„Metall auf Metall“ – Sampling. Eine Never Ending Story?

Nachdem der Europäische Gerichtshof im Juli 2019 (Az. EuGH, Urteil vom 29.07.2019, Az. C-476/17) entschieden hat, dass Sampling ohne Erlaubnis grundsätzlich möglich sein kann, musste sich nunmehr der Bundesgerichtshof („Metall auf Metall IV vom 30.04.2020, Az. I ZR 115/16) erneut mit dieser Fragestellung und dem Fall „Metall auf Metall“ befassen.

Zur Erinnerung:

I.
Der folgende Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

1.
Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. Die Beklagten hatten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ „gesampelt“ und in dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung verklagt. Die Interpretin des Titels „Nur mir“ ist die Sängerin Sabrina Setlur. Produzent des Titels ist Moses Pelham.

2.
Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg hatten zunächst der Band Kraftwerk Recht gegeben (Urteil vom 08.10.2004, Az. 308 O 19/99 und Urteil vom 07.06.2006, Az. 5 U 48/05).

3.
Der Beklagte Moses Pelham legte gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg Revision ein. Der BGH schloss sich allerdings in „Metall auf Metall I“ der Auffassung der Richter des Oberlandesgerichts Hamburg an, dass ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht durch das Sampling vorlege (Urteil vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06).

Allerdings hatte das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung nicht überprüft, ob der Eingriff durch das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt sei. Der BGH verwies daher den Rechtsstreit an das OLG Hamburg zurück.

4.
Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 17.08.2011, Az. 5 U 48/05) entschied daraufhin, dass § 24 Abs. 1 UrhG nicht einschlägig sei, da es dem Beklagten möglich gewesen wäre, die entnommene Sequenz selbst einzuspielen. Das Recht auf freie Benutzung des Kraftwerk Samples im Song von Sabrina Setlur wurde mithin abgelehnt.

5.
In seiner Entscheidung „Metall auf Metall II“ wies der Bundesgerichtshof die von Moses Pelham eingelegte Revision (Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 182/11) zurück. Der BGH sah weiterhin einen Eingriff in das Recht der Tonträgerhersteller gegeben. Die Rhythmus-Sequenz aus „Kraftwerk“ Titel durfte nicht im Song von Sabrina Setlur verwendet werden.

6.
Moses Pelham gab sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und reichte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Das Bundesverfassungsgericht gab diese mit Urteil vom 31.05.2016 (Az. 1 BvR 1 585/13) statt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind die Vorschriften des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und
§ 24 Abs. 1 UrhG so auszulegen, dass sie sowohl mit dem Recht auf geistiges Eigentum
(Art. 14 GG) als auch mit der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) vereinbart sein müssen.

Es kann daher möglich sein, dass beim „Sampling“ die Rechte des Tonträgerherstellers und hinter der Kunstfreiheit zurückstehen müssen. Eine Rechtfertigung für den Eingriff bestand nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Die von den Vorinstanzen herangezogene Kriterium, ob das Sample nachgespielt oder kopiert worden sei, sei kein Kriterium. Zum einen sei der Unterschied schwer festzustellen, darüber hinaus erlitten die Tonträgerhersteller bei der lizenzfreien Übernahme kleinster Rhythmus-Sequenzen keinen wirtschaftlichen Nachteil.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Hamburg wurden mithin vom Bundesverfassungsgerichts aufgehoben und die Sache erneut an den Bundesgerichtshof verwiesen. Der BGH legte die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vor (Beschluss vom 01.06.2017. Az. I ZR 115/16 – Metall auf Metall III).

a)
Der BGH wollte vom EuGH zunächst wissen, ob durch Sampling überhaupt ein Eingriff in das Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung und Verbreitung vorliegt.

Diese Frage wurde vom dem EuGH bejaht. Nach Auffassung des EuGH´s kann Sampling eine urheberrechtsverletzende Vervielfältigung sein. Es ist das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers, die Vervielfältigung seines Tonträgers zu erlauben oder zu verbieten, dass ein Dritter ein – auch nur sehr kurzes – Audiofragment seines Tonträgers nutzt, um es in einen anderen Tonträger einzufügen. Nach Auffassung der EuGH liegt hier jedoch eine genehmigungspflichtige Vervielfältigung nicht vor, wenn dieses Fragment in den anderen Tonträger in geänderter und beim Hören nicht wieder erkennbarer Form eingefügt wird.

