Medienrecht: Nicht immer ist eine Unterlassungserklärung bei falscher Berichterstattung nötig

Das Landgericht Köln hat im Rahmen eines aktuellen Verfahrens noch einmal betont, dass bei einer falschen Berichterstattung nicht immer zwingend eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Eine ernsthafte Richtigstellung kann bereits ausreichen. Wichtig sei ebenso, dass sie formal korrekt sei (LG Köln, 15.08.2012 – 28 O 199/12).

Die Richter dazu im Urteil:

Zwar besteht die Wiederholungsgefahr grundsätzlich so lange fort, wie der für die rechtsverletzende Äußerung Haftende keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat; dies gilt jedoch in Ausnahmefällen nicht. Grundsätzlich muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, weil, wenn ein rechtswidriger Eingriff bereits stattgefunden hat und damit die Gefahr der Wiederholung naheliegt. Dass ein einmal erhobener rechtswidriger Vorwurf wiederholt wird, ist deswegen grundsätzlich zu vermuten (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, RN 12.8 m. w. N. aus der Rspr.). An die Widerlegung dieser Vermutung also sind strenge Anforderungen zu stellen, gerade weil die Motivation des Verletzers im deliktischen Bereich vielfältiger Art ist. Grundsätzlich kann daher nur die strafbewehrte Unterlassungserklärung die Widerholungsgefahr entfallen lassen. Ausnahmsweise kann die Wiederholungsgefahr auch anderweitig ausgeräumt werden, z. B. durch die Veröffentlichung einer Richtigstellung (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 12.12). Dies gilt dann, wenn für den Leser umfassend klargestellt wird, dass die Erstmitteilung unzutreffend war (vgl. OLG Köln in AfP 1989, 764) und die Richtigstellung auch zeitnah erfolgt. Die Bewertung, ob eine Richtigstellung ausreichend ist, steht unter der dargestellten Prämisse, dass im Interesse des Rechtsschutzes eines Betroffenen, der bereits einmal das Opfer eines Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht geworden ist, an die Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr hohe Anforderungen gestellt werden müssen. Auch für den deliktischen Unterlassungsanspruch gilt nämlich der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz – wenn auch nicht mit gleicher Strenge – dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Verletzer dem Verletzten oder einem zur Rechtsverfolgung Befugten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt (BGH NJW 1994, 1281, 1283). Dies hat zur Folge, dass auch eine Richtigstellung grundsätzlich gewährleisten kann, dass eine zu unterlassende Äußerung nicht erneut getätigt wird (vgl. OLG Karlsruhe, AfP 1989, 542, 543). Danach ist – wie von einer Unterlassungserklärung – zu fordern, dass an der Ernsthaftigkeit des Willens, eine Handlung zu unterlassen. kein Zweifel besteht (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH GRUR 1983, 677, 679) zumal dem Verletzten – worauf die Verfügungsklägerin zutreffend hinweist – keine Sanktionen an die Hand gegeben werden. An diesem Grundsatz hält die Kammer fest. Es muss – als eine von mehreren Voraussetzungen – dabei aufgrund einer umfassenden Richtigstellung nicht mehr mit einer erneuten falschen Äußerung zu rechnen sein. Damit erfordert eine solche Erklärung, dass sie in angemessener Weise Form und Inhalt der Veröffentlichung sowie der Veröffentlichungsfolgen und der Verschuldenssituation des Störers Rechnung trägt (Wenzel/Gamer, a. a. O., RN 13.57; zu den genannten Voraussetzungen auch LG Hamburg, AfP 2011, 80 ff.).

Anmerkung: In einem von uns vertretenen Fall vor dem LG Hamburg sahen das die Richter anders.

 

Bushido muss zahlen: 8.000 Euro für herabsetzende Äußerung

Das Landgericht Berlin hat den Rapper Bushiso zur Zahlung einer Entschädigung von 8.000,- EUR an die Teilnehmerin eines TV-Container-Programms verurteilt. Der Rapper hatte sich auf seinen Facebook-, Twitter- und MySpace-Seiten abfällig über die Frau geäußert (Landgericht Berlin, Urteil vom 13. August 2012, – 33 O 434/11 -).

