The Streaming Revolution in the Entertainment Industry

Das Hauptthema der International Association of Entertainment Lawyers (www.IAEL.org) auf der Midem 2015 in Cannes war “The Streaming Revolution in the Entertainment Industry”. Die IAEL hat sich daher auch in ihrer jährlichen Publikation diesem Thema angenommen.

Unter der Überschrift „Streaming legal issues: Copyright in Germany“ habe ich in der Veröffentlichung einen sehr ausführlichen Bericht zu den aktuellen rechtlichen Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland zum Thema Streaming gemacht. Das Angebot kostenfreier Nutzung von Film- und Musikwerken durch das Herunterladen dieser Werke im Internet hat sich in den vergangenen Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut. Zahlreiche Filme und Musikaufnahmen sind ohne Einwilligung der Urheber oder Leistungsschutzberechtigten dort eingebracht worden. Dabei gab es zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen. Den Nutzern wurde vorgeworfen, unzulässig vervielfältigt zu haben. In meinem Beitrag stelle ich die technischen Hintergründe des Streamings sowie aktuelle Entscheidungen dar

Urheberrechtsverletzungen im Internet – welches Gericht ist zuständig?

 Bei Verletzungen des Urheberrechts im Internet stellt sich die Frage, welches Gericht örtlich zuständig ist. Mit einer solchen Frage musste sich der EuGH (Urteil vom 22.01.2015, Az. C 441-13) auseinandersetzen

Der Entscheidung des EuGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine aus Österreich stammende professionelle Fotografin hatte bemerkt, dass eine ihrer Fotografien auf der Webseite einer deutschen top-level–Domain zum Abruf und Download bereitgehalten wurde. Sie verklagte daraufhin die Betreiberin der Internetseite mit Sitz in Deutschland vor dem Handelsgericht Wien auf Schadensersatz.

Der EuGH entschied , dass der Grundsatz, wonach vor den Gerichten des EU-Mitgliedstaates geklagt werden müsse, an dem der Beklagte seinen Sitz hat, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. In einem Rechtsstreit, in welchem die Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte geltend gemacht wird, kann nach Auffassung des EuGH grundsätzlich vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates geklagt werden, wenn dort das schädigende Ereignis eingetreten ist. Nach Ansicht des EuGH befindet sich der Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, in Österreich, da dort die Lichtbilder über die Webseite der Beklagten zugänglich sind. Allerdings sei das Handelsgericht Wien nur zuständig für den in Österreich eingetretenen Schaden.

Bilder in einem Eventportal

Eine Hostess war bei ihrer Arbeit auf einer Veranstaltung im Beisein eines Promis fotografiert worden. Das Foto wurde auf einer Internetseite für Events veröffentlicht. Die Hostess verlangte von dem Seitenbetreiber die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.11.2014 – Az. VI ZR 9/14) hat die geltend gemachten Ansprüche verneint. Das Gericht  vertrat dabei die Auffassung, dass die Klägerin vor dem Antritt ihrer Tätigkeit bereits konkludent in die Anfertigung und Veröffentlichung eingewilligt hat. Der Bundesgerichtshof begründete dies u.a. damit, dass die Promotion-Agentur der Hostess ein Informationsblatt ausgeteilt hatte, auf dem die Tätigkeit beschrieben wurde und explizit erwähnt wurde, dass Fotoaufnahmen gemacht werden.

 

Welche Massnahmen müssen ergriffen werden bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung?

 Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 29.01.2015 – 13 U 58/14) hat entschieden, dass wer zur Unterlassung verpflichtet ist, durch geeignete Maßnahmen sicherstellen muss, dass die von der Unterlassungserklärung umfassten Inhalte der Webseite nicht mehr im Internet auffindbar sind, sei es über die Webeseite direkt oder über eine Internetsuchmaschine. Derjenige, der eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss daher nicht nur die Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite entfernen, sondern hat vielmehr auch die Abrufbarkeit etwa über Google auszuschließen. Dazu gehört es auch, dass er gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellt.

Recht auf Nennung eines Synchronsprechers

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 04.11.2014 – Az. 15 O 153/14) hat entschieden, dass ein Synchronsprecher einen Anspruch darauf hat, namentlich entweder im Vor- und Abspann eines Filmwerkes genannt zu werden. Das Gericht hat ausgeführt, dass die fehlende Nennung das gem. § 74 Abs. 1 S. 2 geschützte Benennungsrecht des Synchronsprechers verletzt. Das Gericht hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass bei Werken, die sich aus verschiedenen Urheber zusammensetzen, grundsätzlich jeder Urheber zu nennen ist.

Persönlichkeitsrecht: Ironisch satirische Äusserung in Werbung

Was darf Werbung? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich mit dieser Frage erneut in 2 Fällen befasst, die ihren Ursprung in Deutschland haben.

