Wer haftet bei freien W-Lan-Zugängen?

In einem Urteil vom 15.09.2016 (Az.: C-484/14) hat der Europäische Gerichtshof die Verantwortlichkeiten bei freien W-Lan-Zugängen aufgeteilt.

Dem Rechtstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Inhaber eines Betriebes für Licht- und Ton-Technik hatte ein öffentlich zugängliches Funknetz für seine Kunden eingerichtet. Über diesen W-Lan-Zugang wurde von einem Kunden ein musikalisches Werk zum Download angeboten, dessen Rechte bei einem Tonträgerhersteller lagen. Der Tonträgerhersteller hat für das unrechtmäßige Downloadangebot EUR 800,– Schadensersatz verlangt.

In seiner Entscheidung hat der EuGH nunmehr festgestellt, dass W-Lan-Zugänge für Dritte frei zugänglich gemacht werden können unter der Bedingung, dass der Betreiber dafür Sorge tragen muss, dass sich Nutzer via Passwort-Schutz identifizieren. Damit wird sichergestellt, dass Nutzer bei Verletzungen zur Rechenschaft gezogen werden können.

Lässt sich der User darauf nicht ein, muss er auf den freien Zugang verzichten.

Das Urteil gibt  eine erste Orientierung für Gewerbetreibende die ihren Kunden kostenloses offenes W-Lan anbieten.

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