Promis in Werbeprospekten

Regelmäßig kommt es vor, dass sich bekannte Personen der Öffentlichkeit mit oder ohne Einwilligung in Werbeprospekten wieder finden. Mit einem solchen Fall musste sich nunmehr auch das Landgericht Köln (Teilurteil vom 20.02.2013, Az. 28 O 431/12) befassen. 

Die Klägerin war Hauptdarstellerin in dem Film „Die Rache der Wanderhure“. Anfang März 2012 veröffentlichte dann ein Unternehmen einen Werbekatalog, in dem dieses Unternehmen unter anderem auch TV-Geräte bewarb. Auf drei Fernsehbildschirmen war dabei das Bildnis der Klägerin aus dem Film „Die Rache der Wanderhure“ zu sehen. 

Die Schauspielerin hat sich gegen die Veröffentlichung dieses Werbekatalogs gewandt. Das Landgericht Köln gab ihr zum großen Teil Recht. 

Die Klägerin hatte in dem Verfahren behauptet, dass sie die Verwendung der sogenannten Standaufnahmen aus dem Film zur Werbemaßnahmen der Beklagten nicht eingewilligt habe. Sie habe im Rahmen des Produktionsvertrages des Films eine Einräumung eines Rechts zu Bewerbung Dritter und deren Produkten und Dienstleistungen ausgeschlossen. Sie war der Auffassung, dass Fotoaufnahmen aus dem Film allein zum Zwecke der Promotion des Films verwandt, nicht jedoch durch Dritte zu Bewerbung ihrer eigenen Produkte genutzt werden dürfen. Nur insoweit habe sie gegenüber dem Produzenten des Films in die werbliche Verwendung ihres Bildnisses eingewilligt. 

Das Landgericht Köln stellte in dem Urteil fest, dass die Klägerin nicht in die werbliche Nutzung ihres Bildnisses in den Werbeanzeigen eingewilligt hat. Die Richter führten dabei aus, dass sich zwar in der Regel annehmen lässt, dass die Einwilligung in die Verwendung eines Bildnisses für ein bestimmtes Medium auch die Werbung für dieses Mediums umfasst (Dreier/Schulze § 22 KUG Rn. 23), die Einwilligung in die werbliche Nutzung der Fotoaufnahme zu Bewerbung des jeweiligen Mediums jedoch von einer anderweitigen kommerziellen Nutzung durch Dritte strickt zu trennen sei (vgl. BGH GRUR 2005, 74, 75 – Charlotte Casiraghi II). Die Klägerin hat der Auffassung des Landgerichts Köln durch ihre Teilnahme an dem Spielfilm lediglich die Nutzung ihres Bildnisses für diesen Film und dessen Bewerbung eingewilligt. In dieser Einwilligung kann auch eine Bewerbung des Films durch Dritte erfasst sein, wenn diese den Film und nicht ihre eigenen Produkte werben. Nach der Auffassung des Gerichts stand jedoch bei der streitgegenständlichen Verwendung des Bildes der Klägerin in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht die Bewerbung des Films, sondern die Werbung für die Produkte der Beklagten im Vordergrund. 

Das Landgericht führte weiter aus, dass die Verwendung des Bildnisses auch nicht gem.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne Einwilligung der Klägerin zulässig sei. Es handelt sich zwar um ein Bild der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Ob das Bild der Klägerin in der Werbeanzeige der Beklagten jedoch verwandt werden darf, erfordert nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG allerdings eine Abwägung zwischen den Informationsinteressen, der Allgemeinheit und der Pressefreiheit bzw. der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre auf der anderen Seite. 

Entscheidend und im Zuge der Abwägung zur Berücksichtigung ist, in welchem Ausmaß die streitgegenständliche Veröffentlichung einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. Nach der  Auffassung des Landgerichts Köln war  im vorliegenden Fall der Informationswert der Werbeanzeige mit dem Bildnis der Klägerin derart gering, dass er keinen erheblichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und hinter den Interesse der Klägerin an einer Entscheidung über die werbliche Nutzung ihres Bildnisses zurücktritt. Der prägende Eindruck der Werbeanzeige besteht darin, dem positiven Werbe- und Imagewert der Klägerin auf das eigene Produkt der Beklagten zu übertragen. 

Wir begrüßen diese Entscheidung. Das Persönlichkeitsrecht insbesondere das Recht am eigenen Bild von bekannten Persönlichkeiten wird dadurch gestärkt. Zu empfehlen ist, dass bei entsprechenden Darstellerverträgen klarstellend fest gehalten werden sollte, dass die für die Rechteeinräumung nicht das Recht umfasst die Produktion für Dritte und der Bewerbung derer Waren- und/oder  Dienstleistungen zu nutzen.

