Vergütungsanspruch für den Kameramann des Films „Das Boot“

In seinem am 21.12.2017 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 2619/16) die Auffassung bestätigt, dass dem Chefkameramann des Films „Das Boot“ ein Nachvergütungsanspruch gem. § 32 a UrhG zusteht.

Der Kläger war Chefkameramann des im Jahr 1980/1981 hergestellten Spielfilms. Er hatte damals für seine Tätigkeit eine Pauschalvergütung erhalten und begehrt mit der gerichtlichen Auseinandersetzung eine angemessene Nachvergütung.

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil ein auffälliges Missverhältnis zwischen den erzielten Erträgen und Vorteilen der Beklagten auf der einen Seite und den auf den Kläger entfallenden Vergütungsanspruch auf der anderen Seite angenommen

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