Papst erwirkt einstweilige Verfügung gegen Satiremagazin Titanic

Das Satiremagazin Titanic macht nicht das erste Mal von sich Reden, weil es von einem Prominenten in Anspruch genommen wird, der sich verunglimpft fühlt. Dieses Mal kommt der Widerstand allerdings von ganz oben. Der Papst höchst persönlich fühlt sich bloßgestellt. Die aktuelle Ausgabe zeigt auf der Titel- und Rückseite nämlich das Oberhaupt der katholischen Kirche mit einem gelben Fleck im Schrittbereich. Das geht Benedikt zu weit. Die Antwort: Eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg.

Mit der Verfügung des LG Hamburg wird es der Zeitschrift untersagt, die Titelseite und die letzte Seite abzudrucken bzw. weiterhin in Verkehr zu bringen. Bei Zuwiderhandlung muss das Magazin mit einem Ordnungsgeld rechnen, üblicherweise bis zu 250.000 EUR. Die Hefte, die bereits im Handel sind, müssen wohl nicht zurückgezogen werden.

Die Titanic selbst äußert sich zu dem Vorgang erwartungsgemäß polemisch:

„Benedikt muss uns missverstanden haben“, erklärte Chefredakteur Leo Fischer. Der Titel zeige einen Papst, der nach der Aufklärung der Spitzelaffäre („Vatileaks“) feiert und im Überschwang ein Glas Limonade über seine Soutane verschüttet hat: „Es ist allgemein bekannt, dass der Papst ein großer Freund des Erfrischungsgetränks ‚Fanta‘ ist.“

Man hoffe nun auf ein persönliches Gespräch mit dem Heiligen Vater, um das Missverständnis auszuräumen. Die Unterlassungserklärung werde man zunächst nicht unterzeichnen.

Es wird sich zeigen, ob die Verfügung Bestand hat. In dem Fall geht es nämlich weniger um die Frage, ob die inkriminierende Abbildung von der Pressefreiheit gedeckt ist, sondern vielmehr darum, ob das, was das Magazin Titanic macht, als Kunst einzustufen ist. Denn die darf bekanntlich relativ viel.

Kann eine Online-Rezeptesammlung urheberrechtlich geschützt sein?

Die Antwort lautet ja – unter gewissen Voraussetzungen schon. Das bestätigten jetzt die Richter des LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 28.03.2012 – Az.: 2-06 O 387/11) und gaben damit einer Klage einer Hobbyköchin auf Unterlassung wegen ungenehmigter Veröffentlichung und Verbreitung ihrer Online-Rezeptesammlung statt.

Die Klägerin hatte – wohl in dieser Form als eine der ersten – Kochrezepte entworfen, zusammengestellt und als Rezeptesammlungen im Internet verkauft. Die Beklagte vertrieb über das Internet ebenso Rezeptesammlungen. Beide vertrieben dabei solche Rezepte, sie sich vornehmlich mit Tupperware-Produkten beschäftigten. Die Klägerin ging daher mittels Klage gegen diesen Vertrieb vor.

Mit Erfolg: Die Frankfurter Richter gaben der Klägerin Recht:

Bei beiden Rezeptesammlungen handelt es sich um Sammelwerke im eigentlichen Sinne des Urheberrechts, sprich um Sammlungen von Werken, Daten oder unabhängigen Elementen, die aufgrund der besonderen Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.

Da die Klägerin mit wohl als eine der Ersten auf die Idee gekommen sei, besonders geeignete Rezepte für Tupperware-Produkte in Form eines Kochbuch zusammenzustellen, stünden ihr diese Ansprüche auch zu.

Wer selbst keine Abmahnung erhalten will, der darf auch keine versenden

Wer kennt sie nicht? Internetseiten, die im Impressum oder an ähnlicher Stelle folgenden Passus enthalten:

“Vor einer Abmahnung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir werden einen möglichen Rechtsverstoß umgehend behandeln. Wenn Sie dies nicht tun, verstoßen Sie gegen Ihre eigene Schadensminderungspflicht.”