Ehemalige Box-Weltmeisterin siegt im Rechtsstreit um Film

Die ehemalige Box-Weltmeisterin Regina Halmich hat im Rechtsstreit um ihre Filmbiografie auch den Prozess vor dem Bundesgerichtshof gewonnen.

Bereits in der ersten Instanz hatte sie vor dem Landgericht Karlsruhe (5 O 219/09) obsiegt. Das Landgericht Karlsruhe sprach der Ex-Boxweltmeisterin einen Anspruch auf Schadensersatz zu, weil der Dokumentarfilm „Königin im Ring“ entgegen einer Vereinbarung nicht nur im Fernsehen sondern auch im Kino gezeigt wurde. Die Entscheidung des Landgerichts wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 10.9.2010, Az.: 6 U 35/10) im vergangenen Jahr bestätigt. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatten die Filmproduzenten die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr durch Beschluss vom 21.07.2011, Az.: I ZR 232/10 die Nichtzulassungsbeschwerde der Filmproduzenten zurückgewiesen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Bildnachweis: A. Dengs/Pixelio.de

Bild- und Filmaufnahmen von Konzerten

In den vergangenen Jahren ist es immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen über die Zulässigkeit von Bild- und Filmaufnahmen von Konzerten zwischen Veranstaltern, Künstlern, Besuchern und der Presse gekommen. Zusätzlich verschärfte sich die Situation für Künstler und Veranstalter in den vergangenen Jahren durch die rasante technische Entwicklung  insbesondere im Bereich der Mobiltelefone und des Internets. Nahezu alle Mobilfunkgeräte verfügen über die Möglichkeit eines Zugangs zum Internet sowie über eine eingebaute Kamera, mit der sowohl bewegte als auch nicht bewegte Bilder hergestellt und verbreitet werden können. Diese unterschiedlichen Interessen sollen im Folgenden unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze analysiert werden.

I. Die Rechte der Künstler

Die Rechtsposition der Künstler ist im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Bild- und Filmaufnahmen von Konzerten im Wesentlichen geprägt durch das Kunsturhebergesetz (KUG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) sowie durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG).

1. Das Recht am eigenen Bild

In § 22 Satz 1 KUG ist festgehalten, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen. Bildnisse sind entsprechend dem Schutzzweck der §§ 22 ff. KUG Abbildungen von Personen, das heißt die Darstellung der Personen in ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung. Die Rechte der Abgebildeten werden gemäß § 23 Abs. 1 KUG beschränkt. § 23 Abs. 1 KUG enthält zugunsten der Informations-,  Meinungs- und Kunstfreiheit Ausnahmen vom allgemeinen Bildnisschutz nach  22 KUG. Soweit die Ausnahmen reichen, dürfen Bildnisse auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden. Eine Einwilligung ist nicht notwendig für „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“. Zu den Personen der Zeitgeschichte gehören in jedem Fall bekannte Künstler, wie z.B. Sänger. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäß § 23 Abs. 2 KUG eine Interessenabwägung notwendig ist zwischen den berechtigten Interessen des Künstlers, die Verbreitung von Fotografien zu unterbinden und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit. Bei der Abwägung spielt  eine Rolle, dass es sich bei zumindest bekannten Künstlern und deren Konzerten um ein die Öffentlichkeit interessierendes Ereignis handelt. Künstler, die mit ihren Konzerten daher die Öffentlichkeit suchen, werden daher  grundsätzlich kein berechtigtes Interesse einwenden können.

2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht Artikel 1,2 GG

Das Recht am eigenen Bild stellt eine spezielle Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Da das Kunsturhebergesetz ausschließlich die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen regelt, erfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht etwa die nicht gestattete unerlaubte Anfertigung eines Bildnisses. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Herstellung von Fotografien von Personen der Zeitgeschichte grundsätzlich nicht anders zu bewerten ist, als ihre Verbreitung.

3. Leistungsschutzrechte des Künstlers


Gemäß §§ 77, 78 UrhG hat der Künstler ein Leistungsschutzrecht. Dies besagt, dass zugunsten des Künstlers Aufnahmen, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Darbietungen des Künstlers dessen Einwilligung voraussetzen. Allerdings muss die Darbietung als solche aufgenommen, nicht etwa nur der ausübende Künstler anlässlich der Darbietung fotografiert werden. Aufgrund der entsprechenden Geltung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen bedürfen Erstaufnahmen von Live-Darbietungen selbst zum privaten Gebrauch stets die Einwilligung des ausübenden Künstlers.

