Hotelbewertungen im Internet: Wer stört hier eigentlich?

Ganz aktuell hat das KG Berlin entschieden (Beschluss vom 15. Juli 2011 · 5 U 193/10), dass es eine Hotelbewertungsplattform nicht zu unterlassen hat, bestimmte Äußerungen weiterhin über ihr Portal zu verbreiten. Die Rechtsfragen sind im Gegensatz zu den derzeitigen Medienberichten aber gänzlich andere. Es geht nicht darum, ob die Tatsachen, die verbreitet werden, richtig oder falsch sind und ob das erlaubt ist, sondern es geht um die juristische Beurteilung, ob der Diensteanbieter (hier die Internetseite) für die Äußerungen haftet. Und das tut er nach einhelliger und ständiger Rechtsprechung weder als Täter, Teilnehmer noch als Störer. Deshalb ist es zunächst uninteressant, ob es sich um falsche Tatsachenbehauptungen handelt. Das Kammergericht schloss sich insofern nur der einhelligen und obergerichtlichen Rechtsprechung an. Ein unspektakulärer Beschluss mit viel Medienrummel.

Eigentlich ist der Inhalt des Beschlusses des Kammergerichts (Beschluss vom 15. Juli 2011 · 5 U 193/10) unspektakulär. Denn er bestätigt nur ein weiteres Mal die einhellige Rechtsprechung zur Störerhaftung. Entgegen der aktuellen Mediendiskussionen und Berichterstattungen geht es nämlich nicht darum, ob eine Bewertungsplattform für Hotels oder andere Dienstleistungen falsche Tatsachenbehauptungen verbreiten darf. Denn das darf sicherlich niemand so einfach. Zumindest nicht mutwillig oder wenn er davon Kenntnis hat. Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die Plattform für Bewertungen ihrer Kunden haftet und zwar ohne Kenntnis von solchen Einträgen zu haben. Und das tut sie freilich nicht. Das Kammergericht schließt sich insofern nur der einheitlichen Rechtsprechung zur Störerhaftung an (vgl. BGH zuletzt in 1 ZR 304/01, I ZR 35/04, 1 ZR 121/08 oder I ZR 155/09).

Die Betreiber haften nicht als Täter oder Teilnehmer

Die Plattformbetreiber einer derartigen Hotelbewertungsseite haften weder als Täter noch als Teilnehmer, weil sie keine Kenntnis von der Rechtsverletzung hatten. Sie verletzen nicht selbst dadurch, dass sie die Plattform bereitstellen irgendwelche Rechte des klagenden Hotels bzw. deren Betreiber. Denn die Plattform hat die inkriminierenden Äußerungen nicht selbst getätigt und auch nicht aufgestellt.

Zudem haften die Betreiber auch nicht als Gehilfen. Denn das würde bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraussetzen, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2004, 860 – Internet-Versteigerung I, m.w.N.; BGH GRUR 2007, 708 – Internetversteigerung II). Die Einträge in dem hiesigen Verfahren wurden automatisiert verarbeitet. Demnach scheidet eine Haftung als Gehilfe ebenso aus.

Die Betreiber haften auch nicht als Störer, denn sie hatten keine Prüfpflichten verletzt

Der BGH bestätigt laufend die Grundsätze der Störerhaftung (vgl. BGH zuletzt in 1 ZR 304/01, I ZR 35/04, 1 ZR 121/08 oder I ZR 155/09):

„Als Störer haftet grundsätzlich derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt.“

Selbige Haftung ist im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen. Die Störerhaftung darf nicht über Gebühr hinaus auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Deshalb setzt die Störerhaftung voraus, dass Prüfpflichten verletzt wurden. Der Umfang der Prüfpflicht bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 1997, 313; GRUR 1999, 418; BGH GRUR 2001, 1038; BGH GRUR 2004, 860; BGH GRUR 2007,708).

Aufgrund der Vielzahl der Beiträge, die jeden Tag in dem Bewertungsportal auflaufen, war es den Betreibern eben gerade nicht möglich, alle Beiträge vorab zu überprüfen und auch nicht zumutbar, denn das Auferlegen solcher Pflichten würden das unstreitig legale Geschäftsmodell gefährden oder die Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH, Urteil 12.07.2007, I ZR 18/04).