Grundsätzlich sind solche Satzgefüge, so oder so ähnlich formuliert, juristischer Nonsens und haben keine wirklich Bedeutung, wenn’s um das Abmahnen eines Rechtsverstoßes geht. Denn wer sich gesetzeswidrig verhält, der muss auch mit einer Abmahnung rechnen und im Normalfall auch für die Kosten aufkommen. Es sei denn, der, der abmahnt, verwendet den gleichen Passus auf seiner eigenen Homepage, dann kann der Schuss nach hinten losgehen, wie nun die Richter des OLG Hamm geurteilt haben (OLG Hamm, 31.01.2012 – I-4 U 169/11). Frei nach dem Motto: „Wer selbst ‚Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt‘ wünscht, muss sich bei eigenen Abmahnungen ebenfalls hieran halten.“

Aus dem Urteil:

Die Klägerin verlangt von ihren Mitbewerbern, dass diese sich nach der Entdeckung von Wettbewerbsverstößen zunächst im Rahmen eines Vorabkontakts selber an sie wenden sollen, um eine kostenträchtige anwaltliche Abmahnung zu vermeiden. Sie droht an, sich im Falle einer sofortigen förmlichen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den abmahnenden Mitbewerber zu berufen. Auch wenn diese Einschätzung ohne eine gesonderte Vereinbarung der obigen Art rechtlich nicht zutreffend ist und dem abmahnenden Mitbewerber freisteht, sofort abzumahnen und die Kosten dafür erstattet zu verlangen, wird der rechtlich unkundige Mitbewerber in dieser Frage verunsichert und kann sich veranlasst sehen, die Klägerin vor einer anwaltlichen Abmahnung vorsichtshalber selber anzuschreiben. Derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlangt und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst, muss sich dann auch selbst so verhalten. Er bindet sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte. Mit diesem zu erwartenden Verhalten setzt sich die Klägerin in rechtlich erheblicher Weise in Widerspruch, wenn sie unstreitig noch wiederholt Mitbewerber wie hier den Beklagten wegen eines bestimmten Anzeigeninhalts sofort durch einen Anwalt abmahnen lässt. Den Mitbewerbern wird die aus Rechtsgründen für erforderlich gehaltene Vergünstigung genommen, kostenneutral auf einen Wettbewerbsverstoß hingewiesen zu werden, die die Klägerin für sich in Anspruch nimmt. Für dieses widersprüchliche Verhalten sind auch keine Gründe ersichtlich. Das Begehren eines Vorabkontakts wird von der Klägerin ausdrücklich nicht auf einfache und unkomplizierte Wettbewerbsverstöße beschränkt, sondern soll für alle Mitbewerber und uneingeschränkt gelten. Der Beklagte konnte sich durchaus davon angesprochen fühlen und im Umkehrschluss auf ein gleichartiges Verhalten der Klägerin vertrauen. Die Klägerin ist im Falle einer solchen Selbstbindung auch nicht daran gehindert, die Berechtigung einer Abmahnung durch einen Anwalt prüfen zu lassen, dann allerdings auf ihre Kosten.

 

Spitzenstellungsbehauptung: Wer der Größte sein will, der muss es auch beweisen können

Erst vergangene Woche hat der Bundesgerichtshof zu einem Thema entschieden, das immer wieder – vor allem unter Wettbewerbern – für Streit sorgt: Spitzenstellungsbehauptungen. Wer Werbeslogans mit Superlativen einsetzt wie „Wir sind die Größten auf dem Gebiet…“ oder „Vertrauen Sie dem Marktführer in Sachen…“ der muss im Zweifelsfall auch beweisen können, dass er tatsächlich der Größte ist (BGH, Urt. v. 8. 3. 2012 – I ZR 202/10).

In der Werbung, sei es im Fernsehen oder nur im lokalen Blatt, liest man häufig Werbung oder Aussagen mit sogenannten Spitzenstellungsbehauptungen. Diese sind oft leicht dahin gesagt, aber bringen auch regelmäßig gewisse Gefahren mit sich. Denn wer behauptet, der Größte zu sein oder ein Produkt zu vertreiben, das am meisten verkauft wird, der muss das regelmäßig auch beweisen können.

