Teilnahmeanspruch des Lizenzspielers am Training der 1. Mannschaft

Um Lizenzspieler, also Spieler von Mannschaften der 1. und 2. Bundesliga, flexibel einsetzen zu können und nicht durchgängig verpflichtet zu sein, den gesamten Kader am Lizenzspielertraining teilnehmen zu lassen (was der Effizienz des Trainings schaden kann, wenn der Kader zu groß ist), ist im Musterarbeitsvertrag zwischen Vereinen und Spielern eine Klausel vorgesehen, die es dem Verein erlaubt, den Spieler anzuhalten, nach entsprechender Anweisung auch an Spielen oder am Training der 2. Mannschaft des Clubs teilzunehmen.

Mit dieser Klausel und ihrer Anwendung durch Vereine im Einzelfall haben sich jüngst sowohl das Arbeitsgericht Münster in einer Entscheidung vom 20.08.2009 (1 Ga 39/09) als auch das Arbeitsgericht Bielefeld in einer Entscheidung vom 16.02.2011 (6 Ga 7/11) zu befassen gehabt und sind dabei zu konträren Ergebnissen gelangt.

Während das Arbeitsgericht Münster die Auffassung vertrat, dass die sonstige Vertragssystematik zeige, dass der Vertrag auf den „Profibereich“ bezogen sei und deshalb eine Verweisung auf das Training der 2. Mannschaft unzulässig sei, sah das Arbeitsgericht Bielefeld eine entsprechende Maßnahme bei ähnlicher Sachlage als rechtmäßig an.

Das Arbeitsgericht Münster sah die entsprechende Klausel vor allem deshalb als unwirksam an, weil der Arbeitsvertrag zwischen den dortigen Parteien nur für die 1. und 2. Bundesliga Geltung hatte und auch das Gehalt des Spielers den Regelsätzen der 2. Bundesliga entsprach, nicht jedoch der 6. Liga, in der die 2. Mannschaft des betreffenden Vereins spielte.

Demgegenüber hat das Arbeitsgericht Bielefeld ausgeführt, dass die entsprechende Vertragsklausel nicht unwirksam sei, weil die die Klausel tragenden Interessen und Erwägungen des Vereins grundsätzlich anerkennenswert seien und es dem Verein frei stehe, die Hauptleistungspflichten des Spielers (u.a. Teilnahme am Training) auch auf die 2. Mannschaft zu beziehen. Hierin liege auch kein Widerspruch zum auf die 1. und 2. Bundesliga beschränkten Geltungsbereich des Vertrages, weil die Geltung (in Bezug auf Laufzeit / Beendigung) etwas anderes sei, als der Inhalt der Leistungspflichten.

Der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld ist zuzustimmen, sie überzeugt nicht nur in der rechtlichen Begründung, sondern trägt auch den Motiven und Interessen Rechnung, die letztlich zur Einführung der besagten Klausel in den Musterarbeitsvertrag der DFL vor einigen Jahren geführt haben, nachdem eine Verweisungsmöglichkeit auf die 2. Mannschaft ohne entsprechende vertragliche Regelung bis dahin von den Arbeitsgerichten überwiegend verneint wurde, von vorübergehenden disziplinarischen oder Rekonvaleszenz bedingten Verweisungen einmal abgesehen.

 Bildnachweis: Thorsten Bogdenand/pixelio.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.