Die Richterin wertete die Äußerungen als Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch bewusst bösartig überspitzte Kritik. Bei der Würdigung der Äußerungen in den Urteilsgründen hob sie hervor, Äußerungen von Rappern wie dem Beklagten würden

„mit ihrer teilweise unsachlichen und überzogenen Tendenz vom verständigen Durchschnittsbürger nicht für bare Münze genommen“.

Andererseits habe sich die Klägerin durch die Teilnahme am Containerleben im Fernsehprogramm gezielt der Öffentlichkeit ausgeliefert und sich in eine deprivatisierte Situation begeben.

Die Klägerin hatte im Prozess eine Geldentschädigung von mindestens 100.000,- EUR verlangt. Der Versuch der Parteien, den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden, war fehlgeschlagen. Wegen einer weiteren Vertragsstrafenforderung in Höhe von 20.000,- EUR wies das Landgericht die Klage ab.

Mit Pressemeldung des LG Berlin

Sind Abmahnungen auch mit falscher Begründung wirksam?

Wer eine Abmahnung erhält – sei es wegen Filesharing, einer Markenverletzung oder ähnlichem – der sollte immer entsprechend darauf reagieren. Dies auch dann, wenn die Abmahnung eine völlig falsche Begründung enthält. Denn wirksam ist sie trotzdem, wie zwei Urteile aus Berlin aufzeigen.

Eine Abmahnung ist wirksam. Dies, auch wenn ihr eine vollkommen falsche Begründung beiliegt. Das urteilten die Richter des Kammergerichts in Berlin in gleich zwei aktuellen Entscheidungen (KG Berlin, Urteil vom 20.07.2012 – Az. 5 U 90/11 || KG Berlin, Urteil vom 19.07.2012, Az. 6 U 195/11).

Zur Begründung heißt es u.a. im Urteil:

Soweit die Abmahnung die vorgeworfene Handlung nicht – wie es richtig gewesen wäre – als unlauteres Verhalten darstellt, sondern – unzutreffend – als “Verstoß gegen die in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbote” […] ist das ohne Belang. Denn eine unzutreffende rechtliche Würdigung in der Abmahnung ist grundsätzlich unschädlich; es genügt insoweit, dass der Abgemahnte das konkret als wettbewerbswidrig beanstandete Verhalten rechtlich beurteilen und daraus die notwendigen Folgerungen ziehen kann […]

Haftet der Admin-C auch für Spam?

Der Admin-C einer Domain haftet nach aktueller Rechtsprechung nicht für unerlaubte Werbung per E-Mail. Das jedenfalls entschieden die Richter des Kammergerichts Berlin in einem aktuellen Verfahren (Urteil vom 03.07.2012 – Az.: 5 U 15/12).

Der Fall gestaltet sich wie so oft. Das Postfach quillt über vor lauter Spam-Mails. Diese kommen oft aus dem Ausland. Die Versender sind kaum dingfest zu machen. Kommen derartige Werbesendungen über eine deutsche DE-Domain, so muss zumindest der Admin-C einen Sitz in Deutschland aufweisen. Das sind die Bestimmungen der Registrierungsstelle Denic.

So auch im vorliegenden Fall. Da ein Rechtsanwalt mehrmals die nervigen E-Mails abbestellt hatte und weiterhin unverlangte elektronische Werbesendungen bekam, nahm dieser den Admin-C in Anspruch und klagte auf Unterlassung.

zu Unrecht wie nun die obersten Berliner Richter urteilten. Der Admin-C sei weder Täter noch Teilnehmer, weil er die Mails nicht selbst verschickt hat. Auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht

Als Störer kann nur derjenige in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Art und Weise willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beiträgt. Dabei könne als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung habe, so die Richter.