Im nun entschiedenen Fall vom Bundesgerichtshof fand sich auf der Internetseite von Karstadt im August 2007 unter der Rubrik „Das Unternehmen“ die Angabe, Karstadt sei Marktführer im Bereich Sport. Die Klägerin, die deutsche Organisation der international tätigen Intersport-Gruppe, hat diese Angabe als irreführend beanstandet und Karstadt vor dem Landgericht München auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die in ihrem Verbund unter dem Internsport-Logo auftretenden Sportfachgeschäfte hätten im Geschäftsjahr 2005 und 2006 einen höheren Jahresumsatz als die Beklagte erzielt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Tatsächlich ist es so, dass jeder, der eine solche Spitzenstellungsbehauptung für sich einnimmt, diese im Streitfall auch zu beweisen hat. Deshalb sei angeraten, nur dann mit Superlativen um sich zu werfen, wenn die Aussage auch tatsächlich zutrifft. Sonst riskiert man schnell eine Abmahnung, die im Wettbewerbsrecht nie ganz billig ist. Dabei sollten vor allem nachprüfbare Superlative (der Größte, Marktführer, meist verkaufte Produkt seiner Klasse, etc…) vermieden werden. Es gibt auch Behauptungen, die nicht ohne weiteres nachprüfbar sind, z.B. das leckerste Schnitzel der Region, die angenehmste Atmosphäre Hamburgs, etc… Ob das Schnitzel nämlich tatsächlich hier oder dort am leckerstes schmeckt, ist Ansichtssache des Kunden und nicht wirklich nachprüfbar. Im Zweifelsfall sollte ein Anwalt hinzugezogen werden vor Veröffentlichung der Werbung.

Rein rechtlich sind wettbewerbswidrige Spitzenstellungsbehauptungen von §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG erfasst. Demnach darf nicht behauptet werden, was nachweislich der Wahrheit zuwider eine Spitzenstellungsbehauptung einnimmt.

Vor allem dann, wenn die angesprochenen Kunden davon ausgehen werden, dass derjenige, der von sich behauptet, der Größte zu sein, einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und dass dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (BGH WRP 2004, 1165; BGH GRUR 1981, 910; BGH GRUR 1991, 850).

Die Beweislast für die Richtigkeit der Aussage liegt übrigens bei demjenigen, der mit ihr wirbt (BGH GRUR 1985, 140 – Größtes Teppichhaus der Welt) und nicht bei dem, der sie angreift.

Würden wir also behaupten, dieses Blog ist das meist gelesene von allen Rechts-Blogs, dann wäre das zwar eine wunderschöne Vorstellung, aber eine abmahnfähige Spitzenstellungsbehauptung. Deshalb bleiben wir lieber bei der Wahrheit.

OLG Düsseldorf: Hyperlink versus Embedded Content

Das OLG Düsseldorf hat im Rahmen eines aktuellen Urteils entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-20 U 42/11), dass die Einbindung von fremden Bildern auf einer Homepage via „Embedded Content“ verboten ist, sofern keine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt. Das ganze stelle – anders als bei bloßen Hyperlinks – eine Urheberrechtsverletzung dar, da bei Hyperlinks „nur“ auf das Lichtbildwerk verwiesen werde. Bei Embedded Content werde das Bild hingegen selbst veröffentlicht und zum Abruf bereit gehalten, da es direkt ohne weitere Klicks angezeigt werde.

Aus der Entscheidung:

„In der Einbindung der streitgegenständlichen Fotos in die Webseite der Beklagten zu 2. durch den Beklagten zu 1. liegt eine Verletzung des Rechts des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG. § 19 a UrhG sieht das Recht des Urhebers vor, das Werk der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn Dritten den Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschätzte Werk eröffnet wird (BGH, GRUR 2010, 628 Tz. 19 – Vorschau bilder).

Der Beklagte zu 1. verlinkte die streitgegenständigen Fotos des Klägers auf der Seite der Beklagten zu 2. mit dem Namen “…” in der Weise, dass diese auf der oben genannten Seite vollständig abgebildet waren, ohne vorher auf dem Server der Beklagten zu 2. zwischengespeichert zu sein. Anders, als das erstinstanzliche Gericht und Literaturstimmen meinen (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. AUfl.,§ 19a Rn. 46; Ott, Haftung für Embedded Videos von YouTube und anderen Videoplattformen im Internet, ZUM 2008, 556,559), ist der hier vorliegende Fall eines sogenannten Embedded Content anders zu beurteilen als das urheberrechtlich unproblematische Setzen eines einfachen Hyperlinks (ähnlich auch LG MOnchen I ZUM 2007, 224 ff. LG OLG Düsseldorf ZUM 2008, 338; Üllrich, Webradioportale, Embedded Videos & Co. – Inline-linking und Framing als Grundlage urheberrechtlich relevanter (Anschluss-)Wiedergaben, ZUM 2010, 853, 861). Derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Er verweist damit lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert (BGHZ 156, 1, 12, 14 – Paperboy). Bei dem “Embedded Content” dagegen wird das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten.“

