Streitwert bei Online-Veröffentlichungen

Das Kammergericht Berlin musste sich mit der Frage auseinandersetzen, wie der Streitwert bei einer Gegendarstellung im Internet zu bemessen ist.

In seiner Entscheidung (Beschluss vom 08.11.2012 – 10 W 81/12) kam das Kammergericht zu der Überzeugung, dass die geringere Reichweite eines im Internet veröffentlichten Beitrags durch den Umstand kompensiert wird, dass solche Beiträge in Archiven regelmäßig dauerhaft vorgehalten und über Suchmaschinen einfach aufzufinden sind. Eine Streitwertfestlegung, die bei einer Online-Verbreitung im Verhältnis zu einem inhaltsgleichen auch im Print veröffentlichten Beitrages regelmäßig von einer Streitwertreduzierung auf ein 1/3 ausgeht, trägt daher dem geänderten Leseverhalten aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Online-Publikationen nicht mehr ausreichend Rechnung. Nach Auffassung des Kammergerichts hat daher das Landgericht den Streitwert zutreffend auf € 15.000,00 festgesetzt (§§ 48 Abs. 2 Satz 1 GKG, 3 ZPO).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.