Die Betreiber haben die streitgegenständliche Bewertung nach Kenntnis sofort gesperrt. Insofern sind sie allen Pflichten vollumfänglich nachgekommen. Jegliche Haftung scheidet demnach aus. Weitere Ansprüche gegenüber dem Dienstanbieter gibt es nicht.

Anders hätte der Fall ausgesehen, wenn die Betreiber nach positiver Kenntnis nicht entsprechend reagiert hätten. Dann wäre tatsächlich zu klären gewesen, ob es sich um falsche Tatsachenbehauptungen handelt. Die Plattformbetreiber hätten dann unter Umständen auch gehaftet dafür. Jüngst hatte das LG Stuttgart genau deshalb die Domain-Parking-Plattform SEDO in die Haftung genommen (LG Stuttgart, Urteil v. 28.07.2011, 17 O 73/11).

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Wort- und Bildberichterstattung über Prominente

Immer wieder beschäftigt die monegassische Fürstenfamilie die Gerichte. Im September musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Beschwerde von zwei Presseverlagen beschäftigen, in denen sich diese gegen verschiedene zivilgerichtliche Urteile wandten, mit denen ihnen Wort- und teils auch Bildberichterstattungen über die Klägerin, nämlich eine Tochter der monegassischen Prinzessin Caroline von Hannover untersagt wurde. Mit Beschluss vom 14.09.2010 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Verfassungsbeschwerde teilweise erfolgreich ist.

1. Unter welchen Umständen dürfen Medien über Promis berichten

In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.09.2010 (Bundesverfassungsgericht, 1BvR1842/08, 1BvR2538/08, 1BvR6/01) wurde die Frage erörtert, unter welchen Umständen Medien über die monegassische Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover berichten dürfen. In Zeitschriften waren über Auftritte der Tochter, unter anderem bei einer AIDS-Gala, berichtet worden. Die Berichterstattung erfolgte dabei unter anderem in einer Kombination von Wort- und Bildberichterstattung. Die Tochter der monegassischen Prinzessin ging gegen diese Berichterstattung vor und klagte beim Landgericht Berlin und beim Kammergericht erfolgreich auf Unterlassung. Die Beschwerde der Presseverlage vor dem Bundesverwaltungsgericht war teilweise erfolgreich. In seiner Entscheidung unterschied das Bundesverfassungsgericht zwischen der Wort- und Bildberichterstattung.

2. Bildberichterstattung

Bei der Frage, ob das Foto einer Person ohne Zustimmung veröffentlicht werden darf, stellte das Bundesverfassungsgericht darauf ab, ob die Abbildung ein zeitgeschichtliches Ereignis gemäß § 23 Abs.1 Nr.1 KUrhG ist. In seiner Entscheidung kam das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass die Verurteilung, die Veröffentlichung der auf dem Titelblatt der Zeitschrift abgebildeten Fotografie zu unterlassen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Das Gericht führte dabei aus, dass zwar im Bereich der Berichterstattung über Prominente auch die Darstellung von Umständen aus dem Alltagsleben dieses Personenkreises geeignet sein kann, die Veröffentlichung eines Fotos zu rechtfertigen, jedoch nur insoweit, als die Veröffentlichung der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann. Das Verbot zukünftiger Veröffentlichungen von Bildern ist daher zulässig, wenn die Berichterstattung keinen Bezug zu dem auf dem Foto gezeigten Anlass herstellt. Die im Zusammenhang mit einer AIDS-Gala aufgenommenen Bilder der Tochter der Prinzessin dürfen mithin nicht veröffentlicht werden, wenn der Bericht sich nur mit dem Lebenswandel der Adligen befasst.

