Eintracht Frankfurt gewinnt vor dem CAS

Eintracht Frankfurt, vertreten durch RA Dr. Joachim Rain, hat seinen Streit mit dem tschechischen Club FK Teplice auch in 2. Instanz vor dem CAS erfolgreich gestalten können.

Worum ging es?

In einem Transfervertrag mit FK Teplice war vereinbart, dass wenn der transferierte Spieler innerhalb eines Kalenderjahres (1.1.bis 31.12.) von Beginn an 20 Bundesligaspiele absolviert, eine Nachzahlung fällig wird.

Nun hatte der besagte Spieler in einem Kalenderjahr zwar 21 Bundesligaspiele absolviert, davon jedoch nur 15 in der Startformation.

Wie argumentierte der tschechische Verein?

FK Teplice war der Meinung, dass „von Beginn an“ sich auf das Kalenderjahr beziehe, in Abgrenzung zur sonst üblichen Anknüpfung an Spielzeiten, also i.d.R. den Zeitraum 1.7.-30.6. eines Jahres.

Der tschechische Verein stützte sich insoweit auf Zeugenaussagen, wonach dieses Verständnis auch den Vertragsverhandlungen zugrunde gelegen haben soll.

Wie entschied das CAS?

Das CAS urteilte, weitgehend der Argumentation von Eintracht Frankfurt folgend, dass das Verständnis des tschechischen Vereins schon der Systematik nach sehr fernliegend sei, sei doch der Bezug zum Kalenderjahr schon durch die Erwähnung dieses Begriffes sowie die zusätzliche Klammerdefinition hergestellt, so dass es für eine 3. dahingehende Definition keine Notwendigkeit und Existenzberechtigung gebe. Hingegen sei  es naheliegend und üblich, „von Beginn an“ auf Einsätze in der Startformation zu beziehen, da diese regelmäßig von einer gewissen Dauer und damit einem gewissen Wert seien (anders als z.B. Einwechslungen in der letzten Spielminute).

Den weitergehenden Einwand von Teplice, Unklarheiten in einem Vertrag müssten grundsätzlich zu Lasten der Partei gehen, die den Vertrag entworfen habe, ließ das CAS ebenso wenig gelten wie die  Aussagen der von Teplice benannten Zeugen, die ohnehin mit den Zeugenaussagen seitens Eintracht Frankfurt in Widerspruch standen, dies mit der zutreffenden Begründung, für beides sei nur Raum, wo eine nicht eindeutige vertragliche Formulierung vorliege, während hier sowohl dem Wortlaut nach als auch nach den Branchengepflogenheiten nur ein Verständnis in Betracht komme

Letztlich zeigte sich im Verfahrensverlauf, dass das abweichende Verständnis von Teplice wohl auch schwerpunktmäßig darauf beruhte, dass die tschechische Übersetzung des Transfervertrages in der Tat eine andere Lesart zuließ, was aber – so auch das CAS – in der Risikosphäre von Teplice liegt, zumal man diese Übersetzung allein zu eigenen Zwecken anfertigen ließ und sie nicht Vertragsinhalt oder auch nur darin erwähnte Leseversion war.

Papst erwirkt einstweilige Verfügung gegen Satiremagazin Titanic

Das Satiremagazin Titanic macht nicht das erste Mal von sich Reden, weil es von einem Prominenten in Anspruch genommen wird, der sich verunglimpft fühlt. Dieses Mal kommt der Widerstand allerdings von ganz oben. Der Papst höchst persönlich fühlt sich bloßgestellt. Die aktuelle Ausgabe zeigt auf der Titel- und Rückseite nämlich das Oberhaupt der katholischen Kirche mit einem gelben Fleck im Schrittbereich. Das geht Benedikt zu weit. Die Antwort: Eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg.

