Dass Gerichte wirklich die unterschiedlichsten Fälle zu entscheiden haben, zeigt sich an einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Stuttgart. Darin stellt ein Richter fest, dass eine online ersteigerte Domina-Sex-Dienstleistung nicht fernabsatzrechtlich widerrufen werden kann, denn es handle sich dabei um eine „Dienstleistung aus dem Bereich der Freizeit-Gestaltung“ (AG Stuttgart, Urteil vom 07.03.2012 – Az.: 50 C 6193/11).
Auf einer Online-Plattform hatte der Kläger eine sexuelle Dienstleistung ersteigert – konkreter gesagt: Domina-Dienstleistungen. Später dann hat er dieses Geschäft widerrufen und verwies auf sein Widerrufsrecht nach fernabsatzrechtlichem Standard.
Und tatsächlich zog der Kläger mit dieser Sache auch vor Gericht. Allerdings zu Unrecht wie ein Stuttgarter Richter nun urteilte.
Es bestehe hier kein entsprechendes Widerrufsrecht, denn es handle sich um Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitgestaltung. Und diese seien eben gem. § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB vom Fernabsatzrecht ausgenommen.
Kläger war ein „Frankfurter Jurist“, hihi!