Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 24.01.2014 (AZ: 209 O 188/13) festgestellt, dass Streaming keine Urheberrechtsverletzung sei.
Nachdem es eine Abmahnwelle wegen „Streaming“ von Filmen auf einer Internetplattform gab, musste sich das Landgericht Köln in mehreren Beschwerdeverfahren damit befassen, ob das Streaming von Beiträgen im Internet eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zunächst hatte das Landgericht Köln dies in den Auskunftsverfahren bejaht. Nunmehr hat das Landgericht die Abweichung von seiner ursprünglichen Entscheidung damit begründet, dass im ursprünglichen Antrag von Downloads die Rede gewesen sei. Tatsächlich hätte es sich aber nur um das Anschauen von Filmbeiträgen im Internet gehandelt. Dieses bloße „Streamen“ einer Videodatei stellt im Gegensatz zum Download nach Auffassung des Gerichts aber grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts dar.