Frage befassen, ob bei der Verletzung von Urheberrechten der Anspruch auf Erstattung des immateriellen Schadensersatzanspruchs gem. § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG auf die Erben übergeht.

Bei Urheberrechtsverletzungen ist zwischen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen zu unterscheiden. Im Zusammenhang mit dem materiellen Schadensersatz geht es um den Ersatz des durch die Urheberrechtsverletzung eingetretenen Schadens. Dieser wird regelmäßig durch die sogenannte fiktive Lizenz, das heißt die übliche Lizenzgebühr geltend gemacht. Darüber hinaus besteht auch nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. Danach kann der Urheber auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass den Erben oder sonstigen zur Ausübung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Berechtigten im Falle einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts kein Schmerzensgeld zusteht. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung gegenüber einem Angehörigen bei Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes wäre mit der Funktion des Anspruchs auf immaterielle Entschädigung unvereinbar. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gilt für das Urheberpersönlichkeitsrecht nichts anderes. Aus der Vererblichkeit des Rechts kann nicht auf einen eigenen Schmerzensgeldanspruch des Erben geschlossen werden.

Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf durchsetzen wird, da in der Literatur teilweise abweichende Auffassungen vertreten werden (Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Aufl., § 30, Rz. 10; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 30, Rz. 5).

Grundsätze über die Erledigungserklärung gelten auch im Zwangsmittelverfahren gem. § 888 Abs. 1 ZPO

In einem von uns geführten Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Aktenzeichen 17 O 666/10) haben wir für einen Fotografen gegen einen Zeitschriftenverlag Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung einer von unserem Mandanten erstellten Fotografie als Titelbild ohne dessen Zustimmung, geltend gemacht. Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil dem Unterlassungsanspruch sowie dem Auskunftsanspruch stattgegeben sowie festgestellt, dass der Verlag dem Fotografen Schadensersatz zu bezahlen hat, wie er sich anhand der zu erteilenden Auskunft ergibt. 

Nachdem der Verlag die Auskunft nicht erteilt hatte, wurde von uns ein Zwangsmittelantrag gem. § 888 ZPO gestellt. Nach Zustellung dieses Antrages hat der Verlag dann die Auskünfte erteilt.

Danach wurde das Verfahren von uns für erledigt erklärt. Nachdem dem der Verlag der Erledigungserklärung gem. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen hat, hat das Gericht dann gem. § 91 ZPO über die Kosten des Verfahrens entschieden und festgestellt, dass diese von der Schuldnerin zu tragen sind, da die Grundsätze über die Erledigungserklärung auch im Zwangsmittelverfahren gelten.

Fotografien von Grundstücken

Mit Urteil vom 01.03.2013 (V ZR 14/12) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und festgestellt, dass der Grundstückseigentümer auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen entscheidet, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (Bestätigung des Urteils vom 17.12.2010, V ZR 45/10).

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung den Kritikern dieser Auffassung entgegengehalten, dass sie übersehen hätten, dass aus der Befugnis, den Zutritt zum Grundstück von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, auch ein Recht des Grundstückeigentümers folge, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist zu begrüßen, da es zu mehr Rechtssicherheit führt.

Strenger Sorgfaltsmaßstab bei Urheberrechtsverletzung

In einem von uns geführten Prozess vor dem Landgericht Stuttgart, bei dem wir eine Musik-Band vertreten haben, musste sich das Landgericht Stuttgart, Az. 17 O 1144/12, damit befassen, welcher Sorgfaltsmaßstab bei Urheberrechtsverletzungen anzulegen ist. 

In dem genannten Fall hat ein Verwerter Musikaufnahmen der Band übernommen und ausgewertet. Es entstand insbesondere Streit darüber, ob der Verwerter hierzu berechtigt war. Der Verwerter hat sich in diesem Zusammenhang auf eine so genannte lückenlose Rechtekette berufen. In dem Urteil hat das Landgericht Stuttgart eine Verletzung der Leistungsschutzrechte gem. §§ 77 Abs. 2 UrhG und 85 Abs. 1 UrhG bejaht und festgestellt, dass für die Fahrlässigkeit bei Urheberrechtsverletzungen ein strenger Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist.

Nach Auffassung des Landgerichts ist hier eine strenge Prüfungspflicht für den Verwerter zu beachten. Es obliegt ihm, sich lückenlos nach den erforderlichen Rechten zu erkundigen. Keinesfalls darf er sich hinsichtlich des Bestandes oder Umfangs auf die Zusicherung Dritter verlassen, sondern er muss eigenmächtig die Kette der Übertragungen der Rechte überprüfen (BGH GRUR 1988, 375). 

Für Verwerter empfiehlt sich daher regelmäßig eine eigene Überprüfung der Rechtekette vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Rechte tatsächlich vollumfänglich übertragen wurden. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

VfB Stuttgart – „Höchste Zeit für die Zukunft“

Der VfB Stuttgart steckt im Wandel. Sein neuer Präsident Bernd Wahler muss sich zunächst einen Überblick verschaffen, auch darüber, ob die Strukturen noch passen, denn er will, so die Stuttgarter Zeitung in ihrem Artikel vom 11.09.2013, „durchstarten und den Verein fit für die Zukunft machen“

Ist die gegenwärtige Organisationsform noch zeitgemäß? Hierzu holt die Stuttgarter Zeitung die Expertenmeinung unseres Partners Christoph Schickhardt ein.

Haftet ein Geschäftsführer einer GmbH für die von der GmbH begangene Markenrechtsverletzung?

Regelmäßig stellt sich die Frage, ob ein Geschäftsführer für eine Markenverletzung, die durch die von ihm geführte GmbH begangen wurde, haftet. Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 28.2.2013) verneinte eine Haftung des in Anspruch genommenen Geschäftsführers, wenn er weder an der Gestaltung noch an der Umsetzung der beanstandeten Handlung beteiligt gewesen ist und erst aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erhalten hat. 

Das Oberlandesgericht Hamburg griff dabei auf § 31 BGB zurück. Dieser regelt zwar grundsätzlich die Haftung des Vereins für Organe, gilt aber nach Auffassung des OLG Hamburg auch für Geschäftsführer. 

Wenn keine eigene Handlung des Geschäftsführers vorliegt, kommt nach Auffassung des Oberlandesgerichts nur eine Störerhaftung in Betracht. Diese setzt jedoch voraus, dass der Geschäftsführer von der rechtsverletzenden Handlung Kenntnis und die Möglichkeit hatte, die rechtsverletzende Handlung zu verhindern. 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheidet auch ein sogenanntes Organisationsverschulden des zuständigen Geschäftsführers aus, da aus der erteilten Weisung nicht abgeleitet werden könne, etwaige Verletzungshandlungen seien von ihm billigend in Kauf genommen worden.

Es muss daher vor der Geltenmachung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer immer sorgfältig geprüft werden, ob dieser überhaupt haftet.