EuGH-Urteil zum Streaming

Seit längerer Zeit wird schon darüber diskutiert, ob das eigenmächtige Streaming eine Urheberrechtsverletzung darstellt oder nicht. Bisher wurde überwiegend vertreten, dass keine Vervielfältigung vorliegt, da keine Kopie beim User verbleibt und somit keine urheberrechtsrelevante Handlung. Bisher fühlten sich daher die Nutzer von Streamingdiensten sehr sicher, wenn sie z.B. Sportübertragungen ohne die entsprechende Berechtigung via Stream ansahen.

Der EuGH (Urteil vom 26.04.2017, Az. C 527/15) hat nun entschieden, dass der Verkauf von Multimedia-Boxen bei denen spezielle Programme bereits installiert sind, die dem User es ermöglichen z.B. Sportübertragungen von illegalen Streaming-Seiten auf den Bildschirm des TV-Gerätes zu übertragen eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Interessant daran ist, dass der EuGH in der Entscheidung hervorgehoben hat, dass nicht nur der Verkäufer solcher Geräte keinen Schutz verdient, sondern dies auch für die Nutzer gilt, da diese bewusst auf illegale Streams zugreifen.

Für die Rechteinhaber ist dies eine erfreuliche Entscheidung, weil hierdurch ihre erheblichen Investitionen geschützt werden.

The Streaming Revolution in the Entertainment Industry

Das Hauptthema der International Association of Entertainment Lawyers (www.IAEL.org) auf der Midem 2015 in Cannes war “The Streaming Revolution in the Entertainment Industry”. Die IAEL hat sich daher auch in ihrer jährlichen Publikation diesem Thema angenommen.

Unter der Überschrift „Streaming legal issues: Copyright in Germany“ habe ich in der Veröffentlichung einen sehr ausführlichen Bericht zu den aktuellen rechtlichen Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland zum Thema Streaming gemacht. Das Angebot kostenfreier Nutzung von Film- und Musikwerken durch das Herunterladen dieser Werke im Internet hat sich in den vergangenen Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut. Zahlreiche Filme und Musikaufnahmen sind ohne Einwilligung der Urheber oder Leistungsschutzberechtigten dort eingebracht worden. Dabei gab es zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen. Den Nutzern wurde vorgeworfen, unzulässig vervielfältigt zu haben. In meinem Beitrag stelle ich die technischen Hintergründe des Streamings sowie aktuelle Entscheidungen dar

Ist Streaming eine Urheberrechtsverletzung?

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 24.01.2014 (AZ: 209 O 188/13) festgestellt, dass Streaming keine Urheberrechtsverletzung sei.

Nachdem es eine Abmahnwelle wegen „Streaming“ von Filmen auf einer Internetplattform gab, musste sich das Landgericht Köln in mehreren Beschwerdeverfahren damit befassen, ob das Streaming von Beiträgen im Internet eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zunächst hatte das Landgericht Köln dies in den Auskunftsverfahren bejaht. Nunmehr hat das Landgericht die Abweichung von seiner ursprünglichen Entscheidung damit begründet, dass im ursprünglichen Antrag von Downloads die Rede gewesen sei. Tatsächlich hätte es sich aber nur um das Anschauen von Filmbeiträgen im Internet gehandelt. Dieses bloße „Streamen“ einer Videodatei stellt im Gegensatz zum Download nach Auffassung des Gerichts aber grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts dar.