BGH: Beurteilung von Satire – Gesamtzusammenhang ist entscheidend

Der BGH musste sich mit dem folgenden Sachverhalt auseinandersetzen:

In einer ZDF-Satire-Sendung stand das Thema Berichterstattung über Sicherheitspolitik und die Unabhängigkeit von Journalisten zur Diskussion. In der Satire-Sendung haben  die Kabarettisten den Herausgebern einer bekannten Wochenzeitung eine zu große Nähe zu politischen Organisationen nahegelegt, die ihnen nicht ermöglichen als unabhängige Journalisten zu handeln.  Die Kläger waren der Auffassung, im Rahmen des satirischen  Dialogs sei die unzutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, sie seien Mitglieder, Vorstände oder Beiräte in acht bzw. drei Organisationen, die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen. Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte dem Klageantrag der Herausgeber der Zeitung auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen stattgegeben (Urteile vom 08.09.2015, AZ: 7 U 120/14 und 7 U 121/14).

 Der BGH hat die Klagen zurückgewiesen (Urteil vom 10.01.2017, AZ: VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15).

 In der entsprechenden Pressemitteilung führt der BGH diesbezüglich wie folgt aus:

Die vom Senat zugelassenen Revisionen haben zur Aufhebung der Berufungsurteile und zur Abweisung der Klage geführt, weil das Berufungsgericht den angegriffenen Äußerungen einen unzutreffenden Sinninhalt entnommen hat. Bei korrekter Ermittlung des Aussage-Gehalts haben die Kabarettisten die oben genannten Aussagen nicht getätigt, sodass sie nicht verboten werden können. Zur Erfassung des Aussagegehalts muss eine Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigenen Aussage-Gehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Bei dem satirischen Fernsehbeitrag ist in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankommt. Dies zugrunde gelegt lässt sich in dem Sendebeitrag im Wesentlichen nur die Aussage entnehmen, es bestünden Verbindungen zwischen den Klägern und in der Sendung genannten Organisationen. Diese Aussage ist zutreffend.

 Der BGH hat damit noch einmal klar herausgearbeitet, dass bei satirischen Äußerungen der eigentliche Aussagegehalt zu ermitteln ist und dabei der Gesamtzusammenhang entscheidend ist.

 

 

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