Impressum für Facebook-Seiten: Die Abmahnwelle droht

In einem konkreten Fall hatte das LG Aschaffenburg darüber zu entscheiden, ob auf kommerziell genutzten Facebook-Seiten (Fanpages) ein Impressum gemäß § 5 TMG erforderlich ist. „Ja“, nach Meinung der Richter. Wie auf üblichen Online-Auftritten auch, hat man auch auf einer Facebook-Seite ein entsprechendes Impressum bereitzuhalten (Landgericht Aschaffenburg, Urteil v. 19.08.2011, Aktenzeichen 2 HK O 54/11). Diese Entscheidung könnte eine Abmahnwelle auslösen.

Abmahnungen für ein fehlendes bzw. unvollständiges Impressum sind an der Tagesordnung. Höchstrichterliche Gerichtsentscheidung zu allen möglichen Konstellationen liegen längst vor (vergl. I ZR 228/03). Die Rechtsprechung dazu ist einhellig.

Zum ersten Mal wurde nun gerichtlich geklärt, ob auch Online-Auftritte in Portalen wie Facebook und Co. ein Impressum benötigen? Ja, meinen die Aschaffenburger Richter in einem ganz aktuellen Fall. Jedenfalls dann, wenn der Auftritt zu gewerblichen Zwecken erfolgt, genauso wie bei jedem anderen Online-Auftritt auch.

Im konkreten Fall hatten die Betreiber der Facebook-Seite nur einen Teil der gesetzlichen Informationen veröffentlicht. Zudem hatten Sie im Reiter „info“ einen Link gesetzt zu den übrigen Informationen. Das reichte dem Gericht allerdings nicht aus:

So heißt es im Urteil:

“Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben. Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt.”

Fazit: Wer eine Facebook-Seite zu gewerblichen Zwecken betreibt (wer Geld damit verdienen möchte, auf Angebote linkt, wo Geld verdient werden könnte oder wer auch nur die Absicht hat, damit Geld zu verdienen und dies darstellt), der muss auf seiner Facebook-Seite ein Impressum bereithalten. Dies muss unmittelbar auf der ersten aufrufbaren Seite als Impressum erkennbar sein. Da Facebook hier nur beschränkt Möglichkeiten zulässt, reicht unserer Ansicht nach (ohne Gewähr) zunächst ein Link auf das eigentliche Impressum der Webseite. So haben wir’s gemacht…

Fotonachweis: Gerd Altmann  / pixelio.de

 

2 Antworten auf „Impressum für Facebook-Seiten: Die Abmahnwelle droht“

  1. Ich finde diese Entwicklung sehr gut. Nur müssten jetzt andere Subnetze wie Twitter und Co ebenso folgen und ein Impressum verlangen.

  2. Ganz ehrlich : Irgendwo hört es doch auf. Welcher Verbraucher sucht denn auf Facebook nach einem Impressum, wenn überhaupt macht man das doch auf der eigentlichen Webseite. Für mich unverständliche Entscheidung, die den Abmahnanwälten wieder Futter gibt.

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