LG Stuttgart: Domaininhaber haftet für „sponsored Links“

Unsere Mandantin wehrte sich dagegen, dass jemand eine Domain registriert hat, die der Marke von ihr sehr ähnlich ist und darunter sogenannte „sponsored Links“ von SEDO über den Domainanbieter United Domains zum Abruf bereit hält, die die ausschließlichen Rechte unserer Mandantin verletzen. Zu Recht wie nun das LG Stuttgart bestätigt (Beschluss v. 11.11.2011, Az.: 17 O 706/11). Dabei kam es nicht darauf an, ob der Domaininhaber die Einblendung dieser Links möglicherweise gar nicht selbst veranlasst hat.

Die Geschichte ist einfach erzählt und doch soll sie jene warnen und zur Vorsicht bewegen, die einfach so mal schnell eine Domain registrieren. Im vorliegenden Fall hatte jemand eine Domain beim Domain-Vermittler „United Domains“ registriert. Der Domain-Name war der Marke unserer Mandantin sehr ähnlich. Ob mit böser Absicht oder nicht mag dahingestellt bleiben. Denn bereits kurz nach der Registrierung wurde die Seite mit Inhalt befüllt – möglicherweise mit automatischem Inhalt, wie sich aus dem eingeblendeten Text auf der Seite vermuten lässt:

„Warum wird diese Seite angezeigt??

Diese Seite wurde automatisch erstellt. Sie wird bei jeder neuen Domain hinterlegt und zeigt, dass die neue Domain erreichbar ist. Ohne diese Platzhalter-Seite würden Besucher eine Fehlermeldung erhalten. Als Inhaber können Sie diese Domain in Ihrem Domain-Portfolio jederzeit konfigurieren.“

Passend zur gewählten Domain waren auf der Seite sogenannte „sponsored Links“ zu finden. Klickt jemand auf einen dieser Links, wird passende Werbung eingeblendet. Ob das alles automatisch passiert oder United Domains seine Kunden davon unterrichtet, ist bei Aufruf der Seite unklar und soll hier auch nicht bewertet oder unterstellt werden.

Im vorliegenden Fall verhielt es sich so, dass die Domain, die hier registriert wurde, der Marke unserer Mandantin sehr ähnlich war, mithin die absoluten Schutzrechte verletzt hat, da erhebliche Verwechslungsgefahr bestand. Die Domain war nämlich klanglich der Marke unserer Mandantin absolut identisch.

Auf unsere Empfehlung hin, schrieb unsere Mandantin den Domaininhaber an und wies ihn darauf hin bzw. setzte ihn in positive Kenntnis, dass auf der Seite, die er registriert hat, werbefinanzierte Links zu finden sind, mithin eine klassische Markenrechtsverletzung vorliegt. Er möge diese Störung binnen angemessener Zeit beseitigen. Dies vor allem deshalb, weil dem Domaininhaber die Chance eingeräumt werden sollte, sich schadlos zu halten.

Nichts geschah. Daraufhin mahnten wir im Auftrag unserer Mandantin ab. Der Domaininhaber stellte nunmehr die Verletzung ein, indem er auf eine andere Seite weiter leitete, die mit unserer Mandantin nichts zu tun hat. Eine Unterlassungserklärung hingegen gab er nicht ab. Daraufhin erließ das Landgericht Stuttgart nach Antrag eine einstweilige Verfügung, die es dem Domaininhaber künftig untersagt, unter der Domain „xxx“ werbefinanzierte Links zu den Themenbereichen a, b, c, d zum Abruf bereit zu halten und / oder bereit halten zu lassen.

