Hertha BSC siegt vor dem Arbeitsgericht

Hertha BSC Berlin, vertreten durch unseren Partner Dr. Joachim Rain, hat im Rechtsstreit mit 2 Spielern einen ersten Erfolg erzielt. Das Arbeitsgericht Berlin hat einen Antrag des Spielers Peer Kluge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Teilnahme am Training der Lizenzspielermannschaft zurückgewiesen. Eine Entscheidung im Parallelfall wird voraussichtlich nach einer für den 3.3.2014 anberaumten mündlichen Verhandlung ergehen.

Was war passiert:

Die sportliche Leitung von Hertha BSC Berlin hatte die Entscheidung getroffen, den Spieler, den sie leistungsmäßig nicht mehr unter den ersten 18 sah, vorübergehend dem Kader der U23-Mannschaft zuzuweisen, die in der Regionalliga Nordost spielt, dies gestützt auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, die diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnete.

Hiergegen wandte sich der Spieler mit der Begründung, die entsprechende Klausel sei unwirksam, im Übrigen gelte sein Vertrag nur für die 1. und 2. Bundesliga,  er habe einen Anspruch auf Teilnahme am Lizenzspielertraining und sei auf diese Teilnahme auch angewiesen, um sein Leistungsniveau und seinen Marktwert zu erhalten.

Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. Die auf bestimmte Ligen beschränkte Geltung des Vertrages habe nichts mit der Frage zu tun, wo der Spieler tatsächlich eingesetzt werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die entsprechende Vertragsklausel unwirksam sein solle, in der – vertraglich akzeptierten – Verpflichtung zur Teilnahme am Training der 2. Mannschaft liege insbesondere keine unangemessene Benachteiligung, wobei ein hochbezahlter Bundeligaprofi im Übrigen auch nicht in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie ein „normaler“ Arbeitnehmer.

Der ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschluss kann noch angefochten werden.

Klage auf Teilnahme am Lizenzspieler-Training

 Der Spieler Ioannis Amanatidis hat gegen Eintracht Frankfurt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf seine Zulassung zum Lizenzspieler-Training, also dem Training der 1. Mannschaft gestellt. Kurz vor der mündlichen Verhandlung haben sich die Parteien allerdings auf die vorzeitige, einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages verständigt. Die Frage, ob ein Lizenzspieler vorübergehend auf das Training der 2. Mannschaft verwiesen werden kann, war früher Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen, überwiegend im einstweiligen Rechtsschutz. Die Mehrheit dieser Entscheidungen gestand dem Spieler einen entsprechenden Teilnahmeanspruch zu.

Vor einigen Jahren hat die DFL dann jedoch den Musterarbeitsvertrag für Lizenzspieler dahingehend geändert, dass im neuen Wortlaut vom § 2 a) auch die Möglichkeit vorgesehen war, einen Lizenzspieler zur Teilnahme an Spielen oder Trainingseinheiten der 2. Mannschaft anzuweisen, solange diese mindestens in der Oberliga spielt. Damit war – im Gegensatz zur früheren Rechtslage – eine ausdrückliche Vertragsgrundlage für eine solche Weisung geschaffen, während zuvor solche Weisungen nur aufgrund des allgemeinen Direktionsrechts des Arbeitgebers erfolgen konnten, dem engere Grenzen gesteckt waren.

Auf der Basis des jetzt geltenden Vertragsmusters sind soweit ersichtlich bislang nur zwei einschlägige Entscheidungen ergangen, wobei das Arbeitsgericht Münster in einer Entscheidung vom 20.08.2009 (1 Ga 39/09) den Teilnahmeanspruch des Lizenzspielers mit der Begründung bejahte, die Klausel in § 2 a) des Musterarbeitsvertrages sei unwirksam, da sie in Widerspruch zur Definition des Lizenzspielers (der der 1. und 2. Bundesliga angehört) stehe und darüber hinaus der dort streitgegenständliche Arbeitsvertrag auch ausdrücklich nur für die 1. und 2. Bundesliga gelten sollte.

Diese Sichtweise ist verkürzt:

Während die Bestimmungen, dass der Vertrag nur für die 1. und 2. Bundesliga gelte, seine zeitliche Reichweite und einen Bestand definiert, handelt es sich bei der Verweisungsmöglichkeit auf die 2. Mannschaft um eine inhaltliche Ausgestaltung der Pflichten des Arbeitnehmers.

