Veröffentlichung einer Verwarnung wegen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regeln

Die Online-Veröffentlichung einer Verwarnung eines Sportlers gegen das Anti-Doping-Regelwerk eines Sportverbandes ist nach Auffassung des OLG Hamburg nicht mehr durch das öffentliche Informationsinteresse gedeckt, wenn die Verwarnung länger als 6 Monate abrufbar ist.

In dem von dem OLG Hamburg zu entscheidenden Fall hatte ein Ruderer gegen die Doping-Meldepflicht seines Verbandes verstoßen. Der Verband hat daraufhin eine Disziplinarstrafe ausgesprochen und diese auf der Internetseite des Verbandes mehr als 6 Monate veröffentlicht. Der Ruderer sah sich dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrte Unterlassung. Nachdem das Landgericht Hamburg (Urteil vom 29.5.2009, AZ.: 324 O 1002/08)  die Klage noch abgewiesen hatte gab das OLG Hamburg (Urteil vom 29.02.2010, AZ.: 7 U 73/09) der Unterlassungsansklage  aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Artt 1,2  GG statt.

1. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Die Veröffentlichung der Verwarnung des Klägers unter Nennung seines Namens berührt nach der Überzeugung des OLG Hamburg das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ruderers im Bereich der Sozialsphäre. Auch im Rahmen der Sozialsphäre muss dem Einzelnen die Bestimmung darüber vorbehalten bleiben, welcher Öffentlichkeit er namentlich vorgestellt wird.

2- Interessenabwägung

Dennoch muss der Einzelne andererseits Einschränkungen seines Rechts auf Selbstbestimmung hinnehmen, wenn solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinswohls getragen werden. Bei der danach vorzunehmenden Interessenabwägung fällt auf Seiten des Verbandes ins Gewicht, dass wirksame Anti-Doping-Maßnahmen ein berechtigtes Anliegen sind. Zurecht hat das OLG Hamburg aber darauf hingewiesen, das dies noch nicht bedeutet, dass damit die namentliche Bekanntgabe gerechtfertigt ist,  wenn die Veröffentlichung unbefristet oder für einen längeren Zeitraum im Internet veröffentlicht wird. Dabei hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass der Eingriff besonders schwerwiegend ist, weil die Verwarnung von jedem Rechner mit Internetzugang abgerufen werden kann.

Bildnachweis: Christoph Aron/Pixelio.de

 

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