II. Die Rechte der Veranstalter

Der Veranstalter ist derjenige, welcher grundsätzlich das organisatorische und wirtschaftliche Risiko einer Veranstaltung trägt. Insbesondere deswegen stehen ihm auch bestimmte Rechte zu. Er schließt mit den Künstlern und den Konzertbesuchern die entsprechenden Verträge ab.

1. Hausrecht

Aus den Rechten auf Eigentum und Besitz lässt sich das Hausrecht am Veranstaltungsort gemäß §§ 858 ff., 903, 1004 BGB ableiteten. Der Veranstalter als Inhaber des Hausrechts kann den Zutritt nur unter bestimmten Bedingungen gewähren, die er z.B. im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder im Zusammenhang mit der Akkreditierung festsetzt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung von Konzerten sich Grundrechte gegenüberstehen. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung wird im Ergebnis festzustellen sein, dass auch der Veranstalter die Presse- und Rundfunkfreiheit zu respektieren hat, ihm jedoch auf der anderen Seite auch Möglichkeiten eingeräumt werden müssen, das Recht den Zugang zu regeln umfassend zu gewährleisten, sofern hierzu objektive und sachgerechte Auswahlkriterien zugrunde gelegt wird.

2. Leistungsschutzrechte des Veranstalters

Der Veranstalter hat gem. § 81 UrhG ein eigenes Leistungsschutzrecht. Die im Zusammenhang mit den Leistungsschutzrechten der Künstler erwähnten Einschränkungen, nämlich im Zusammenhang mit nicht bewegten Bildern und Fotografien sind insoweit ebenfalls zu berücksichtigen. Für die bewegten Bilder gilt hingegen, das bereits zu den ausübenden Künstlern Gesagte. Der Veranstalter kann daher aus eigenem Recht und unabhängig davon, ob der ausübende Künstler seine Rechte geltend machen will, gegen Dritte vorgehen, die die Aufnahmen seiner Darbietung unerlaubt nutzen.

3. Die Presse

Wie oben aufgeführt besteht durchaus die Möglichkeit, dass von Konzerten durch die Presse sowohl im Rahmen von Filmberichterstattung als auch im Rahmen von Fotografien berichtet wird, soweit eine Einwilligung (z.B. durch Akkreditierung), ein zeitgeschichtliches Ereignis gegeben ist und berechtigte Interessen des Künstlers nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus wird die Auffassung vertreten, dass aus der mittelbaren Wirkung der Pressefreiheit der Anspruch auf Zugang der Presse zu Veranstaltungen besteht.

IV.  Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 03.09.10, Az.: 308 O 27/09 YouTube wegen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung und Schadensersatz verurteilt. In dem Prozess hatte der Kläger geltend gemacht, Inhaber verschiedener nach dem Urheberrechtsgesetz geschützter Leistungen (als Werkbearbeiter, Produzent, Verleger) zu sein, die sich in Darbietungen und Aufnahmen der Künstlerin Sarah Brightman verkörpern. Solche Aufnahmen fanden sich in Videos, welche von Nutzern bei YouTube hochgeladen worden waren und dann über YouTube aufrufbar waren. Die Nutzung der Aufnahmen war aus verschiedenen Gründen urheberrechtsverletzend: Rechte zur Nutzung der Aufnahmen waren nicht eingeräumt worden. Die Aufnahmen waren außerdem zum Teil mit anderen Inhalten der Videos (Filmen, Bildern, Texten) verbunden, was einer eigenständigen Rechtseinräumung bedurft hätte. Zum Teil handelt es sich auch um nicht autorisierte Live-Mitschnitte. Das Landgericht Hamburg ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die YouTube LLC sich die von den Nutzern ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht hat. Daraus folgten erhöhte Prüfpflichten im Hinblick auf die Inhalte der Videos, denen YouTube nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht nachgekommen ist. Die formularmäßige Versicherung des jeweiligen Nutzers, er habe alle erforderlichen Rechte an dem Video, entbindet die YouTube LLC nicht von ihrer Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte tatsächlich verfügt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Nutzer die Möglichkeit haben muss, die Plattform anonym zu nutzen.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich diese Entscheidung durchsetzen wird. Insbesondere erscheint bedenklich, dass im vorliegenden Fall gegebenenfalls eine Abwägung der Informationsinteressen der Öffentlichkeit stärker betont hätte werden müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klärung von Musikrechten zu den schwierigsten Rechteklärungen zählt. Es stellt sich die Frage, wie der gewöhnliche Nutzer einen solchen Rechtenachweis gegenüber YouTube erbringen kann.

Bildnachweis: Thorben Wengert/pixelio.de