Kündigungsausschluss in einem Sportmanagementvertrag

Am 16.03.2010 hat das LG Kleve in der mündlichen Verhandlung über eine bereits zuvor ergangene einstweilige Verfügung eine grundlegende Entscheidung zu von Boxpromotern regelmäßig gegenüber ihren Boxern gewählten Vertragsgestaltungen erlassen.

1. Verträge zwischen Promotern und Boxern

Verträge zwischen Promotern und Boxern sind vielfach so ausgestaltet, dass sie eine gewisse, als solche nicht beanstandungswürdige Laufzeit haben, die dann regelmäßig nur der Promoter einseitig per Option verlängern kann. Daneben sind regelmäßig Kündigungsrechte des Boxers – von § 626 BGB abgesehen – ausgeschlossen, insbesondere Kündigungen nach § 627 BGB

2. Unwirksamer Ausschluss des Kündigungsrechts

In der besagten Entscheidung hat das Landgericht Kleve – insoweit im Einklang mit der wohl überwiegenden Meinung der Rechtsprechung und Literatur – zum Ausdruck gebracht, dass ein Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB jedenfalls in Formularverträgen unwirksam sei. Insbesondere in Verbindung mit der Grundlaufzeit, die durch die Möglichkeit einer einseitigen Optionsausübung auf viele Jahre erstreckt werden kann, werde der Boxer in Kombination mit dem Ausschluss von Kündigungsrechten damit erheblich in der Wahrnehmung der mit einer Karriere als Profiboxer verbundenen Chancen beeinträchtigt.

3. Entscheidung des LG Stuttgart vom 29.03.2007

Demgegenüber hatte das LG Stuttgart in der soweit ersichtlich einzig weiteren Entscheidung zu den Boxpromoter-Verträgen – ebenfalls einer Entscheidung im Eilverfahren – mit Urteil vom 29.03.2007 (15 O 60/07) noch die Auffassung vertreten, ein Boxpromoter tätige in den Anfangsjahren der Karriere eines Profiboxers erhebliche Investitionen, die amortisieren zu können er erfordere und rechtfertige, den Boxer längere Zeit vertraglich an sich zu binden (im dortigen Verfahren ging es allerdings primär um die Wirksamkeit der einseitigen Verlängerungsoptionen).

4. Streitigkeiten in der Praxis

In der Praxis waren derartige Streitigkeiten bisher vor allem deshalb selten, weil insbesondere bei ungeklärter Rechtslage die Durchführung von Hauptsacheverfahren durch mehrere Instanzen die Karriere eines Profiboxers für unter Umständen sogar mehrere Jahre lahmgelegt zu werden drohte, was für ihn sportlich, aber auch finanziell nicht zu verkraften ist.

Bildnachweis: A. Dengs/Pixelio.de

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