Mit der Verfügung des LG Hamburg wird es der Zeitschrift untersagt, die Titelseite und die letzte Seite abzudrucken bzw. weiterhin in Verkehr zu bringen. Bei Zuwiderhandlung muss das Magazin mit einem Ordnungsgeld rechnen, üblicherweise bis zu 250.000 EUR. Die Hefte, die bereits im Handel sind, müssen wohl nicht zurückgezogen werden.

Die Titanic selbst äußert sich zu dem Vorgang erwartungsgemäß polemisch:

„Benedikt muss uns missverstanden haben“, erklärte Chefredakteur Leo Fischer. Der Titel zeige einen Papst, der nach der Aufklärung der Spitzelaffäre („Vatileaks“) feiert und im Überschwang ein Glas Limonade über seine Soutane verschüttet hat: „Es ist allgemein bekannt, dass der Papst ein großer Freund des Erfrischungsgetränks ‚Fanta‘ ist.“

Man hoffe nun auf ein persönliches Gespräch mit dem Heiligen Vater, um das Missverständnis auszuräumen. Die Unterlassungserklärung werde man zunächst nicht unterzeichnen.

Es wird sich zeigen, ob die Verfügung Bestand hat. In dem Fall geht es nämlich weniger um die Frage, ob die inkriminierende Abbildung von der Pressefreiheit gedeckt ist, sondern vielmehr darum, ob das, was das Magazin Titanic macht, als Kunst einzustufen ist. Denn die darf bekanntlich relativ viel.

Auskunftsanspruch gegenüber Dritten bei Persönlichkeitsverletzung im Rahmen eines Blogs

Das OLG Dresden hat entschieden, dass jemand, der im Rahmen eines Internetforums bzw. Blogs in seiner Persönlichkeit verletzt wird, einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Blogbetreiber hat, obwohl der Eintrag nicht von ihm, sondern von einem Dritten stammt (OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2012 – Az.: 4 U 1850/11).

Ein Dritter stellte innerhalb eines Blogs ein Kommentar ein, welches nach Meinung des späteren Klägers persönlichkeitsverletzende Äußerungen enthält. Zudem seien unwahre Tatsachenbehauptungen beinhaltet. Er begehrte deshalb unter anderem Auskunft, wer den inkriminierenden Beitrag in das Blog eingestellt habe.

Zu Recht wie die Richter des OLG Dresden im Rahmen eines Hinweisbeschlusses nun entschieden. Ein solcher Anspruch bestehe grundsätzlich. Grundlage hierfür sei § 242 BGB. Ein solcher Auskunftsanspruch bestünde immer dann – und zwar in jedem Rechtsverhältnis – in dem der Berechtigte (hier: Kläger) in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen sei und der Verpflichtete unschwer Auskunft leisten könne. Konkret begründeten die Richter wie folgt:

„In Betracht kommt allerdings der allgemeine bürgerlichrechtliche Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 259, 260 BGB, der auch auf Dritte als Nicht-Verletzer anwendbar ist (BGH GRUR 2001, 841; Hartmann, Unterlassungsansprüche im Internet, S. 146). Er besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (so bereits BGHZ 10, 385). Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGH GRUR 2001, 841; GRUR 1995, 427; GRUR 1994, 635).

Eine für den Anspruch erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt dann aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis. Stellt sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verletzten dar, unterliegt nämlich auch der Blogbetreiber ebenso wie ein Hostprovider unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich bei Verletzung von Prüfpflichten der allgemeinen Störerhaftung (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 – zitiert nach Pressemitteilung; NJW 2011, 753; CR 2010, 458; Senat, Hinweisbeschluss vom 7.10.2011, 4 U 919/11 n.v.). Der Auskunftsanspruch ergibt sich dann als Minus zu den ansonsten bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung persönlichkeitsverletzender Einträge.

Ob – wie das Landgericht unter Bezug auf die o.a. Entscheidung
des OLG Hamm angenommen hat, einem solchen  Auskunftsanspruch § 13 Abs. 6 S.1 TMG entgegenstünde, erscheint zweifelhaft, ist für das vorliegende Verfahren
jedoch nicht entscheidungserheblich.

