Hotelbewertungen im Internet: Wer stört hier eigentlich?

Ganz aktuell hat das KG Berlin entschieden (Beschluss vom 15. Juli 2011 · 5 U 193/10), dass es eine Hotelbewertungsplattform nicht zu unterlassen hat, bestimmte Äußerungen weiterhin über ihr Portal zu verbreiten. Die Rechtsfragen sind im Gegensatz zu den derzeitigen Medienberichten aber gänzlich andere. Es geht nicht darum, ob die Tatsachen, die verbreitet werden, richtig oder falsch sind und ob das erlaubt ist, sondern es geht um die juristische Beurteilung, ob der Diensteanbieter (hier die Internetseite) für die Äußerungen haftet. Und das tut er nach einhelliger und ständiger Rechtsprechung weder als Täter, Teilnehmer noch als Störer. Deshalb ist es zunächst uninteressant, ob es sich um falsche Tatsachenbehauptungen handelt. Das Kammergericht schloss sich insofern nur der einhelligen und obergerichtlichen Rechtsprechung an. Ein unspektakulärer Beschluss mit viel Medienrummel.

Eigentlich ist der Inhalt des Beschlusses des Kammergerichts (Beschluss vom 15. Juli 2011 · 5 U 193/10) unspektakulär. Denn er bestätigt nur ein weiteres Mal die einhellige Rechtsprechung zur Störerhaftung. Entgegen der aktuellen Mediendiskussionen und Berichterstattungen geht es nämlich nicht darum, ob eine Bewertungsplattform für Hotels oder andere Dienstleistungen falsche Tatsachenbehauptungen verbreiten darf. Denn das darf sicherlich niemand so einfach. Zumindest nicht mutwillig oder wenn er davon Kenntnis hat. Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die Plattform für Bewertungen ihrer Kunden haftet und zwar ohne Kenntnis von solchen Einträgen zu haben. Und das tut sie freilich nicht. Das Kammergericht schließt sich insofern nur der einheitlichen Rechtsprechung zur Störerhaftung an (vgl. BGH zuletzt in 1 ZR 304/01, I ZR 35/04, 1 ZR 121/08 oder I ZR 155/09).

Die Betreiber haften nicht als Täter oder Teilnehmer

Die Plattformbetreiber einer derartigen Hotelbewertungsseite haften weder als Täter noch als Teilnehmer, weil sie keine Kenntnis von der Rechtsverletzung hatten. Sie verletzen nicht selbst dadurch, dass sie die Plattform bereitstellen irgendwelche Rechte des klagenden Hotels bzw. deren Betreiber. Denn die Plattform hat die inkriminierenden Äußerungen nicht selbst getätigt und auch nicht aufgestellt.

Zudem haften die Betreiber auch nicht als Gehilfen. Denn das würde bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraussetzen, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2004, 860 – Internet-Versteigerung I, m.w.N.; BGH GRUR 2007, 708 – Internetversteigerung II). Die Einträge in dem hiesigen Verfahren wurden automatisiert verarbeitet. Demnach scheidet eine Haftung als Gehilfe ebenso aus.

Die Betreiber haften auch nicht als Störer, denn sie hatten keine Prüfpflichten verletzt

Der BGH bestätigt laufend die Grundsätze der Störerhaftung (vgl. BGH zuletzt in 1 ZR 304/01, I ZR 35/04, 1 ZR 121/08 oder I ZR 155/09):

„Als Störer haftet grundsätzlich derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt.“

Selbige Haftung ist im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen. Die Störerhaftung darf nicht über Gebühr hinaus auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Deshalb setzt die Störerhaftung voraus, dass Prüfpflichten verletzt wurden. Der Umfang der Prüfpflicht bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 1997, 313; GRUR 1999, 418; BGH GRUR 2001, 1038; BGH GRUR 2004, 860; BGH GRUR 2007,708).

Aufgrund der Vielzahl der Beiträge, die jeden Tag in dem Bewertungsportal auflaufen, war es den Betreibern eben gerade nicht möglich, alle Beiträge vorab zu überprüfen und auch nicht zumutbar, denn das Auferlegen solcher Pflichten würden das unstreitig legale Geschäftsmodell gefährden oder die Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH, Urteil 12.07.2007, I ZR 18/04).

Die Betreiber haben die streitgegenständliche Bewertung nach Kenntnis sofort gesperrt. Insofern sind sie allen Pflichten vollumfänglich nachgekommen. Jegliche Haftung scheidet demnach aus. Weitere Ansprüche gegenüber dem Dienstanbieter gibt es nicht.

Anders hätte der Fall ausgesehen, wenn die Betreiber nach positiver Kenntnis nicht entsprechend reagiert hätten. Dann wäre tatsächlich zu klären gewesen, ob es sich um falsche Tatsachenbehauptungen handelt. Die Plattformbetreiber hätten dann unter Umständen auch gehaftet dafür. Jüngst hatte das LG Stuttgart genau deshalb die Domain-Parking-Plattform SEDO in die Haftung genommen (LG Stuttgart, Urteil v. 28.07.2011, 17 O 73/11).

Bildnachweis: Rainer Sturm  / pixelio.de

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