Vorliegend fehle es hingegen bereits am adäquat kausalen Beitrag an der Rechtsverletzung des geschützten Rechts. Der einzige Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten  und der Störung sei gewesen, dass er zu einem Zeitpunkt als administrativer Ansprechpartner für die Domain bereit gestanden habe, als jemand unverlangte Werbe-E-Mails versandt habe.

Das reicht den Richtern für eine Störerhaftung nicht aus.

Die Berliner Richter weichen mit dieser Entscheidung von einer älteren Entscheidung des LG Berlin ab (Beschluss vom 26. September 2005, Az. 16 O 718/05). Hier erkannten die Richter noch eine entsprechende Haftung.

Interessant wäre auch die Frage, ob der Admin-C haftet, sofern man ihn ausdrücklich über den rechtswidrigen Versand vorher in positive Kenntnis setzt. Sprich, die Werbepost nochmals ausdrücklich bei ihm abbestellt und ihn auffordert, derartige Sendungen künftig zu vermeiden bzw. selbiges zu veranlassen.

Teilerfolg für Eintracht Frankfurt

Das Bundesgericht des DFB hat auf die Berufung  der Eintracht Frankfurt Fußball AG hin das Urteil des DFB Sportgerichts abgeändert. Die Eintracht darf ihr erstes Bundesliga-Heimspiel am 25. August vor 31.500 Zuschauern austragen. Das DFB Sportgericht hatte nur 20.000 Zuschauer zugelassen.

Das Gericht musste sich mit den Ausschreitungen von Fans in den letzen drei Spielen der vergangenen Saison beschäftigen. Das Bundesgericht unter Vorsitz von Götz Eilers begründete die Entscheidung u.a. damit, dass alle von Eintracht Frankfurt getroffenen Maßnahmen überzeugend und begrüßenswert sind.

Sozialversicherungsrechtlicher Status von Sprecher und Übersetzer

In der Medienbranche kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über den arbeits- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Status von Mitarbeitern.

In diesem Zusammenhang musste das Landessozialgericht Baden-Württemberg den Status einer  in der Medienbranche als Sprecher und Übersetzer tätigen Person beurteilen. In seiner Entscheidung (Landessozialgericht Baden-Württemberg – L 11 R 5681/09) hat das Gericht ausgeführt, dass die allgemeinen Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob ein freies Mitarbeiter- oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, auch im Bereich der Rundfunk- und Fernsehanbieter gelten. Zutreffend geht das Landessozialgericht dabei davon aus, dass allein die Tatsache, das eine Tätigkeit als Sprecher und Übersetzer in einer Vielzahl von Fällen im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgt, für die Beurteilung des Einzelfalles nicht maßgeblich sein kann, da ansonsten – außerhalb der klassischen freien Berufe – kein Raum mehr für eine freie Mitarbeit bleibt.

Phänomen Facebook-Party: Ein paar Klicks, die ganz schnell teuer werden können

Facebook-Partys sind nicht risikolos. Wer über ein soziales Netzwerk wie Facebook oder auch KWICK! zu einer Veranstaltungsteilnahme aufruft und dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit schafft, muss in der Regel auch den Kopf dafür hinhalten. Das kann auch bedeuten, 200.000 Euro Schadenersatz zahlen zu müssen für eine Veranstaltung, die tatsächlich niemals stattgefunden hat.

Die Erfahrung, dass eine sogenannte Facebook-Party schnell mal 200.000 EUR kosten kann, ohne jemals stattgefunden zu haben, macht derzeit ein Lehrling aus Konstanz. Im Freibad wollte er eine Party organisieren und rief dazu über Facebook auf, daran teilzunehmen. Die Behörden wollen nun ihre Unkosten ersetzt haben für den Aufwand, den sie dafür hatten – knapp eine viertel Million Euro.