3. Wortberichterstattung

Die Verfassungsbeschwerden der Presseverlage, die sich gegen die Untersagung der Wortberichterstattung richteten, wurden vom Bundesverfassungsgericht als begründet angesehen. Nach Auffassung des Gerichts fallen die beanstandeten Äußerungen als Werturteil über die Klägerin in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Dieser ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet ihre Grenzen u. a. in den allgemeinen Gesetzen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts haben die in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt, indem sie diese im Rahmen der gebotenen Abwägung gegenüber Persönlichkeitsbelangen der Klägerin zurücktreten lassen haben. Während die Veröffentlichung eines Personenbildnisses unabhängig davon, in welcher Weise der Betroffene abgebildet wird, eine rechtfertigungsbedürftige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, gilt dies für einen personenbezogenen Wortbericht nicht in gleicher Weise.

Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 Grundgesetz bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Vielmehr bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur in spezifischer Hinsicht Schutz, wobei es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung ankommt. Insoweit schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht frei auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden, Äußerungen. Außer unter dem Gesichtspunkt des Schutzes am gesprochenen Wort bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen, unabhängig von ihrem Inhalt. Nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts lassen die beanstandeten Artikel aber weder eine Ehrverletzung oder eine sonstige Herabwürdigung der Klägerin erkennen, noch haben die Vorinstanzen hinreichend begründet, dass die Privatsphäre der Klägerin durch die in den Artikel geäußerten Wertungen betroffen seien. Die Artikel beruhen vielmehr auf Vorgängen aus der Sozialsphäre der Klägerin.

4. Trennung zwischen Wort- und Bildberichterstattung

Mit seiner ausführlichen Begründung, in welcher das Bundesverfassungsgericht zwischen Wort- und Bildberichterstattung unterscheidet, hat es sowohl für die Betroffenen als auch für die Presse deutlich Maßstäbe herausgearbeitet, die als Leitlinien auch in Zukunft für vergleichbare Fälle herangezogen werden können. Insbesondere dürfte mit der Entscheidung im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung nunmehr auch klar sein, dass die Abkehr von der Einstufung als absolute oder relative Person der Zeitgeschichte nunmehr vollzogen ist.

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Rechtlicher Schutz für Sportler bei der Nutzung ihres Namens in der Werbung

Der bekannte Profifußballer Michael Ballack wehrte sich vor dem OLG Hamburg gegen die Werbeaussage „Herr Abramovic, Sie müssen Ballack nicht verkaufen! Kommen Sie lieber zur Bank mit 6 % Rendite“. Zu Unrecht wie die Richter des höchsten hanseatischen Gerichts nunmehr feststellten. Die Werbeaussage sei eine zulässige Satire und löse keinen Schadensersatzanspruch des Fußballers aus (OLG Hamburg, Urt. v. 02.03.2010 – Az.: 7 U 125/09).

1. Für bekannte Persönlichkeiten aus dem Bereich des Profisports ist neben ihrer beruflichen Tätigkeit die kommerzielle Vermarktung ihrer Persönlichkeitsrechte im Bereich von Werbung und Marketing eine wesentliche Einnahme- und Erlösquelle im Rahmen der finanziellen Ausschöpfung ihrer beruflichen Tätigkeit. Zur Wahrung der Werthaltigkeit der Verwertung ihrer Persönlichkeitsrechte für ihre berufliche Tätigkeit sind die Sportler daher darauf angewiesen, dass die entsprechenden Schutz- und Persönlichkeitsrechte von der werbetreibenden Wirtschaft beachtet und respektiert werden.

In mehreren Entscheidungen außerhalb des Sportbereichs scheint sich beim Bundesgerichtshof die Tendenz durchgesetzt zu haben, dass Werbung, die erkennbar Bezug auf prominente Persönlichkeiten nimmt und dabei aktuelle Geschehnisse im Zusammenhang mit diesen Persönlichkeiten auf humorvolle satirische Weise kommentiert und verarbeitet, gebilligt werden kann, auch wenn eine Einwilligung der betroffenen Persönlichkeit nicht vorliegt (BGHZ 169, 340 – Finanzminister-Entscheidung; BGH AFP 208, 596 – Zigarettenschachtel-Entscheidung; BGH AFP 2008, 598 – geschwärzte Worte-Entscheidung).

