Erfolg vor dem Bundesgericht des DFB

In der mündlichen Verhandlung  vor dem Bundesgericht des DFB wurde gestern die Sperre von Tim Kister (SV Sandhausen) von sechs Meisterschaftsspielen auf drei Spiele reduziert.

Das Bundesgericht schloss sich damit nicht der Einschätzung des DFB-Sportgerichts an sondern folgte  der Rechtsauffassung von Dr. Rain.  Dieser vertrat die Auffassung, dass alle Umstände zusammen genommen zu der Einschätzung eines leichteren Falls einer Tätlichkeit gegen den Gegner führen. Der Spieler wollte seinen Gegenspieler lediglich zum Stolpern bringen, um einen Gegenangriff zu verhindern. Letztlich traf er ihn stärker als gewollt, weshalb eine Tätlichkeit vorliegt. Die Tatsache des Fouls und der folgerichtigen Roten Karten sind unbestritten, aber es lag weder eine Böswilligkeit des Spielers Kister vor, noch zog das Foul eine Verletzung nach sich., weshalb die Speere zu reduzieren war.

SV Sandhausen vor Arbeitsgericht erfolgreich

Der SV Sandhausen, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Joachim Rain, hat in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht Mannheim – Kammern Heidelberg – den Rechtsstreit mit einem Spieler um eine Nichtabstiegsprämie gewonnen.

Was war passiert: Der SV Sandhausen beendete die 2. Bundesliga in der Saison 2012/2013 auf Platz 17. Er war damit sportlicher Absteiger. Danach verweigerte der DFB jedoch dem MSV Duisburg die Lizenz für die 2. Bundesliga 2013/2014, weshalb der MSV Duisburg in die 3. Liga absteigen musste, obwohl er als Tabellenelfter den sportlichen Klassenerhalt für die 2. Bundesliga gesichert hatte. Dadurch, und weil sich in den Relegationsspielen Dynamo Dresen gegen den VfL Osnabrück durchsetzte, qualifizierte sich der SV Sandhausen auf Umwegen doch noch für die 2. Bundesliga in der Saison 2013/2014. Im Arbeitsvertrag mit dem Spieler war geregelt, dass die Nichtabstiegsprämie nur bei „sportlichem Klassenerhalt“ zu zahlen sein soll. 

Der Spieler stellte sich auf den Standpunkt, dass der 17. Tabellenplatz auch noch eine sportliche Leistung im Sinne dieser Klausel gewesen sei (weil der 18. Tabellenplatz ja dieses Ergebnis nicht ermöglicht hätte), während der Verein argumentierte, unter sportlichem Klassenerhalt sei ganz klar eine Platzierung auf Platz 15 oder besser oder aber eine erfolgreiche Relegation auf Platz 16 zu verstehen.

Das Arbeitsgericht gab dem Verein insbesondere mit der Begründung Recht, dass mit der Prämie eine Leistung des Spielers belohnt werden solle, die nicht darin gesehen werden könne, dass ein dritter Verein keine Lizenz erhält.