In der „Zigarettenschachtel“-Entscheidung hatte ein Zigarettenhersteller in einer Werbung eine eingebeulte Zigarettenschachtel gezeigt, bei welcher der Text „War das Ernst oder August?“ zu sehen war. Hiergegen wandte sich der Kläger. Der Bundesgerichtshof kam in seiner Entscheidung (BGH ZUM 2008, 957 – zerknitterte Zigarettenschachtel) zu der Überzeugung, dass hier ein Vorrang der Meinungsfreiheit gegeben sei. Insbesondere führte der Bundesgerichtshof an, dass die Werbung in besonders pfiffiger Weise kommentiere und nicht der Image- oder Werbewert des Klägers ausgenutzt und auch nicht der Eindruck erweckt werde, er identifiziere sich mit dem Produkt oder empfehle es. 

In der „Schau mal, Dieter“-Entscheidung hat derselbe Zigarettenhersteller 2 Zigarettenschachteln abgebildet die den Eindruck eines geöffneten Buches vermittelten. An der rechten Schachtel lehnte ein schwarzer Filzstift; über der Abbildung befand sich der Text „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher“. Der Bundesgerichtshof (BGH AFP 2008, 598 – Schau mal Dieter) ging auch in dieser Entscheidung davon aus, dass eine Kommentierung in humoristischer Weise erfolge und der Image- oder Werbewert des Genannten nicht ausgenutzt und auch nicht der Eindruck erweckt werde, als identifiziere er sich mit dem Erworbenen Produkt. Im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung räumte daher der Bundesgerichtshof auch in diesem Fall der durch Artikel 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit wiederum Vorrang gegenüber dem Schutz des Namensrechts des Klägers ein.

 Daraufhin haben die beiden Kläger den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angerufen. Am Donnerstag, den 19.02.2015 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Klagen der beiden Prominenten über die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte abgewiesen (  Aktenzeichen: 53495/09, 53649/09). Die Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben hervorgehoben, dass die BGH-Richter ein verbindliches Gleichgewicht zwischen Meinungsfreiheit und Achtung des Privatlebens gefunden haben. Nach Auffassung der Richter werden die Kläger weder abwertend noch negativ dargestellt, zudem fiel bei der Abwägung der beiden Rechtsgüter, Meinungsfreiheit bzw. Achtung vor Privatleben, sowohl die Prominenz der beiden Kläger als auch der Umstand ins Gewicht, dass die Anspielungen nur von denjenigen zu verstehen waren, denen die jeweiligen Vorgänge ausreichend bekannt waren. In diesem Fall hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Meinungsfreiheit dem Vorrang vor der Achtung des Privatlebens gegeben.

 Meines Erachtens sind die genannten Entscheidungen äußerst problematisch, da sie jedem Werbetreibenden unter dem Deckmäntelchen der Kunst oder Meinungsfreiheit die Möglichkeit eröffnen, den Imagewert von bekannten Persönlichkeiten auf sich zu transferieren.

 

LG Stuttgart: Werbung in automatischer Antwortmail ist erlaubt – Revision zugelassen

Das LG Stuttgart hat in einem von uns vertretenen Fall (wir vertreten den Kläger/Berufungsbeklagten) entschieden, dass Werbung innerhalb einer automatischen Antwort per E-Mail (Eingangsbestätigung) an einen Verbraucher zulässig ist, weil sie den Empfänger nicht erheblich belästigt (LG Stuttgart, Urteil v. 4. Februar 2015, Az.: 4 S 165/14).

Dies auch, wenn:

  • diesbezüglich keine Einwilligung vorliegt in den Erhalt von Werbung per E-Mail
  • die Werbung vom Umfang her den Hauptteil (der Zeichen nach beurteilt) der E-Mail ausmacht
  • der Empfänger/Verbraucher ausdrücklich der Werbung via E-Mail widersprochen hat
  • die Ausnahmeregelung nach § 7 Abs. 3 UWG nicht greift
  • es sich um ein zusätzliches, nicht angefordertes und nicht notwendiges Schreiben handelt
  • die E-Mails nicht auf die Anfrage des Empfängers eingehen und die Beklagte nicht verpflichtet ist, solche E-Mails zu versenden (wie z.B. bei manchen Transaktionsmails, bei denen man eine E-Mail also ohnehin erhalten müsste)
  • es sich nicht um eine Antwort auf die Anfrage handelt, und eine tatsächliche Antwort zu keiner Zeit jemals erfolgt ist

Das LG Stuttgart hat damit das Urteil der ersten Instanz (AG Bad Cannstatt, Az.: 10 C 225/14) aufgehoben und anders entschieden. Allerdings hat die Berufungskammer die Revision zum BGH zugelassen, weil die streitgegenständliche Frage nicht höchstrichterlich geklärt sei.

Unser Mandant hat bereits Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einlegen lassen. Das Verfahren wird dort unter dem Az.: BGH VI ZR 134/15 geführt.

Das Urteil im Volltext:
LG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2015, Az.: 4 S 165/14
(original Urteil, hier Urteil in Reintext)

Zum Bericht der Vorinstanz:
AG Stuttgart-Bad Cannstatt: Auch Werbung in einer Autoreply-Mail an Privatpersonen ist verboten

UPDATE (16.12.2015): Der BGH hat in der Sache das Urteil des LG Stuttgart mittlerweile vollständig aufgehoben und anderslautend entschieden!