Andere Rechtsprechung

Die vorläufige Entscheidung aus Dresden ist nicht unbedingt in Einklang zu bringen mit der bisherigen Rechtsprechung. Das OLG Hamm hat in der Vergangenheit einen eben solchen Auskunftsanspruch verneint (OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011 – Az.: I-3 U 196/10).

2009 hat übrigens auch schon der BGH geurteilt, dass in solchen Fällen keine Pflicht zur Auskunft bzw. Identifizierung bestehe (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – Az.: VI ZR 196/08). Es gehöre zur Meinungsfreiheit, dass solche Plattformen auch anonym genutzt werden könnten. Anders wäre es nur zu beurteilen gewesen, sofern die Grenze zur Schmähkritik überschritten worden wäre oder unwahre Tatsachenbehauptungen zur Debatte stünden, was vorliegend aber auch nicht der Fall war.

Wann darf eine eBay-Auktion vorzeitig beendet werden?

Die Gerichte beschäftigen sich seit einiger Zeit damit, wann eine eBay-Auktion vorzeitig beendet werden darf, ohne, dass den Verkäufer eine Schadenersatzpflicht trifft. So auch im vorliegenden Verfahren beim Landgericht Bonn. Hier haben die Richter nun entschieden, dass eine vorzeitige Beendigung möglich ist, sofern der Verkäufer nach Auktionsstart feststellt, dass die Sache, die er verkaufen will, Mängel aufweist (LG Bonn, Urteil vom 5. Juni 2012 – Az.: 18 O 314/11).

Es ging um einen gebrauchten PKW. Nachdem der Verkäufer die Auktion eingestellt hatte, stellte er Mängel fest, die er vorher nicht kannte und die auch nicht in der Auktion beschrieben wurden. Daraufhin beendete er die Auktion. Der zu der Zeit Höchstbietende wollte das allerdings nicht hinnehmen und klagte. Ohne Erfolg.

Ein wirksamer Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen, so die Bonner Richter. Der Verkäufer sei zum Rücktritt seines eingestellten Angebots berechtigt gewesen.

Insbesondere verwiesen die Richter auf die eBay-Bestimmungen, in denen es heißt:

„Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt.“

Die Richter untermauern mit diesem Urteil eine BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2011 (BGH, 08.06.2011 – VIII ZR 305/10).

Muss man auch den Google Cache nach Abgabe einer Unterlassungserklärung löschen lassen?

Wer eine Homepage ins Netz stellt und diese von Google erfassen lässt, muss damit leben, dass Google in seinen Speicher (Cache) sogenannte Abbilder der Seite speichert. Dies oftmals auch über längere Zeit in regelmäßigen Abständen. Nun stellt sich die Frage, ob man auch diesen Cache bei Google löschen lassen muss, sofern man eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, bestimmte Inhalte nicht mehr zum Abruf bereit zu halten oder zu verwenden. Nein, sagen die Richter des LG Halle in einem aktuellen Fall. Eine allgemeine Pflicht existiere nicht, im Falle der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch den Google Cache löschen zu lassen (LG Halle, Urteil vom 31.05.2012 – Az.: 4 O 883/11).

Im vorliegenden Fall hatte sich die Beklagte dazu verpflichtet, auf ihrer Internetseite nicht mehr mit bestimmten Stichwörtern (Meta-Tags) zu arbeiten. Deshalb ließ sie die entsprechenden Keywords komplett von der Seite verschwinden. Im Google Cache hingegen war die Seite immer noch wie ursprünglich vorzufinden.

Die Unterlassungsgläubigerin sah hierdurch die Vertragsstrafe verwirkt und verlangte die Zahlung einer Summe in Höhe von 5.100,00 Euro.

Zu Unrecht wie die Richter des LG Halle nun entschieden.

Bei dem Google Archiv handle es sich nur um eine Abbildung der streitgegenständlichen Seite zum Zeitpunkt vor Abgabe der Erklärung. Deshalb liege hier kein Verschulden vor, sofern man diese Inhalte nicht löschen lasse.

Es existiere obendrein auch keine grundsätzliche Pflicht, nach Abgabe einer solchen Erklärung Google um Löschung zu bitten. Die Vertragsstrafe wäre nur dann verwirkt, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden wäre.

Doch Vorsicht: Nicht alle Gerichte vertraten in der Vergangenheit diese Auffassung. Das LG Hamburg z.B. sah die Sache anders (302 O 743/05). Auch das Kammergericht sah eine Pflicht zur Löschung (9 U 27/09), zudem das Landgericht Saarbrücken (9 O 258/08) sowie das LG Frankfurt a.M. (3-08 O 136/11).

Begründet wurde das in der Regel damit, dass es im Rahmen des § 890 ZPO dazu gehöre, von einem Unterlassungsschuldner zu fordern, eben nicht nur alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann und könnte, sondern auch alles von ihm zu verlangen, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Dazu zähle eben auch und gerade die Einwirkung auf Dritte, wie in dem Fall Google.

Über Minderjährige darf nicht einfach so berichtet werden

Diese Woche hat der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) darüber entschieden, wann über Minderjährige – die keine Personen des öffentlichen Lebens sind – berichtet werden darf und wann solche Personen besonderen Schutz gegenüber der Presse genießen. Die Richter kommen zu dem Ergebnis, dass über einen Minderjährigen auch dann nicht identifizierend berichtet werden darf, wenn der Sachverhalt von allgemeinem Interesse ist (EGMR: Az.: 1593/06).

Bei derartigen Berichterstattung gilt es ständig, das Persönlichkeitsrecht des Minderjährigen gegen die Pressefreiheit abzuwägen. Eben diese Persönlichkeitsrechte haben die Richter des EGMR diese Woche gestärkt.

Über Minderjährige darf grundsätzlich nicht einfach so identifizierend berichtet werden, auch wenn der Grund der Berichterstattung bzw. das Geschehene dahinter von öffentlichem Interesse ist. Eine Ausnahme gibt es möglicherweise nur dann, wenn es sich bei dem Minderjährigen ohnehin um eine Person der Zeitgeschichte bzw. um eine Person handelt, die gezielt die Öffentlichkeit in der Vergangenheit gesucht hat.

Im vorliegenden Verfahren ging es wohl darum, dass Medien über einen Sorgerechtsstreit berichtet hatten. Dabei veröffentlichten sie auch Fotos, auf denen der Minderjährige mit schmerzverzerrtem Gesicht gezeigt wurde.

Wie lange dürfen Firmen-Festplatten von der Polizei eigentlich beschlagnahmt werden?

Darüber hatte im Rahmen eines laufenden Verfahrens das Amtsgericht in Reutlingen zu entscheiden und kam zu dem Ergebnis, dass dies zeitlich nur sehr begrenzt erlaubt ist. Nämlich nach Auffassung des zuständigen Richters nur maximal drei Tage lang.

Aufgrund von Ermittlungen gegen einen Dritten wurden auch Festplatten bei dem zuständigen Provider beschlagnahmt. Bis dahin gängige Ermittlungspraxis. Logischerweise befanden sich auf diesen Festplatten nicht nur Daten des Beschuldigten sondern auch von weiteren Kunden. Aufgrund der Polizei-Aktion lag der Dienst danach zunächst brach.

Das AG Reutlingen hat nun durch den Ermittlungsrichter entschieden, dass diese Platten höchstens für drei Tage beschlagnahmt werden dürfen und nicht länger, da die Aktion erheblich in die Rechte Dritter (hier: des Providers) eingreift und ansonsten nicht mehr verhältnismäßig wäre.

Ebenso könnten die Platten direkt vor Ort von der Polizei kopiert werden, was ein Mitnehmen derselben ohnehin überflüssig machen würde. Allerdings betonen die Richter, dass nichts anderes gelte, wenn der Provider fahrlässig keine Sicherheitskopien angefertigt habe. Das heißt, dass dann der komplette Dienst tatsächlich für drei Tage lang brach liegen könnte.

LG Heidelberg: Mitarbeiter über XING abwerben kann wettbewerbswidrig sein

Wer neue Mitarbeiter über XING sucht bzw. sie von einem anderen Unternehmen abwerben will, kann wettbewerbswidrig handeln. Das hat nun das Landgericht Heidelberg im Rahmen eines aktuellen Urteils entschieden. Vor allem dann, wenn man den aktuellen Arbeitgeber dabei auch noch schlecht redet (LG Heidelberg, Urteil vom 23.05.2012 . Az.: 1 S 58/11).

Grundsätzlich ist es zwar erlaubt, dass man Mitarbeiter eines anderen Unternehmens abwirbt – auch über entsprechende Businessnetzwerke wie im vorliegenden Fall XING. Nicht jedoch wenn unlautere Begleitumstände hinzukommen. Solche Umstände können dann gegeben sein, wenn man den aktuellen Arbeitgeber dabei schlecht redet. Im vorliegenden Verfahren wurden dabei Formulierungen wie

„Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“ und „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?“

verwendet, was man tunlichst unterlassen sollte.

Wann ein Abwerben zulässig ist und worauf zu achten ist, kann jedoch zuverlässig nur im Einzelfall beurteilt werden.

AG Stuttgart: Im Internet ersteigerte Domina-Dienstleistung kann nicht widerrufen werden

Dass Gerichte wirklich die unterschiedlichsten Fälle zu entscheiden haben, zeigt sich an einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Stuttgart. Darin stellt ein Richter fest, dass eine online ersteigerte Domina-Sex-Dienstleistung nicht fernabsatzrechtlich widerrufen werden kann, denn es handle sich dabei um eine „Dienstleistung aus dem Bereich der Freizeit-Gestaltung“ (AG Stuttgart, Urteil vom 07.03.2012 – Az.: 50 C 6193/11).

Auf einer Online-Plattform hatte der Kläger eine sexuelle Dienstleistung ersteigert – konkreter gesagt:  Domina-Dienstleistungen. Später dann hat er dieses Geschäft widerrufen und verwies auf sein Widerrufsrecht nach fernabsatzrechtlichem Standard.

Und tatsächlich zog der Kläger mit dieser Sache auch vor Gericht. Allerdings zu Unrecht wie ein Stuttgarter Richter nun urteilte.

Es bestehe hier kein entsprechendes Widerrufsrecht, denn es handle sich um Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitgestaltung. Und diese seien eben gem. § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB vom Fernabsatzrecht ausgenommen.

Mehr dazu auch in der FAZ…

Pro7 zahlt 75.000 EUR Werbeabschöpfung wegen Stefan Raabs „Bimmel Bingo“

Die Länder dürfen in ihren Landesmediengesetzen vorsehen, dass private Fernsehsender an die Landesmedienanstalt Werbeeinnahmen abführen müssen, die sie für Sendungen vereinnahmt haben, die die Landesmedienanstalt als rechtswidrig beanstandet (hier: Stefan Raabs „Bimmel Bingo“). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin betreibt den Fernsehsender ProSieben, der in seinem Programm die Sendereihe „TV total“ ausstrahlt. Innerhalb dieser Sendungen gab es Beiträge mit dem Titel „Bimmel-Bingo“. Dabei klingelte ein Kamerateam unangekündigt nachts an Wohnungstüren, um deren Bewohner zu wecken und sie dadurch zur Mitwirkung an der Sendung zu bewegen, dass ihnen für drastisch ihre Verärgerung ausdrückende „Begrüßungssätze“ ein Geldgewinn in Aussicht gestellt wurde. Hierbei wurden regelmäßig zunächst das Klingelschild mit dem Familiennamen und später die mit Namen angesprochenen Bewohner in Schlafbekleidung gezeigt. In zwei Sendebeiträgen war durch sofortiges Zuschlagen der Haustür, Herunterlassen von Jalousien oder Drohung mit der Polizei deutlich erkennbar, dass kein Einverständnis mit dem Wecken und den Filmaufnahmen bestand. Unter anderem diese beiden Beiträge hat die beklagte Medienanstalt Berlin-Brandenburg auf der Grundlage einer Vorschrift des Medienstaatsvertrages zwischen Berlin und Brandenburg beanstandet, weil sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und ihr Recht am eigenen Bild verletzt hätten sowie das Wachklingeln und die Störung der Nachtruhe geeignet gewesen seien, die körperliche Unversehrtheit sowie das Wohlbefinden der Betroffenen bis hin zur Zufügung erheblicher Schäden zu beeinträchtigen. Zugleich hat die beklagte Medienanstalt die Klägerin aufgefordert mitzuteilen, welche Werbeeinnahmen sie im Zusammenhang mit den beanstandeten Sendungen erzielt habe. Nach fruchtlosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist hat die beklagte Medienanstalt die Werbeeinnahmen auf 75 000 € geschätzt und deren Abführung an die Medienanstalt verlangt. Die Klägerin hat nach Teilrücknahme ihrer Klage sich nur noch gegen das Verlangen nach Auskunft und Abführung der geschätzten Werbeeinnahmen gewandt, hingegen nicht mehr gegen die Beanstandung der Sendebeiträge. Nachdem die Klage gegen die Abschöpfung der Werbeeinnahmen bei dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg hatte, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die noch anhängige Klage im Berufungsverfahren insgesamt abgewiesen.

Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die hier einschlägige Vorschrift des Medienstaatsvertrages über die Abschöpfung von Werbeeinnahmen aus einer als rechtswidrig beanstandeten Sendung mit Bundesrecht, insbesondere dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Länder besitzen die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass einer derartigen Regelung. Sie gehört nicht zur Regelungsmaterie des Strafrechts. Für sie besitzt allerdings der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Von ihr hat er mit dem Strafgesetzbuch auch durch den Erlass von Vorschriften Gebrauch gemacht, die den Verfall von Vermögenswerten vorsehen, die aus einer Straftat erlangt sind. Die Beanstandung einer Fernsehsendung durch die Medienanstalt und als deren Folge die Abschöpfung der Werbeeinnahmen knüpfen jedoch an die Rechtswidrigkeit der ausgestrahlten Sendung an. Die Rechtswidrigkeit kann sich aus einem Verstoß gegen Strafvorschriften, aber auch aus einem Verstoß gegen jede andere Rechtsnorm ergeben. Die Beanstandung einer Sendung und die Abschöpfung der Werbeeinnahmen sind Maßnahmen der Medienaufsicht, durch die nicht strafrechtliches Unrecht sanktioniert, sondern die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Bindungen effektiv sichergestellt werden soll, denen die privaten Rundfunkveranstalter unterliegen. Soweit eine beanstandete Sendung zugleich einen Straftatbestand erfüllt und deshalb in einem Strafverfahren der Verfall der Werbeeinnahmen angeordnet werden kann, kann die Medienanstalt durch entsprechende Regelungen in ihrem Bescheid sicherstellen, dass der Fernsehveranstalter nicht doppelt in Anspruch genommen werden kann. Die Regelung verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten eine Beanstandung von Sendungen mit Abschöpfung erzielter Werbeeinnahmen nicht vorgesehen ist. Die privaten Rundfunkveranstalter einerseits und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten andererseits unterliegen im Rahmen der dualen Ordnung des Rundfunks einer unterschiedlichen Rundfunkaufsicht mit jeweils eigenständigen Zuständigkeiten und Regelungen. Die Mittel der Rundfunkaufsicht müssen deshalb nicht identisch sein.

BVerwG 6 C 22.11 – Urteil vom 23. Mai 2012

Quelle: mit Pressemitteilung des BVerwG v. 23.05.2012