Es kommt regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen Besuchern einer Diskothek und den Inhabern solcher Einrichtungen über die Frage, ob Fotos von den Besuchern der Diskothek im Internet verbreitet werden dürfen. Welche rechtlichen Maßstäbe in diesem Zusammenhang gelten, wurde sehr anschaulich in einem Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt festgehalten.
In dem vom Amtsgericht Ingolstadt (Urteil vom 03.02.2009, Az. 10 C 2700/08) entschiedenen Fall wurden vom Kläger mehrere Fotos gefertigt, die ihn zusammen mit einem Bekannten bei einem Besuch der Diskothek zeigten. Die Bilder wurden dann auf der Webseite des Beklagten im Internet veröffentlicht. In dem gerichtlichen Verfahren hat der Kläger beantragt, dass es dem Beklagten untersagt wird, die Bilder, die den Kläger zeigten, auf Webseiten im Internet zugänglich zu machen oder zu verbreiten, soweit nicht eine Einwilligung des Klägers vorliegt.
Das Amtsgericht Ingolstadt gab dem Antrag des Klägers statt. Das Amtsgericht Ingolstadt führt in seiner Begründung aus, dass gemäß § 22 KUG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Das Gericht kam dabei auch zu der Überzeugung, dass es sich im vorliegenden Fall um gut erkennbare und individuelle Gesichtszüge des Klägers auf den wiedergebenen Fotos handelt.
Eine ausdrückliche Einwilligung zur Verwertung der Bilder lag nicht vor. Insbesondere konnte der Beklagte nicht konkret darlegen, dass der Verfügungskläger eine entsprechende Clubmitgliedschaftsvereinbarung unterzeichnet und insoweit eine Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung entsprechender Bilder erteilt hat.
Eine konkludente Einwilligung lag nach Auffassung des Amtsgerichts Ingolstadt ebenfalls nicht vor. Der Besuch der Diskothek beinhaltet per se kein Einverständnis in die Anfertigung und Veröffentlichung des eigenen Bildes.
Darüberhinaus kam das Amtsgericht Ingolstadt auch zu der Überzeugung, dass eine Ausnahme nach § 23 KUG, welche die Einwilligung im Einzelfall entbehrlich macht, nicht vorliegt. Insbesondere waren die streitgegenständlichen Bildnisse nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, noch fungierte der Kläger lediglich als Beiwerk oder Teilnehmer einer Versammlung oder eines Aufzuges.
Bemerkenswert an dem Urteil ist insbesondere, dass selbst dann, wenn heutzutage in Diskotheken regelmäßig Fotografien gefertigt und zu Werbezwecken im Internet veröffentlicht werden, daraus noch keine schlüssige Einwilligung hergeleitet werden kann.
Bildnachweis: Gerd Altmann/dezignus.com/pixelio.de
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