Es scheint ein aktueller Trend zu sein, dass viele Mitglieder – vor allem Jugendliche – über soziale Netzwerke wie Facebook oder KWICK! zu nicht genehmigten, illegalen Veranstaltungen aufrufen. Vor Ort herrscht dann blankes Chaos. Nicht selten werden und können solche „Einlader“ oder Veranstalter dann im Nachhinein für die Kosten in Anspruch genommen werden, die Behörden wie der Polizei dadurch zusätzlich entstanden sind.

In der Regel dürften solche zusätzlichen Kosten, die nicht ohnehin entstanden wären (z.B. für die generelle Observierung), auch eingefordert werden. Denn wer zielgerichtet und bewusst zu solchen Partys an öffentlichen Plätzen einlädt, ohne dabei den Teilnehmerkreis einzugrenzen, muss auch den Kopf dafür hinhalten.

Der Grund, warum solche Partys verboten werden können, findet seinen Ursprung übrigens nicht wie oftmals falsch angenommen in den entsprechenden Versammlungsgesetzen. Auch greift Art. 8 des Grundgesetzes, der ein Recht auf Versammlungsfreiheit vorsieht, vorliegend nicht durch. Die Feiernden versammeln sich hier nämlich nicht um für eine gemeinsame Sache zu demonstrieren bzw. eine gemeinsame Meinung zu bilden.

Vielmehr werden solche Partys deshalb verboten, weil die Behörden darin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sehen. Dies oftmals auch zurecht.

Es kann daher nur davon abgeraten werden, leichtsinnig derartige Veranstaltungen in Facebook und Co. zu eröffnen und dazu einzuladen.

Übrigens: Die Betreiber der entsprechenden Plattformen können nicht ohne weiteres für solche Veranstaltungen mit in die Haftung genommen werden. In der Regel sind sie nur technischer Anbieter und haben keine konkrete Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung. Eine Haftung als Störer scheidet allein daher schon aus.

Abzocke mit kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen – BGH spricht Machtwort

Der Bundesgerichtshof hat gestern eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB).

Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…“ bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftzeile, deren Beginn mit einem fett gedruckten „X“ hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: „Rücksendung umgehend erbeten“ und (unterstrichen) „zentrales Fax“. Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)“. In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: „…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….“

Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß §  305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

*§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) ….

Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11

Mit Pressemitteilung Nr. 123/2012 des BGH vom 26.07.2012

„Shitstorms im Internet“

Die Gefahr von Empörungswellen im Internet, sogenannte „shitstorms“ nimmt auch für Unternehmen ständig zu. Heute ist hierzu mein Beitrag im Handelsblatt auf Seite 48 erschienen. In dem Beitrag wird beschrieben welche Möglichkeiten der Prävention es gibt.

Haftet der Vermieter von Veranstaltungsräumen gegenüber der GEMA?

Überlässt man als Vermieter einem Dritten eine Location bzw. Räumlichkeit, so haftet man nicht für etwaige nicht bezahlte GEMA-Vergütungen, die vom Dritten nicht ordnungsgemäß bezahlt wurden. Das entschieden nun die Richter des LG Düsseldorf in einem aktuellen Verfahren (LG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2012 – Az.: 23 S 296/11).

Die GEMA hatte einen Betreiber einer Diskothek in Anspruch genommen. Dieser hatte seine Location an einen Dritten vermietet. Wohl war die dann durchgeführte Veranstaltung nicht ordnungsgemäß bei der GEMA angemeldet und Gebühren wurden nicht abgeführt. Sodann reichte die GEMA Klage ein. Allerdings nicht gegen den Veranstalter, sondern gegen den Vermieter selbst.

Zu Unrecht wie nun die Düsseldorfer Richter entschieden. Bei dem Betreiber handle es sich nicht um einen Mitveranstalter. Weder sei er Täter noch Mittäter. Es sei vielmehr nur derjenige verantwortlich, der die Veranstaltung angeordnet hat und durch dessen ausschlaggebende Tätigkeit sie ins Werk gesetzt wurde.