Interessenabwägung ist stets zu berücksichtigen

Fasst man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusammen, lässt sich sagen, dass bei Eingriffen in den vermögensrechtlichen Bestand des Persönlichkeitsrechts bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist. Dabei haben nicht nur Beiträge, die sich mit Vorgängen von historisch-politischer Bedeutung befassen einen meinungsbildenden Inhalt, sondern auch solche, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgreifen. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden. Dies gilt auch im Rahmen von satirisch-spöttischen Veröffentlichungen. Die damit gegebenenfalls einhergehende Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist hinzunehmen, wenn sich die Werbeanzeige

  • einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, auf dem der genannte beteiligt war,
  • und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt wird
  • und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.

2. Das Oberlandesgericht Hamburg hat diese Grundsätze nunmehr in einem Urteil vom 02.03.10 (OLG Hamburg, Az.: 7U 125/09) im Zusammenhang mit der namentlichen Nennung des Profifußballers Michael Ballack aufgegriffen. In der Entscheidung warb eine Privatbank mit folgender Anzeige:

„Herr Abramovic, Sie müssen Ballack nicht verkaufen! Kommen Sie lieber zur Bank mit 6 % Rendite!“

Das Oberlandesgericht wies die Klage von Michael Ballack auf Zahlung einer Lizenz zurück. Das Oberlandesgericht bezog sich in seiner Entscheidung dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der in Fällen, in denen mit dem Bild oder dem Namen einer Persönlichkeit für ein Produkt oder eine Dienstleistung geworben wird, der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht hinzunehmen sei, wenn sich der Werbende wegen des Inhalts der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit berufen kann. Dies war nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg im vorliegenden Fall gegeben. Durch die Anzeige entsteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg nicht der Eindruck, dass Michael Ballack für die Bank werbe. Darüber hinaus sei von erheblicher Bedeutung, dass die Werbeanzeige einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts übt die Beklagte in satirisch-spöttischer Form Kritik daran, welchen Einfluss Geld und Geldgeber auf den Fußballsport haben und dass das sportliche Schicksal von Vereinen und Spielern von den Auswirkungen der Finanzkrise abhängen kann.

Unter dem „Deckmantel“ der Meinungsfreiheit?

3. Das Oberlandesgericht hat damit zum ersten Mal, soweit ersichtlich, die insbesondere bereits in der so genannten Finanzministerentscheidung zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Bundesgerichtshofs nunmehr auch für bekannte Persönlichkeiten aus dem Sportbereich angewandt. Völlig unzureichend bewertet wird meines Erachtens dabei die besondere Situation der im Sportbereich Tätigen. Das Schutzbedürfnis ist ein anderes, als das von Politikern oder sonstigen bekannten Persönlichkeiten. Das Schutzschutzbedürfnis ist ebenso unterschiedlich ausgeprägt wie bei der Frage, ob das Recht am eigenen Bild oder das Recht am eigenen Namen verletzt ist. Die Einnahmen aus Werbung sind für Personen, die im Sportbereich tätig sind, häufig eine finanzielle Quelle von besonderer Bedeutung, um Erlöse zu generieren. Auch bei Sportlern, die durch ihre sportliche Tätigkeit erhebliche Einnahmen erzielen ist zu berücksichtigen, dass dies aufgrund physischer Grenzen häufig nur auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt möglich ist. Dem Persönlichkeitsschutz außerhalb seiner sportlichen Tätigkeit, namentlich im Bereich der Werbung, kommt daher ein besonderer Stellenwert zu. Die jüngste Rechtsprechung darf daher nicht dazu führen, dass Persönlichkeiten aus dem Sportbereich unter dem „Deckmantel“ der Meinungsfreiheit für Werbemaßnahmen ausgenutzt werden. Ansonsten wäre es für die Werbetreibenden ein einfaches, sich im Zusammenhang mit sportlichen Großveranstaltungen bekannte Persönlichkeiten aus dem Sportbereich herauszupicken und sie ohne deren Zustimmung für die Werbung zu verwenden. Damit würden dann nicht nur die Rechte der Sportler ausgehöhlt, sondern auch diejenigen benachteiligt, die als Sponsoren hohe Geldbeträge zahlen, um sich die Zustimmung der Sportler zu sichern.

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