Dabei kam es für das Gericht nicht darauf an, ob der Domaininhaber von den Links wusste oder nicht, da er als Inhaber der Domain verantwortlich für den abrufbaren Inhalt ist. Zudem handelt er, ob willentlich oder nicht, auch in geschäftlichem Verkehr. Das stellte bereits 2007 u.a. schon das OLG Hamburg fest (Urt. v. 08.02.2007 – Az.: 408 O 37/06):

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die vom Antragsgegner auf seiner Internetseite „test24.de“ gegebene Zusammenstellung der „Sponsored Links“ eine Dienstleistung ist, die derjenigen, für die die Antragstellerin Kennzeichenschutz genießt, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zumindest sehr nahe kommt. Auch wenn die Antragstellerin damit bekannt geworden ist, dass sie ihre eigenen Tests bzw. die von ihr in Auftrag gegebenen Tests veröffentlicht, kommt durchaus in Betracht, dass die Antragstellerin ihr Angebot durch ähnliche Marktübersichten wie die „sponsored links“- Zusammenstellung des Antragsgegners verbreitern oder ergänzen könnte.

In jenem Hamburger Fall wurde eine Markenrechtsverletzung zwar verneint, weil nach Ansicht des Gerichts keine Verwechslungsgefahr bestand. Dennoch erkannten auch die Hamburger Richter, wie nun auch die Stuttgarter Richter, dass das Anbieten von „sponsored Links“ eine Dienstleistung ist, der Domaininhaber deshalb in geschäftlichem Verkehr handelt, mithin für Markenrechtsverletzungen haftbar zu machen ist. Dafür reicht es aus, wenn die Domain einer Marke zum verwechseln ähnlich ist und werbefinanzierte Links eingeblendet werden, die auch noch in den Dienstleistungsbereich des Markeninhabers fallen.

Fragt sich nur, inwiefern die Domaininhaber, die frisch eine Domain registrieren bei United Domains, Kenntnis davon haben, dass hier anschließend werbefinanzierte Links eingeblendet werden. Dies soll hier – wie gesagt – nicht bewertet werden. Nichtsdestotrotz sollten jene, die sich eine Domain registrieren Vorsicht walten lassen, dass mit dem gewählten Domainnamen keine Markenrechte verletzz werden und anschließend willentlich oder aus Versehen auch noch Werbeplatz darunter angeboten wird. Denn dann ist eine Abmahnung nicht weit.

BGH zu den Anforderungen an einen haftungsbegründenden Ersthinweis

Weist ein Rechteinhaber einen Betreiber eines Onlineportals auf eine konkrete Verletzung seiner Rechte durch einen Dritten hin, trifft den Betreiber als mittelbaren Störer die mit einem Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Der BGH hat sich nun jüngst auch dazu geäußert, wie konkret der Hinweis sein muss und welche Anforderungen an solch einen haftungsbegründenden Ersthinweis (haftungsbegründende Erstbabmahnung) zu stellen sind (BGH, 17.08.2011 – I ZR 57/09).

Das Problem ist bekannt: Rechteinhaber können Diensteanbieter zur Durchsetzung ihrer Ansprüche in der Regel nicht direkt angehen, da der Diensteanbieter die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Zudem haftet jener weder als Täter / Teilnehmer noch als Störer. Anders verhält es sich, wenn der Anbieter über den Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt wird mittels eines haftungsbegründenden Ersthinweises. Ab dem Zeitpunkt der positiven Kenntnis, kann der Anbieter als Störer in die Haftung genommen werden. Das LG Stuttgart entschied erst kürzlich dazu in einem Verfahren um die Domain-Parking-Börse Sedo (LG Stuttgart, Urteil v. 28.07.2011, Az. 17 O 73/11).

Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Diensteanbieter des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann. Das Ausmaß des vom Betreiber zu verlangenden Prüfungsaufwands hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab.

Solche Ersthinweise sind in der Regel nicht erstattungsfähig. Das heißt, dass Anwaltsgebühren, die einem Rechteinhaber für die Inkenntnissetzung entstehen, nicht zurückverlangt werden können. Erst wenn der Empfänger nicht reagiert und die Störung auch nicht abstellt, macht sich ein Betreiber eines Onlineportals schadenersatzpflichtig hinsichtlich der Abmahngebühren. Schon deshalb dürfen die Voraussetzungen für solch ein Hinweisschreiben m.E. nicht zu hoch angesiedelt werden.

Der BGH hat sich nun dazu geäußert. Und als Fazit ist festzuhalten:

  1. Wird ein Diensteanbieter auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen, so hat er danach zu schauen, dass solche Verletzungen in der Zukunft unterbleiben.
  2. Der Hinweis muss konkret sein. Der Adressat muss den Rechtsverstoß unschwer erkennen können.
  3. Ein Rechtenachweis (hier Markenurkunde) ist regelmäßig nicht vorzulegen, es sei denn der Diensteanbieter äußert konkrete und berechtigte Zweifel an der Existenz des Rechts.

Entbehrlichkeit der Abmahnung

Das Landgericht Stuttgart musste in einer Markenrechtsstreitigkeit klären, unter welchen Voraussetzungen eine Abmahnung entbehrlich ist und wer die Kosten einer einstweiligen Verfügung bei einem Anerkenntnis zu tragen hat.

Nach Kenntniserlangung von einer Markenverletzung mahnte die Verfügungsklägerin, die Veranstalterin eines Musikfestivals, den Verfügungsbeklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb von 24 Stunden auf. Der Verfügungsbeklagte gab keine Reaktion ab. Die Verfügungsklägerin beantragte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Auf diesen Antrag hat das Landgericht Stuttgart eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung und die Sequestration der die Marken verletzenden Kleidungsstücke ausgesprochen und dem Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen legte der Verfügungsbeklagte Kostenwiderspruch ein.

In seinem Urteil vom 18. Oktober 2011 (Az. 17 O 511/11) hat das Landgericht Stuttgart entschieden, dass der Kostenwiderspruch in der Sache ohne Erfolg bleibt.

Nach der allgemeinen Regel des § 91 ZPO sind nach § 93 ZPO einem Kläger trotz Obsiegens in der Sache die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Das Landgericht Stuttgart ging davon aus, dass im vorliegenden Sachverhalt diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Nach Auffassung des Landgerichts ist für die Anwendung des § 93 ZPO kein Raum, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Abmahnung entbehrlich war. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Gläubiger eine Abmahnung wegen Gefährdung seines Anspruchs oder wegen der damit verbundenen Verzögerung nicht zumutbar ist. Bei der vorliegend gegebenen Sicherung eines Anspruchs auf Vernichtung von markenverletzender Ware wird in der Regel eine Abmahnung für entbehrlich gehalten mit der Folge, dass § 93 ZPO nicht zur Anwendung kommt. Hieraus folgt nach Auffassung des Landgerichts, dass der Verfügungsbeklagte sich nicht darauf berufen kann, die in der Abmahnung gesetzte Frist sei unangemessen kurz gewesen. Unabhängig davon bestand aufgrund des beginnenden Festivals der Verfügungsklägerin nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart auch eine besondere Eilbedürftigkeit.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Beschränkung bei 100 Euro Abmahnung zählt nicht für negative Feststellungsklage

In einem aktuellen von uns vertretenen Fall hatte das OLG Stuttgart zum einen darüber zu befinden, wie hoch der Streitwert bei einer negativen Feststellungsklage ist. Zum anderen wie hoch der Streitwert einer solchen Feststellungsklage ist, wenn dieser eine sogenannte „100 Euro Abmahnung“ nach § 97 a UrhG vorausging (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2011 · 4 W 41/11).

Das Gericht kam in besagtem Beschluss zu zwei wesentlichen Ergebnissen:

1.) Bei einer negativen Feststellungsklage richtet sich der Streitwert nach allgemeiner Ansicht wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils nach dem Wert des Anspruchs, dessen sich der Gegner berühmt hat, und zwar ohne Abschlag (Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort „Feststellungsklagen“ mit zahlr. weiteren Nachw.).

2.) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass § 97a Abs. 2 UrhG einer derartigen Streitwertbemessung nicht entgegensteht. Die Vorschrift beschränkt lediglich für bestimmte Konstellationen die Abmahnkosten, wie Wortlaut, Entstehungsgeschichte und systematische Stellung der Vorschrift eindeutig zeigen (siehe auch Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rdnr. 34; Schricker/Loewenheim-Wild, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a Rdnr. 34).

In der Praxis bedeutet das, dass der Streitwert einer negativen Feststellungklage sich nach dem Streitwert richtet, den der Gegner in einer möglichen Klage umgekehrten Rubrums hätte versucht geltend zu machen. Erhält allerdings jemand zu Unrecht eine Abmahnung und ist der Aufwendungsersatz in jener nach § 97a UrhG auf 100 EUR beschränkt, so ist der Streitwert einer entsprechenden nagetiven Feststellungsklage nicht 100 EUR, sondern es ist der Streitwert zugrunde zu legen, den der Gegner in einer auf die Abmahnung hin erhobenen Klage hätte geltend gemacht. Das OLG Stuttgart nimmt dabei an, dass der Streitwert pro professionellem Lichtbildwerk mit 5000 EUR richtig beziffert ist.