Ferner wollte der BGH wissen, ob das Recht zur freien Benutzung im § 24 Abs. 1 UrhG des Tonträgerherstellers beschränken darf und eine solche Beschränkung europarechtskonform ist.

b)
Nach Auffassung des EuGH ist der § 24 UrhG mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Das EU-Urheberrecht hat bereits einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer, Urheber und Verwerter von Werken getroffen und bestimmte Ausnahmen geschaffen. Diese sind abschließend. Ein Mitgliedstaat darf in seinem nationalen Recht keine weiteren Ausnahmen vorsehen, die nicht in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehen sind.

c)
Ferner wollte der EuGH wissen, ob Sampling unter die Beschränkung des Zitatrechts fällt. Der EuGH führte hierzu aus, das fremde Werk nicht erkennbar ist, schon kein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht vorliegt und es mithin nicht auf das Zitatrecht ankommt. Umgekehrt ist die Erkennbarkeit eine Grundvoraussetzung des Zitats. Ein Zitat liegt dabei insbesondere vor, wenn das Sample das Ziel hat, mit dem Ursprungswerk zu interagieren.

8.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs landete nunmehr der Fall erneut als „Metall auf Metall IV“ beim Bundesgerichtshof. (Urteil vom 30.04.2020 – I ZR 115/18)

Aufgrund der im Dezember 2002 eingeführten Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 EG unterscheidet der BGH zwischen der rechtlichen Situation vor dieser europäischen Harmonisierung und danach. Im Zeitraum vor Dezember 2002 kommt die freie Benutzung in Betracht. Dies bedeutet, dass bei dieser Art der Weiternutzung es sich schon gar nicht erst um eine geschützte Vervielfältigung handelt.

Nach der bisherigen Rechtslage spricht vieles dafür, dass bis zum Dezember 2002 daher Moses Pelham ungefragt die Samples nutzen durfte.

Für den Zeitraum nach Dezember 2002 ist die Situation anders zu beurteilen. Hier kommt es nicht auf die Dauer des Audioausschnittes, sondern allein auf die Wiedererkennbarkeit an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten die Rhythmus-Sequenz zwar leicht geändert, aber in höherer wiedererkennbarer Form in ihren neuen Tonträger übernommen. Danach würde eine Vervielfältigung vorliegen, womit es dann letztendlich auf die Erlaubnis seitens Kraftwerk ankommen würde.

Die Ausnahmebestimmung des Zitatrechts (§ 51 UrhG) führt zu keiner anderen Beurteilung, da es nach Auffassung des BGH´s im konkreten Fall an einer Markierung für das Zitat, scheidet diese als Schranke aus, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Hörer – wie für ein Zitat erforderlich – annehmen könnten, die dem Musikstück „Nur mir“ unterlegte Rhythmus-Sequenz sei einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden.

Nunmehr muss erneut das OLG Hamburg entscheiden, insbesondere zu der Frage, ob auch nach 2002 überhaupt noch Vervielfältigungen vorgenommen worden sind.

Was bedeutet dies alles nun für Künstler und Produzenten?

Dies bedeutet zunächst für diejenigen, die mit Samples arbeiten, darauf zu achten ist, dass das Sample in geänderter und beim Hören nicht wieder erkennbarer Form eingefügt wird. Für die ursprünglichen Produzenten der verwendeten Samples scheint hingegen dann ein Vorgehen erfolgversprechend, wenn das Sample beim Hören eindeutig wieder erkennbar ist. In diesem Fall stehen dann dem Verletzten u.a. Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu.

Sampling – Quo Vadis.

 Mit Spannung hat die deutsche Musik-Branche die gestrige Entscheidung des Europäischen Gerichthofes (EuGH, Urt. v. 29.7.2019 – C-476/17) entgegen gesehen. Ist Samplen ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig? Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Musikgruppe Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück Metall auf Metall befindet. Die Beklagten sind die Komponisten des Musikstücks „Nur mir“, das im Jahr 1997 auf Tonträgern der Pelham GmbH erschienen ist. Zwei Mitglieder der Gruppe Kraftwerk, die Kläger, machen geltend, Pelham habe etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel Metall auf Metall mit Hilfe der Sampling-Technik kopiert und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger sind der Auffassung sind, dass die ihnen als Produzenten des Tonträgers zustehende Leistungsschutzrechte verletzt wurden und verlangen u. a. Unterlassung, Schadensersatz. In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Tonträgerhersteller das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung ihrer Tonträger ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Folglich ist die Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde, durch einen Nutzer grundsätzlich eine teilweise Vervielfältigung dieses Tonträgers, so dass eine solche Vervielfältigung unter das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers fällt. Keine „Vervielfältigung“ liegt jedoch vor, wenn ein Nutzer in Ausübung seiner Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk einzufügen. Mit dem Urteil widerspricht der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts. Der hatte in Übereinstimmung mit den bisherigen Urteilen des BGH dafür plädiert, dass das Sampling ohne Zustimmung des Urhebers immer einen Eingriff in dessen Rechte darstelle. Mit seinem Urteil stimmt der EuGH mit dem Bundesverfassungsgericht überein, das sich 2016 gegen den BGH wandte (Az. 1 BvR 1585/13 und unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit, Sampling auch unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Produzenten für rechtmäßig erachtet hat. Die entscheidende Frage wird sein, unter welchen Voraussetzungen erkennt der Zuhörer die Übereinstimmung und wann liegt ein Handeln in Ausübung der Kunstfreiheit vor. Zur Rechtsicherheit hat die Entscheidung noch nicht beigetragen. Es kann eine Orientierungshilfe sein. Letztendlich muss jetzt aber der BGH erneut entscheiden.

Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung

Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13) hat mit einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass wenn der künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht gegenübersteht, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, die Verwertungsinteressen des Tonträgerherstellers zu Gunsten der Freiheit der künstlerischen Auseinandersetzung zurücktreten können.

Das Bundesverfassungsgericht hat damit einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, welche die Frage betraf, in wie weit sich Musikschaffende bei der Übernahme von Ausschnitten aus fremden Tonträgern im Wege des sogenannten Sampling gegenüber leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen der Tonträgerhersteller auf die Kunstfreiheit berufen können. Im entschiedenen Fall ging es um die Übernahme einer zweisekündigen Rhythmussequenz aus der Tonspur des Musikstücks „Metall auf Metall“ der Band „Kraftwerk“ in dem Titel „Nur mir“.

Zunächst hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil festgehalten, dass die gesetzlichen Vorschriften über das Tonträgerherstellerrecht (§ 85 Abs. 1 S. 1 UrhG) und das Recht auf freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) mit der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und dem Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind. Sie geben den mit ihrer Auslegung und Anwendung betrauten Gerichten hinreichende Spielräume, um zu einer der Verfassung entsprechenden Zuordnung der künstlerischen Betätigungsfreiheit einerseits und des eigentumsrechtlichen Schutzes des Tonträgerherstellers andererseits zu gelangen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung betont, dass die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts dem Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsschutz der Tonträgerhersteller und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen nachzuvollziehen haben und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden sind.

Eine Abwägung erfolgt zwischen dem Interesse der Urheber, die Ausbeutung ihrer Werke zu kommerziellen Zwecken ohne Genehmigung zu verhindern und dem durch die Kunstfreiheit geschützten Interesse anderer Künstler, ohne finanzielle Risiken oder inhaltlichen Beschränkungen im künstlerischen Dialog andere Werke aufgreifen zu können.  

Das Bundesverfassungsgericht hat die Annahme des Bundesgerichtshofs, nämlich, dass die Übernahme selbst kleinster Tonsequenzen einen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger darstellt, soweit der übernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar ist zurückgewiesen und zu Gunsten der Kunstfreiheit entschieden.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist zu berücksichtigten, dass wenn der Musikschaffende, der unter Einsatz von Samples ein neues Werk schaffen will, nicht völlig auf die Einbeziehung des Samples in das neue Musikstück verzichten will, ihn die enge Auslegung der freien Benutzung durch den Bundesgerichtshof vor die Alternative stellt, sich entweder um eine Samplelizenzierung durch den Tonträgerhersteller zu bemühen oder das Sample selbst nachzuspielen. In beiden Fällen geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, würde die künstlerische Betätigungsfreiheit und damit auch die kulturelle Fortentwicklung eingeschränkt.

 

 

 

 

 

Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers durch Sampling?

Im Dezember 2012 (AZ: I ZR 182/11 – Metall auf Metall II) musste der Bundesgerichtshof erneut über die Zulässigkeit der Verwendung aufgezeichneter Klänge und Rhythmussequenzen durch sogenanntes Sampling entscheiden. Der Bundesgerichtshof kam dabei zu der Überzeugung, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben, indem sie den von den Klägern hergestellten Tonträgern im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz mit einer Länge von etwa 2 Sekunden entnommen haben und diese für einen anderen Titel mit fortlaufender Wiederholung nutzten. 

Der Bundesgerichtshof ging dabei auch davon aus, dass eine freie Benutzung in jedem Fall dann ausscheidet, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen.