Schmähkritik bei Sportereignissen

Regelmäßig kommt es im Rahmen von Sportereignissen, insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen zu ernsthaften kontroversen Diskussionen zwischen einzelnen Beteiligten. In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage, was ist rechtlich noch zulässig. Mit einem solchen Fall musste sich nunmehr das Landgericht München beschäftigen.

In dem vom Landgericht München (Az. 8 O 127/11) zu entscheidenden Fall machte der Kläger unter anderem Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung geltend, da er sich vom Beklagten mit einer öffentlichen Schmähkritik überzogen sah. Der Kläger ist ein ehemaliger Profifußballer und war über Jahre Torwart der Deutschen Fußballnationalmannschaft. Der Beklagte ist Torwart einer Fußballbundesligamannschaft und gehört dem aktuellen Kader der Deutschen Fußballnationalmannschaft an.

Am 14.09.2010 fand unter Mitwirkung des Beklagten ein Champions-League-Spiel statt. Die gegnerische Mannschaft erreichte den Führungstreffer, nach dem ein Abwehrspieler eine scharfe Flanke eines Gegenspielers ins eigene Tor lenkte. Der Beklagte deckte bei dieser Spielsituation die kurze Torwartecke ab. Der Kläger war bei dem genannten Spiel als Fußballexperte tätig. Auf die konkrete Spielszene angesprochen führte der Kläger im Fernsehen folgendes aus:

„Wenn er einen Schritt rausgeht, kann er den Ball abfangen. Er hätte sich nicht an den Pfosten klammern, sondern mutiger spielen sollen. Er kann es auf jeden Fall besser machen. “

Als der Beklagte einen Tag später auf dem Trainingsplatz von einem Reporter auf diese Stellungnahme angesprochen wurde, entgegnete er:

„Der soll in die Muppets-Show gehen. Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene! Was soll ich da bitte machen? Gehe ich ein Stück in die Mitte, geht der Ball in die kurze Ecke rein. Ich weiß nicht warum über so ein Tor diskutiert wird. Schwachsinn! “

In dem Verfahren vor dem Landgericht München begehrte der Kläger die Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung in Höhe von mindestens 20.000 € für die Äußerung des Beklagten „Der gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene! “

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht stellte fest, dass es sich bei der Äußerung des Beklagten um ein Werturteil handelt, die nach ihrer Diktion objektiv geeignet ist, den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Das Landgericht hat jedoch einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verneint. Als Beitrag im öffentlichen Meinungskampf sind nach Auffassung des Landgerichts die Äußerungen des Beklagten durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers kann hier keinen Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit beanspruchen. Die Schadensersatzansprüche waren daher nach Auffassung des Landgerichts nicht begründet. Das Gericht führte dabei auch aus, dass im Sportbereich wechselseitige Kritik an der fachlichen und charakterlichen Eignung beinahe notwendig nicht ausbleibt. Mit derartigen Angriffen müssen sich die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Verantwortungsträger des Sports abfinden. Dabei handelt es sich im Regelfall nicht um erheblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen, die einen Ausgleich durch eine Geldentschädigung gebieten.

Bildnachweis: Thorsten Bogdenand/pixelio.de

OLG Düsseldorf: Hyperlink versus Embedded Content

Das OLG Düsseldorf hat im Rahmen eines aktuellen Urteils entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-20 U 42/11), dass die Einbindung von fremden Bildern auf einer Homepage via „Embedded Content“ verboten ist, sofern keine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt. Das ganze stelle – anders als bei bloßen Hyperlinks – eine Urheberrechtsverletzung dar, da bei Hyperlinks „nur“ auf das Lichtbildwerk verwiesen werde. Bei Embedded Content werde das Bild hingegen selbst veröffentlicht und zum Abruf bereit gehalten, da es direkt ohne weitere Klicks angezeigt werde.

Aus der Entscheidung:

„In der Einbindung der streitgegenständlichen Fotos in die Webseite der Beklagten zu 2. durch den Beklagten zu 1. liegt eine Verletzung des Rechts des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG. § 19 a UrhG sieht das Recht des Urhebers vor, das Werk der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn Dritten den Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschätzte Werk eröffnet wird (BGH, GRUR 2010, 628 Tz. 19 – Vorschau bilder).

Der Beklagte zu 1. verlinkte die streitgegenständigen Fotos des Klägers auf der Seite der Beklagten zu 2. mit dem Namen “…” in der Weise, dass diese auf der oben genannten Seite vollständig abgebildet waren, ohne vorher auf dem Server der Beklagten zu 2. zwischengespeichert zu sein. Anders, als das erstinstanzliche Gericht und Literaturstimmen meinen (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. AUfl.,§ 19a Rn. 46; Ott, Haftung für Embedded Videos von YouTube und anderen Videoplattformen im Internet, ZUM 2008, 556,559), ist der hier vorliegende Fall eines sogenannten Embedded Content anders zu beurteilen als das urheberrechtlich unproblematische Setzen eines einfachen Hyperlinks (ähnlich auch LG MOnchen I ZUM 2007, 224 ff. LG OLG Düsseldorf ZUM 2008, 338; Üllrich, Webradioportale, Embedded Videos & Co. – Inline-linking und Framing als Grundlage urheberrechtlich relevanter (Anschluss-)Wiedergaben, ZUM 2010, 853, 861). Derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Er verweist damit lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert (BGHZ 156, 1, 12, 14 – Paperboy). Bei dem “Embedded Content” dagegen wird das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten.“

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Coverversionen veröffentlicht werden?

Immer wieder fragen Musiker, unter welchen Voraussetzungen sog. Coverversionen öffentlich aufgeführt oder auf Tonträger vervielfältigt werden dürfen. Erst neulich habe ich diesbezüglich im Rahmen eines Interviews in der Sendung Netzparade bei das Ding eine Stellungnahme abgegeben. Im Folgenden möchte ich noch einmal die wichtigsten Grundsätze zusammenfassen.

Grundsätzlich gilt, dass nach der Veröffentlichung eines Werkes es auch von anderen Musikern öffentlich aufgeführt und auf Tonträger vervielfältigt werden kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Musiker von dem Berechtigten eine Lizenz zur Aufführung oder zur Vervielfältigung erwerben und dass das Werk im Wesentlichen originalgetreu nachgespielt wird. Ist der Urheber des ursprünglichen Werkes Mitglied der GEMA oder einer ähnlichen Verwertungsgesellschaft, hat er die Aufführungsrechte und die Vervielfältigungsrechte an seinem Werk bereits im Voraus der GEMA zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen. Die GEMA muss nun jeden, der das Werk aufführen möchte oder vervielfältigten möchte, diese Aufführung oder Vervielfältigung gegen die Zahlung der festgesetzten GEMA-Gebühren gestatten.

Dabei ist jedoch regelmäßig zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine einfache Coverversion oder um eine Bearbeitung des Titels handelt. Sollte es sich um eine Bearbeitung im Sinne des § 3 UrhG handeln, muss eine Bearbeitungsgenehmigung eingeholt werden. Diese ist vom Urheber einzuholen.

Eine Bearbeitung liegt vor, wenn deutliche Veränderungen am Originalwerk vorgenommen werden. Hiervon zu unterscheiden ist die sog. Interpretation. Eine Interpretation liegt in der Regel dann vor, wenn ein Werk weitgehend unverändert wiedergegeben wird. Dies bedeutet, dass weder Text noch Melodie abgewandelt werden. Änderungen der Tonart, der Instrumentierung, des Sounds sind in der Regel zulässig.

Im Zweifel sollte mit den Verwertungsgesellschaften und den Urhebern Kontakt aufgenommen werden.

unternehmensdatenbank.info – Achtung Abzocke!

Aktuell schlagen viele Schreiben der Adressdatenbank „unternehmensdatenbank.info“ auf. Gerichtet sind diese Schreiben an Unternehmen, Handel und Gewerbe, geschmückt mit der Überschrift „Wichtiges Dokument, bitte fristgerecht bearbeiten“. Empfänger sollen lediglich ihre aktuellen Adressdaten eintragen und das entsprechende Formular zurücksenden. Kurz darauf folgt eine Rechnung über 480 EUR. Es sei ein Vertrag zustande gekommen über einen kostenpflichtigen Eintrag auf eben jener Seite.

Die Schreiben sehen harmlos und unscheinbar aus. „Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten – sofern Ihr Unternehmen wirtschaftlich aktiv ist – um Übermittlung der Grunddaten für die Unternehmensdatenbank.info, um die Aktualität Ihrer Daten zu gewährleisten.“ So, oder so ähnlich beginnen die Schreiben, die derzeit massenweise an Industrie, Handel und sonstige Gewerbetreibende versandt werden. Faxt man das Formular zurück an eine Stuttgarter Nummer, folgt schon bald eine saftige Rechnung über eine Jahresgebühr von 480 EUR. Das Unternehmen beruft sich darauf, es sei ein Vertrag zustande gekommen. Genauer gesagt beruft sich jenes Unternehmen darauf, dass im Kleingedruckten rechts unten auf der Seite, versteckt unter „Erläuterungen“ zum Ausfüllen des Formulars, steht, dass eine jährliche Verwaltungsgebühr für den Eintrag in Höhe von 480 EUR fällig wird.

Was tun nach Erhalt eines solchen Schreiben?

In jedem Fall angeraten ist

  • der Zahlungsaufforderung zu widersprechen.
  • Ein möglicher  Vertragsabschluss sollte zeitnah widerrufen werden.
  • Hilfsweise sollte man den möglicherweise zustande gekommenen Vertrag anfechten wegen arglistiger Täuschung.
  • Äußerst hilfsweise sollte die Kündigung erklärt werden.

Zu überlegen wäre auch, ob Strafanzeige erstattet werden soll wegen Betrugs. Sollten sich die Anbieter von keiner der Möglichkeiten beeindrucken lassen, steht es dem Rechnungsempfänger auch noch frei, negative Feststellungsklage zu erheben, um abschließend von einem Gericht klären zu lassen, dass die Forderungen nichtig sind.

Landgericht Hamburg erkennt Persönlichkeitsrechtsverletzung und erteilt Agenturprivileg Absage

Wenn behauptet wird, dass ein Supermodel einen Zug aufgrund einer Panne früher habe verlassen dürfen als alle anderen Passagiere, dann stellt dies einen nicht unerheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, wenn die Aussage unstreitig nicht der Wahrheit entspricht. Zu diesem Schluss kommen die Richter des Landgerichts Hamburg in einem aktuell von uns vertretenen Berufungsverfahren (LG Hamburg, Urteil v. 11.11.2011, Az. 324 S 8/11).

Die Geschichte ist schnell erzählt. In einem Online-Magazin wurde über ein deutsches Supermodel berichtet. Sie soll einen Pannen-ICE angeblich früher verlassen haben dürfen als alle anderen Passagiere. Bei der Aussage handelt es sich unstreitig um eine falsche Tatsachenbehauptung, denn sie entspricht nicht der Wahrheit. Blieb die Frage offen, ob die Behauptung geeignet ist, dagegen vorzugehen und eine Abmahnung mit anschließender Klage rechtfertigt. Ja, nach Meinung der Richter des Landgerichts Hamburg:

„Die Klägerin ist durch die streitgegenständliche Berichterstattung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dass sie vor den anderen Fahrgästen den Zug verlassen durfte, ist unstreitig unwahr, lässt sie indes als jemand erscheinen, der aufgrund seines Prominentenstatus eine Vorzugsbehandlung in Anspruch genommen hätte. Dies ist von nicht unerheblicher persönlichkeitsrechtlicher Relevanz.“

Wichtig noch zu wissen: Bei dem streitgegenständlichen Artikel handelte es sich um eine Meldung der Deutschen Presseagentur (dpa). Das Online-Magazin hatte den Artikel übernommen und berief sich dabei auf das sogenannte Agenturprivileg. Doch auch dieses Argument wollten die Hamburger Richter nicht gelten lassen:

„Die Beklagte vermag sich schließlich nicht auf das sogenannte Agenturprivileg zu berufen. Insoweit fehlt es bereits an einer eigenen Recherche der Deutschen Presseagentur in dem Sinne, dass diese den Verdacht überprüft bzw. verifiziert hätte, was sich bereits aus der Pressemeldung selbst entnehmen ließ.

(…)

Wird aber von einer Presseagentur lediglich eine Zeitungsmeldung weiterverbreitet und dies auch deutlich gemacht, greift für diese Meldung das Agenturprivileg nicht ein.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Überblick: Kennzeichenrechte

A. EINLEITUNG

Ist der Name wirklich nur „Schall und Rauch“ oder doch ein wesentlicher Bestandteil für die Vermarktung von Künstlern und Sportlern. Im folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Regelungen im Kennzeichenrecht gegeben werden. 

B. DER SCHUTZ VON NAMEN

– Namensrecht

– Geschäftliche Bezeichnung

– Marke

 

I. Namensrecht (§12 BGB)

Bürgerlicher Name oder Wahlname als „Künstlername“

1. Bürgerlicher Name und Wahlname

a) Bürgerlicher Name

– Bestandteil Familienname und mindestens 1 Vorname

– Zwangsname

b) Wahlname

– Allgemeine Handslungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) erlaubt das Recht einen Wahlnamen (Pseudonym) zu wählen.
2. Objekte des Namensschutzes

– natürliche Personen

– juristische Personen

– nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

3. Beginn und Ende des Schutzes gem. § 12 BGB

a) Beginn

– Natürlicher Name durch Geburt, Heirat oder Adoption

– Wahlname durch Annahme und Gebrauch

b) Ende

– Bei natürlichen Personen mit dem Tod des Namensträgers

– Wahlname endet mit Aufgabe der Verwendung

4. Übertragung des Namensrechts

– Bei bürgerlichen Namen nur mit schuldrechtlicher Wirkung

– Bei sonstigen Namen auch mit dinglicher Wirkung

5. Ansprüche

a) Namensleugnung

– Wenn dem Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens bestritten  wird

 
b) Namensanmaßung

– Wenn eine andere Person für sich selbst oder ihre Produkte einen gleichen oder verwechslungsfähig ähnlichen Namen verwendet

c) Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche

– Im geschäftlichen Verkehr besteht hinsichtlich der Namensanmaßung Vor-rang des Markengesetzes, was mit dem Recht der geschäftlichen Be-zeichnung eine Parallelregelung für die Fälle der Namensanmaßung hat.
II. Schutz als geschäftliche Bezeichnung (§§ 5, 15 Markengesetz)

Unter geschäftlichen Bezeichnungen versteht man Kennzeichen, die im ge-schäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung ei-nes Geschäftsbetriebes oder Unternehmens benutzt werden.

Unter „Geschäftsbetrieb“ fällt jede wirtschaftliche Betätigung.

1. Unterscheidungskraft der Bezeichnung

– Unterscheidungskraft liegt vor wenn die Bezeichnung eine ausreichende individuelle Eigenart besitzt, um die Kennzeichnung als einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen zu lassen.

– Unternehmensbezeichnungen, die nicht unterscheidungskräftig sind, ge-nießen nur dann Schutz, wenn sie Verkehrsgeltung genießen.

2. Beginn und Ende des Schutzes

a) Beginn

– Durch Aufnahme einer geschäftlichen Bezeichnung. Dies setzt Benut-zungshandlungen im Inland voraus, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lassen.
b) Ende

– Bei endgültiger Aufgabe der Benutzung

3. Räumlicher Schutzbereich

– Der Schutzbereich der geschäftlichen Bezeichnung erstreckt sich auf den Wirtschaftsraum, in dem man den Künstler oder die Gruppe von Künstlern, kennt und in dem noch mit seiner werbenden Tätigkeit gerechnet wird.

4. Ansprüche aus dem Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung

– Vorgehen gegen die Benutzung des identischen oder ähnlichen jüngeren  Zeichens

a) Unterlassungsanspruch (§15 Absatz 4 Markengesetz)

– Verschuldensunabhängig

b) Schadensersatzanspruch (§15 Absatz 5 Markengesetz)

– Verschuldensabhängig

– Berechnung des Schadensersatzes:

 – Entgangener Gewinn
 – Verletzer Gewinn
 – Angemessene Lizenzgebühr

c) Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (§19 Absatz 1 Markenge-setz, §242 BGB)

d) Vernichtungsanspruch (§ 18 Absatz 1 Markengesetz)

 

 

e) Anspruchsvoraussetzungen

(1) Priorität

(2) Verwechselungsgefahr

– Kennzeichnungskraft:

Je bekannter das Zeichen ist und je intensiver es genutzt wird, desto größer ist seine Kennzeichnungskraft.

– Zeichenähnlichkeit:

Zu prüfen ist dabei die schriftbildliche sowie die klangliche und die begriffliche Ähnlichkeit.

– Branchennähe bzw. Werk- oder Produktähnlichkeit:

Gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG ist es Dritten auch untersagt, dass identische oder ein ähnliches Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr für unähnliche Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen zu benutzen, wenn dadurch der Ruf des fraglichen Kennzeichens in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (Voraussetzung Bekanntheitsgrad bei den angesproche-nen Verkehrskreisen sind nicht unter 35 % erforderlich).

f) Gerichtliche Durchsetzung

– Vorbereitung durch strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklä-  rung

– Einstweilige Verfügung

– Hauptsacheklage

Verjährung gemäß § 20 MarkenG 3 Jahre, von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von der Verletzung und dem Verletzer Kenntnis erlangt hat.
III. Schutz eines Namens als eingetragene Marke (§ 4, 14 Markengesetz)

1. Unterschiede zwischen Marken und Geschäftsbezeichnung bzw. Na-mensrecht

– Durch Marke z.B. Schutz für Fanartikel etc.

– Nachweis der Benutzungsaufnahme

Bei Markenschutz für das gesamte Territorium in der sie eingetragen ist

– Professionalität

2. Absolute und relative Schutzhindernisse

a) Absolute Schutzhindernisse

Absolute Schutzhindernisse liegen vor, wenn der Marke jegliche Unterschei-dungskraft fehlt oder der Eintragung der Marke eine Freihaltebedürfnis ent-gegensteht.

Unterscheidungskraft kommt einer Marke dann nicht zu, wenn diese nicht geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienst-leistungen eines Unternehmen von einem anderen Unternehmen aufgefasst zu werden.

Ein Freihaltebedürfnis besteht immer dann, wenn Mitbewerber auf die Ver-wendung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr angewiesen sind oder es sich um allgemein übliche Bezeichnungen handelt.

b) Relative Schutzhindernisse

Der Inhaber einer prioritätsälteren Marke, kann die Markenanmeldung durch Einlegung eines Widerspruchs beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Fall bringen, wenn

die angemeldete Ware mit der älteren Ware identisch und für identische Wa-ren/ Dienstleistungen eingetragen ist oder
die angemeldete Marke mit der älteren Marke identisch oder ähnlich und für identische oder ähnliche Marken eingetragen ist.

3. Markenanmeldung

a) Deutsche Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de) Absatzdauer ca. 4 – 6 Monate.

Kosten:
Grundgebühr (Anmeldung für einschließlich 3 Waren- oder Dienstleistungs-klassen) € 300,00.

Für jede die dritte Ware- oder Dienstleistungsklasse übersteigende Klasse müssen weitere € 100,00 pro Klasse entrichtet werden.

Für den Fall, dass eine beschleunigende Eintragung gewünscht wird, fällt eine Beschleunigungsgebühr in Höhe von € 200,00 an.

Anwaltskosten ca. € 800,00 bis € 1.500,00.

b) Gemeinschaftsmarke

Sofern Schutz in der EU begehrt wird, bietet sich die Möglichkeit an, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante/Spanien (www.oami.eu.int.) eine Gemeinschaftsmarke anzumelden.

Nachteil: Bestehen auch nur Eintragungshindernisse in nur einem Land der EU kann die Marke insgesamt nicht eingetragen werden.

Dauer: ca. 1 Jahr
Gebühren mindestens € 2.075,00.

c) IR-Marke

Nach Registrierung als Deutsche Marke kann die Marke als sogenannte IR-Marke international registriert werden. Die internationale Registrierung einer Deutsche Marke nach der Bestimmung des Madrider Markenabkommens ist möglich über die World Intellectual Property Organisation (WIPO) Genf.
Erfolgt die IR-Anmeldung bei der WIPO innerhalb von 6 Monaten nach An-meldung der nationalen Marke, so erhält die IR-Marke in allen Ländern die Priorität der nationalen Marke.
C. NAMENSFINDUNG

1. Erfindung des Namens
2. Domainprüfung
3. Linguistische Prüfung
4. Kennzeichenrechtliche Überprüfung
D. SCHUTZ VON WERKTITELN

I. Schutz gemäß §5 Absatz 3 Markengesetz

1. Schutzfähigkeit eines Titels

Der Titel muss bestimmt und geeignet sein, das betreffende Werk von ande-ren Werken zu unterscheiden (Kennzeichnungskraft).

Ein Werktitel, der nicht ursprünglich kennzeichnungskräftig ist, erlangt Kenn-zeichnungskraft, wenn er Verkehrsgeltung erlangt hat, das heißt wenn er als Bezeichnung eines bestimmten Werkes angesehen wird (Mindestwerte für die Verkehrsgeltung nach einer Spannweite von 20 % bis 80 %).

2. Schutzbeginn und Ende

Vorverlegung durch Titelschutzanzeige

3. Ansprüche aus dem Titelschutzrecht
4. Schutz eines Titels als eingetragene Marke

(Klassen 9 und 41)

Bildnachweis: Thorben Wengert/pixelio.de

 

LG Stuttgart: Domaininhaber haftet für „sponsored Links“

Unsere Mandantin wehrte sich dagegen, dass jemand eine Domain registriert hat, die der Marke von ihr sehr ähnlich ist und darunter sogenannte „sponsored Links“ von SEDO über den Domainanbieter United Domains zum Abruf bereit hält, die die ausschließlichen Rechte unserer Mandantin verletzen. Zu Recht wie nun das LG Stuttgart bestätigt (Beschluss v. 11.11.2011, Az.: 17 O 706/11). Dabei kam es nicht darauf an, ob der Domaininhaber die Einblendung dieser Links möglicherweise gar nicht selbst veranlasst hat.

Die Geschichte ist einfach erzählt und doch soll sie jene warnen und zur Vorsicht bewegen, die einfach so mal schnell eine Domain registrieren. Im vorliegenden Fall hatte jemand eine Domain beim Domain-Vermittler „United Domains“ registriert. Der Domain-Name war der Marke unserer Mandantin sehr ähnlich. Ob mit böser Absicht oder nicht mag dahingestellt bleiben. Denn bereits kurz nach der Registrierung wurde die Seite mit Inhalt befüllt – möglicherweise mit automatischem Inhalt, wie sich aus dem eingeblendeten Text auf der Seite vermuten lässt:

„Warum wird diese Seite angezeigt??

Diese Seite wurde automatisch erstellt. Sie wird bei jeder neuen Domain hinterlegt und zeigt, dass die neue Domain erreichbar ist. Ohne diese Platzhalter-Seite würden Besucher eine Fehlermeldung erhalten. Als Inhaber können Sie diese Domain in Ihrem Domain-Portfolio jederzeit konfigurieren.“

Passend zur gewählten Domain waren auf der Seite sogenannte „sponsored Links“ zu finden. Klickt jemand auf einen dieser Links, wird passende Werbung eingeblendet. Ob das alles automatisch passiert oder United Domains seine Kunden davon unterrichtet, ist bei Aufruf der Seite unklar und soll hier auch nicht bewertet oder unterstellt werden.

Im vorliegenden Fall verhielt es sich so, dass die Domain, die hier registriert wurde, der Marke unserer Mandantin sehr ähnlich war, mithin die absoluten Schutzrechte verletzt hat, da erhebliche Verwechslungsgefahr bestand. Die Domain war nämlich klanglich der Marke unserer Mandantin absolut identisch.

Auf unsere Empfehlung hin, schrieb unsere Mandantin den Domaininhaber an und wies ihn darauf hin bzw. setzte ihn in positive Kenntnis, dass auf der Seite, die er registriert hat, werbefinanzierte Links zu finden sind, mithin eine klassische Markenrechtsverletzung vorliegt. Er möge diese Störung binnen angemessener Zeit beseitigen. Dies vor allem deshalb, weil dem Domaininhaber die Chance eingeräumt werden sollte, sich schadlos zu halten.

Nichts geschah. Daraufhin mahnten wir im Auftrag unserer Mandantin ab. Der Domaininhaber stellte nunmehr die Verletzung ein, indem er auf eine andere Seite weiter leitete, die mit unserer Mandantin nichts zu tun hat. Eine Unterlassungserklärung hingegen gab er nicht ab. Daraufhin erließ das Landgericht Stuttgart nach Antrag eine einstweilige Verfügung, die es dem Domaininhaber künftig untersagt, unter der Domain „xxx“ werbefinanzierte Links zu den Themenbereichen a, b, c, d zum Abruf bereit zu halten und / oder bereit halten zu lassen.

Dabei kam es für das Gericht nicht darauf an, ob der Domaininhaber von den Links wusste oder nicht, da er als Inhaber der Domain verantwortlich für den abrufbaren Inhalt ist. Zudem handelt er, ob willentlich oder nicht, auch in geschäftlichem Verkehr. Das stellte bereits 2007 u.a. schon das OLG Hamburg fest (Urt. v. 08.02.2007 – Az.: 408 O 37/06):

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die vom Antragsgegner auf seiner Internetseite „test24.de“ gegebene Zusammenstellung der „Sponsored Links“ eine Dienstleistung ist, die derjenigen, für die die Antragstellerin Kennzeichenschutz genießt, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zumindest sehr nahe kommt. Auch wenn die Antragstellerin damit bekannt geworden ist, dass sie ihre eigenen Tests bzw. die von ihr in Auftrag gegebenen Tests veröffentlicht, kommt durchaus in Betracht, dass die Antragstellerin ihr Angebot durch ähnliche Marktübersichten wie die „sponsored links“- Zusammenstellung des Antragsgegners verbreitern oder ergänzen könnte.

In jenem Hamburger Fall wurde eine Markenrechtsverletzung zwar verneint, weil nach Ansicht des Gerichts keine Verwechslungsgefahr bestand. Dennoch erkannten auch die Hamburger Richter, wie nun auch die Stuttgarter Richter, dass das Anbieten von „sponsored Links“ eine Dienstleistung ist, der Domaininhaber deshalb in geschäftlichem Verkehr handelt, mithin für Markenrechtsverletzungen haftbar zu machen ist. Dafür reicht es aus, wenn die Domain einer Marke zum verwechseln ähnlich ist und werbefinanzierte Links eingeblendet werden, die auch noch in den Dienstleistungsbereich des Markeninhabers fallen.

Fragt sich nur, inwiefern die Domaininhaber, die frisch eine Domain registrieren bei United Domains, Kenntnis davon haben, dass hier anschließend werbefinanzierte Links eingeblendet werden. Dies soll hier – wie gesagt – nicht bewertet werden. Nichtsdestotrotz sollten jene, die sich eine Domain registrieren Vorsicht walten lassen, dass mit dem gewählten Domainnamen keine Markenrechte verletzz werden und anschließend willentlich oder aus Versehen auch noch Werbeplatz darunter angeboten wird. Denn dann ist eine Abmahnung nicht weit.

BGH zu den Anforderungen an einen haftungsbegründenden Ersthinweis

Weist ein Rechteinhaber einen Betreiber eines Onlineportals auf eine konkrete Verletzung seiner Rechte durch einen Dritten hin, trifft den Betreiber als mittelbaren Störer die mit einem Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Der BGH hat sich nun jüngst auch dazu geäußert, wie konkret der Hinweis sein muss und welche Anforderungen an solch einen haftungsbegründenden Ersthinweis (haftungsbegründende Erstbabmahnung) zu stellen sind (BGH, 17.08.2011 – I ZR 57/09).

Das Problem ist bekannt: Rechteinhaber können Diensteanbieter zur Durchsetzung ihrer Ansprüche in der Regel nicht direkt angehen, da der Diensteanbieter die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Zudem haftet jener weder als Täter / Teilnehmer noch als Störer. Anders verhält es sich, wenn der Anbieter über den Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt wird mittels eines haftungsbegründenden Ersthinweises. Ab dem Zeitpunkt der positiven Kenntnis, kann der Anbieter als Störer in die Haftung genommen werden. Das LG Stuttgart entschied erst kürzlich dazu in einem Verfahren um die Domain-Parking-Börse Sedo (LG Stuttgart, Urteil v. 28.07.2011, Az. 17 O 73/11).

Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Diensteanbieter des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann. Das Ausmaß des vom Betreiber zu verlangenden Prüfungsaufwands hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab.

Solche Ersthinweise sind in der Regel nicht erstattungsfähig. Das heißt, dass Anwaltsgebühren, die einem Rechteinhaber für die Inkenntnissetzung entstehen, nicht zurückverlangt werden können. Erst wenn der Empfänger nicht reagiert und die Störung auch nicht abstellt, macht sich ein Betreiber eines Onlineportals schadenersatzpflichtig hinsichtlich der Abmahngebühren. Schon deshalb dürfen die Voraussetzungen für solch ein Hinweisschreiben m.E. nicht zu hoch angesiedelt werden.

Der BGH hat sich nun dazu geäußert. Und als Fazit ist festzuhalten:

  1. Wird ein Diensteanbieter auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen, so hat er danach zu schauen, dass solche Verletzungen in der Zukunft unterbleiben.
  2. Der Hinweis muss konkret sein. Der Adressat muss den Rechtsverstoß unschwer erkennen können.
  3. Ein Rechtenachweis (hier Markenurkunde) ist regelmäßig nicht vorzulegen, es sei denn der Diensteanbieter äußert konkrete und berechtigte Zweifel an der Existenz des Rechts.

BGH zur Haftung des Admin-C

Mit Spannung wird seit langem die Entscheidung des BGH zur Haftung des Admin-C erwartet (I ZR 150/09). Weniger spannend wurde heute nun in einer Pressemitteilung das Ergebnis veröffentlicht. Das erwartete Resultat: „Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben“. Es kommt also demnach darauf an, ob der Admin-C von einer Verletzung wusste oder diese hätte erkennen müssen. 

So heißt es in der Pressemitteilung zum Urteil (Urteil v. 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik):

Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber – so der Bundesgerichtshof – eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.

(Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik, zuvor LG Stuttgart – Urteil vom 27. Januar 2009 – 41 O 127/08  und OLG Stuttgart – Urteil vom 24. September 2009 – 2 U 16/09).

Während der BGH hier in einem markenrechtlichen Verfahren zu entscheiden hatte, ist die Entscheidung ohne Weiteres auch auf das Wettbewerbsrecht übertragbar, wenngleich hier eher eine Haftung des Admin-C als Täter für die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 22.07.2010 – I ZR 139/08).

Entbehrlichkeit der Abmahnung

Das Landgericht Stuttgart musste in einer Markenrechtsstreitigkeit klären, unter welchen Voraussetzungen eine Abmahnung entbehrlich ist und wer die Kosten einer einstweiligen Verfügung bei einem Anerkenntnis zu tragen hat.

Nach Kenntniserlangung von einer Markenverletzung mahnte die Verfügungsklägerin, die Veranstalterin eines Musikfestivals, den Verfügungsbeklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb von 24 Stunden auf. Der Verfügungsbeklagte gab keine Reaktion ab. Die Verfügungsklägerin beantragte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Auf diesen Antrag hat das Landgericht Stuttgart eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung und die Sequestration der die Marken verletzenden Kleidungsstücke ausgesprochen und dem Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen legte der Verfügungsbeklagte Kostenwiderspruch ein.

In seinem Urteil vom 18. Oktober 2011 (Az. 17 O 511/11) hat das Landgericht Stuttgart entschieden, dass der Kostenwiderspruch in der Sache ohne Erfolg bleibt.

Nach der allgemeinen Regel des § 91 ZPO sind nach § 93 ZPO einem Kläger trotz Obsiegens in der Sache die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Das Landgericht Stuttgart ging davon aus, dass im vorliegenden Sachverhalt diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Nach Auffassung des Landgerichts ist für die Anwendung des § 93 ZPO kein Raum, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Abmahnung entbehrlich war. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Gläubiger eine Abmahnung wegen Gefährdung seines Anspruchs oder wegen der damit verbundenen Verzögerung nicht zumutbar ist. Bei der vorliegend gegebenen Sicherung eines Anspruchs auf Vernichtung von markenverletzender Ware wird in der Regel eine Abmahnung für entbehrlich gehalten mit der Folge, dass § 93 ZPO nicht zur Anwendung kommt. Hieraus folgt nach Auffassung des Landgerichts, dass der Verfügungsbeklagte sich nicht darauf berufen kann, die in der Abmahnung gesetzte Frist sei unangemessen kurz gewesen. Unabhängig davon bestand aufgrund des beginnenden Festivals der Verfügungsklägerin nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart auch eine besondere Eilbedürftigkeit.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bildnachweis: Thorben Wengert/pixelio.de