OLG Stuttgart: Zur negativen Feststellungsklage und der Kostenfolge bei sofortigem Anerkenntnis

In einem von uns vertretenen Fall hat das OLG Stuttgart (Beschluss vom 17.08.2011 – AZ 4 W 40/11) noch einmal klar gestellt, dass nach einer unberechtigten Abmahnung direkt negative Feststellungsklage erhoben werden kann. Eine Gegenabmahnung sei nicht erforderlich. Dies gelte auch im Urheberrecht. Die Abmahnerin und Beklagte hat demnach die Prozesskosten in voller Höhe zu tragen. Das OLG bestätigte damit die Entscheidung des LG Stuttgart.

Der Fall zeigt sich wie so oft: Unsere Mandantin betreibt eines der größten sozialen Netzwerke in Deutschland. Täglich wird die Seite millionenfach abgerufen und Mitglieder hinterlassen oftmals allein mehr als 100.000 Bilder pro Tag. Eines dieser Bilder hat scheinbar die Urheberrechte einer Fotoagentur verletzt, weshalb diese unsere Mandantin abmahnen ließ. Selbstverständlich haftet jene aber nicht unmittelbar für die Inhalte ihrer Mitglieder (§ 10 TMG). Die Rechtsprechung hierzu ist einhellig.

Die Abmahnerin forderte nicht nur eine entsprechende Unterlassungserklärung, sondern drohte auch mit Strafanzeige. Konkret ließ sie wie folgt ausrichten:

„Ich weise höchst vorsorglich darauf hin, dass die von Ihnen begangenen Urheber- und Nutzungsrechtsverstöße grundsätzlich auch strafbewehrt sind. Meine Mandantin behält sich daher für den Fall, dass Sie die vorgenannten Fristen nicht einhalten sollten, vor, Strafanzeige gegen Sie zu erstatten.“

Unsere Mandantin wollte sich von dem über ihr schwebenden Damoklesschwert und der dadurch herbeigeführten Rechtsunsicherheit befreien, indem sie negative Feststellungsklage erhob. Auf eine Gegenabmahnung wurde verzichtet, da diese grundsätzlich nicht erforderlich und auch nicht erstattungsfähig ist.

Die Beklagte (die abmahnende Partei) erkannte den Anspruch sofort an. Bezüglich der Kostenlast verwies sie auf § 93 ZPO. Sie habe die Prozesskosten deshalb nicht zu tragen, weil sie sofort anerkannt habe. Bereits das Landgericht Stuttgart wollte das nicht gelten lassen und verurteilte die Beklagte, sämtliche Kosten zu übernehmen, da die Beklagte schließlich durch die Abmahnung Anlass gegeben habe, die hiesige Feststellungsklage zu erheben. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde an das OLG Stuttgart. Doch auch die höchsten Stuttgarter Richter erteilten der Beklagten nun eine Abfuhr mit klaren Worten:

„Eine ‚Gegenabmahnung‘ ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte sogleich – wie vorliegend geschehen – negative Feststellungsklage erheben (BGH GRUR 2006, 198 Tz. 11 – Unberechtigte Abmahnung – und GRUR 2004, 790, 793 – Gegenabmahnung; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, 4 U 149/09 Rdnr. 10 in Juris; OLG Stuttgart – 2. Zivilsenat -, WRP 1985, 449 und WRP 1988, 766; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage § 4 Rdnr. 10.166 und § 12 Rdnr. 1.74 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies gilt nicht nur im Wettbewerbsprozess, sondern jedenfalls im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. So betraf die Entscheidung ‚Gegenabmahnung‘ des BGH nicht das UWG, sondern betraf einen Sachverhalt aus dem Kennzeichenrecht (siehe ferner Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, vor §§ 14-19d Rdnr. 398). Dieser Grundsatz gilt demgemäß auch im Urheberrecht (Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl., vor §§ 97 ff. UrhG Rdnr. 72). Es ist auch nicht ersichtlich, wieso gerade für das Urheberrecht Abweichendes gelten sollte, zumal durch das Gesetz zur Vervesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBI. I S. 1191) mit § 97a Abs. 1 UrhG eine § 12 Abs. 1 UWG eine entsprechende Regelung in das UrhG eingefügt wurde.“

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.