Angemessene Vergütung für Kameramann von „Das Boot“

Der Rechtsstreit des Kameramanns des Films „Das Boot“ um eine angemessene Vergütung geht weiter. Nachdem der Kameramann vor dem LG München I teilweise Erfolg hatte, sprach ihm das OLG München 400.000,00 € zu.

In dem Revisionsverfahren vor dem BG hat dieser nunmehr festgestellt, (Urteil vom 01.04.2021 – I ZR 9/18) dass bei der Berechnung der Ansprüche des Kameramanns Fehler gemacht wurden.

Das Oberlandesgericht habe für das maßgebliche auffällige Missverhältnis die gesamte erhaltene Vergütung in Höhe von rund 104.000,00 € gegenüber jedem einzelnen Beklagten zugrunde gelegt und dabei nicht berücksichtigt, dass es bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses gem. § 32 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Urheber und den auf weitere Beteiligungen in Anspruch genommene Nutzungsberechtigten ankomme.

 Gäbe es – wie im vorliegenden Fall – einen Vertragspartner der mehreren unterschiedliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, müsse bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses jeweils der – zu schätzende – Teil der vereinbarten Gegenleistung, der auf die von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten verwerteten Nutzungsrechte entfällt, ins Verhältnis zu den von diesem Nutzungsberechtigten erzielten Erträgen und Vorteilen gesetzt werden.

Vergütungsanspruch für den Kameramann des Films „Das Boot“

In seinem am 21.12.2017 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 2619/16) die Auffassung bestätigt, dass dem Chefkameramann des Films „Das Boot“ ein Nachvergütungsanspruch gem. § 32 a UrhG zusteht.

Der Kläger war Chefkameramann des im Jahr 1980/1981 hergestellten Spielfilms. Er hatte damals für seine Tätigkeit eine Pauschalvergütung erhalten und begehrt mit der gerichtlichen Auseinandersetzung eine angemessene Nachvergütung.

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil ein auffälliges Missverhältnis zwischen den erzielten Erträgen und Vorteilen der Beklagten auf der einen Seite und den auf den Kläger entfallenden Vergütungsanspruch auf der anderen Seite angenommen