Dementsprechend hat in der anderen einschlägigen Entscheidung das Arbeitsgericht Bielefeld (6 Ga 7/11 vom 16.02.2011) auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel, selbst am Maßstab des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gehabt. Die Klausel ermögliche zwar keine willkürliche Zuweisung zum Training der 2. Mannschaft, ihre Anwendung im Einzelfall unterliege jedoch lediglich der Kontrolle auf Wahrung billigen Ermessens. Um dieses zu begründen, nach dem Arbeitsgericht Bielefeld verschiedene Faktoren herangezogen werden, zum Beispiel die Beschränkung der Größe des Kaders zur Ermöglichung sinnvoller Trainingseinheiten sowie – bezogen auf den Betroffenen – etwaige Trainingsrückstände des betroffenen Spielers und das hieraus resultierende Bedürfnis, erst wieder an das Leistungsniveau der 1. Mannschaft herangeführt zu werden.

Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass es zu diesem Fragenkreis keine einheitliche Rechtsprechung gibt und vieles von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist, durch die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage durch die DFL im Musterarbeitsvertrag aber die grundsätzliche Möglichkeit besteht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, solange dies im Einzelfall nicht ermessensfehlerhaft ist.

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Teilnahmeanspruch des Lizenzspielers am Training der 1. Mannschaft

Um Lizenzspieler, also Spieler von Mannschaften der 1. und 2. Bundesliga, flexibel einsetzen zu können und nicht durchgängig verpflichtet zu sein, den gesamten Kader am Lizenzspielertraining teilnehmen zu lassen (was der Effizienz des Trainings schaden kann, wenn der Kader zu groß ist), ist im Musterarbeitsvertrag zwischen Vereinen und Spielern eine Klausel vorgesehen, die es dem Verein erlaubt, den Spieler anzuhalten, nach entsprechender Anweisung auch an Spielen oder am Training der 2. Mannschaft des Clubs teilzunehmen.

Mit dieser Klausel und ihrer Anwendung durch Vereine im Einzelfall haben sich jüngst sowohl das Arbeitsgericht Münster in einer Entscheidung vom 20.08.2009 (1 Ga 39/09) als auch das Arbeitsgericht Bielefeld in einer Entscheidung vom 16.02.2011 (6 Ga 7/11) zu befassen gehabt und sind dabei zu konträren Ergebnissen gelangt.

Während das Arbeitsgericht Münster die Auffassung vertrat, dass die sonstige Vertragssystematik zeige, dass der Vertrag auf den „Profibereich“ bezogen sei und deshalb eine Verweisung auf das Training der 2. Mannschaft unzulässig sei, sah das Arbeitsgericht Bielefeld eine entsprechende Maßnahme bei ähnlicher Sachlage als rechtmäßig an.

Das Arbeitsgericht Münster sah die entsprechende Klausel vor allem deshalb als unwirksam an, weil der Arbeitsvertrag zwischen den dortigen Parteien nur für die 1. und 2. Bundesliga Geltung hatte und auch das Gehalt des Spielers den Regelsätzen der 2. Bundesliga entsprach, nicht jedoch der 6. Liga, in der die 2. Mannschaft des betreffenden Vereins spielte.

Demgegenüber hat das Arbeitsgericht Bielefeld ausgeführt, dass die entsprechende Vertragsklausel nicht unwirksam sei, weil die die Klausel tragenden Interessen und Erwägungen des Vereins grundsätzlich anerkennenswert seien und es dem Verein frei stehe, die Hauptleistungspflichten des Spielers (u.a. Teilnahme am Training) auch auf die 2. Mannschaft zu beziehen. Hierin liege auch kein Widerspruch zum auf die 1. und 2. Bundesliga beschränkten Geltungsbereich des Vertrages, weil die Geltung (in Bezug auf Laufzeit / Beendigung) etwas anderes sei, als der Inhalt der Leistungspflichten.

Der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld ist zuzustimmen, sie überzeugt nicht nur in der rechtlichen Begründung, sondern trägt auch den Motiven und Interessen Rechnung, die letztlich zur Einführung der besagten Klausel in den Musterarbeitsvertrag der DFL vor einigen Jahren geführt haben, nachdem eine Verweisungsmöglichkeit auf die 2. Mannschaft ohne entsprechende vertragliche Regelung bis dahin von den Arbeitsgerichten überwiegend verneint wurde, von vorübergehenden disziplinarischen oder Rekonvaleszenz bedingten Verweisungen einmal abgesehen.

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