Urheberrechtlicher Schutz für Textzeilen eines Musikwerkes

Wie in dem Beitrag am 14.04.2021 mitgeteilt, musste das Landgericht Düsseldorf in einem Verfahren in dem der Beklagte von uns vertreten wurde, prüfen, ob Textzeilen eines Musikwerkes Werke i.S.d. Urheberrechts sind.

Streitgegenstand des Rechtstreits war die Schutzfähigkeit einer einzelnen Textzeile, die Bestandteil eines Gesamtwerkes aus Text und Musik war. Bei dieser Zeile handelte es sich letztlich um den Refrain eines gesungenen Liedes.

Dabei gilt, dass  zwar auch davon auszugehen ist, dass ein Textteil – unabhängig von dem Gesamtwerk, in dem er eingebettet ist – urheberrechtliche Schutzfähigkeit als Sprachwerk erlangen kann, Voraussetzung hierfür wäre, dass sich dieser selbst als persönliche geistige Schöpfung darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei sehr kleinen Teilen wie einzelnen Wörtern, Sätzen oder Satzteilen der Urheberschutz daran scheitert, dass sie nicht ausreichend Raum für die Entwicklung von Individualität bieten. Es ist nicht ausreichend, um urheberechtlichen Schutz zu erlangen, dass ggf. eine gewisse Originalität vorliegt.

 Voraussetzung, dass ein mit dem Mittel der Sprache ausgedrückter Gedanken– und/oder Gefühlsinhalt vermittelt wird. Dieser geistige Inhalt findet seinen Niederschlag und Ausdruck in der Gedankenführung und Führung des dargestellten Inhalts und oder der geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes. Gerade bei Texten, die nur aus wenigen Worten bestehen, wird es häufig wegen der Kürze an einer ausreichenden Möglichkeit fehlen, einer persönlichen geistigen Schöpfung Ausdruck zu verleihen. (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2010, Az. 5 U 160/08; OLG Hamburg, ZUM-RD 2010, 467)

Vor diesem Hintergrund hatte auch das LG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 19.11.2020 (AZ.: 2a O 64/20) festgestellt,  dass es der Textzeile „Die Seele brennt“ an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt. Bei dem Satzteil handelt es sich um eine allgemein sprachliche Ausdrucksweise bzw. sprachübliche Formulierung eines leidenschaftlichen Gefühls, für die die Kläger keinen Urheberrechtschutz beanspruchen können. Derartige Formulierungen sind sprachüblich und ohne besondere Originalität oder Schöpfungshöhe im vorliegenden Fall um eine mehr- oder minderalltägliche Gestaltung mit den Mittel der Sprache, die die Kläger nicht für sich monopolisieren können. So wurde z.B. auch die Schutzfähigkeit der Textzeile

„wir fahr´n, fahr´n auf der Autobahn“

verneint. (OLG Düsseldorf, GRUR 1978, 640, 641).

Der Umstand, dass es sich bei der Textzeile um den Refrain eines Musikstückes handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn dieser durch Wiederholungen und eine Gewisse Herausstellung häufig besonders eindrücklich vermittelt wird, besagt dies nichts zur erforderlichen Schöpfungshöhe. (vgl. OLG Hamburg a. a. O.) Dies umso weniger, als häufig gerade derartige Textzeilen trotz ihrer überragenden Bekanntheit banale sprachliche Aussagen enthalten.

Mit vergleichbarer Begründung hatte auch das OLG München (Beschluss vom 14.08.2019 – 6 W 927/19) festgestellt, dass der Wortfolge „Früher war mehr Lametta“ die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Originalität fehlt. Das LG Bielefeld (Entscheidung vom 03.01.2017, Az. 4 O 144/16) verneinte den Urheberschutz, da es dem fraglichen Tweet an der hierfür erforderlichen Schöpfungshöhe fehle. Trotz des darin enthaltenen Sprachwitzes sei die für einen Urheberschutz entscheidende Schwelle zur persönlichen geistigen Schöpfung nicht erreicht. Vielmehr sei der Tweet mit einem urheberrechtlich nicht schutzfähigen Slogan gleichzusetzen.

In die gleiche Richtung geht eine Entscheidung des Landgerichts Bielefeld zu dem Tweet: „Wann genau ist aus“ Sex Drugs & Rock n Roll“ eigentlich „Laktoseintoleranz, Veganismus & Helene Fischer“ geworden.

Das LG Bielefeld (Entscheidung vom 03.01.2017, Az. 4 O 144/16) verneinte den Urheberschutz, da es dem fraglichen Tweet an der hierfür erforderlichen Schöpfungshöhe fehle. Trotz des darin enthaltenen Sprachwitzes sei die für einen Urheberschutz entscheidende Schwelle zur persönlichen geistigen Schöpfung nicht erreicht. Vielmehr sei der Tweet mit einem urheberrechtlich nicht schutzfähigen Slogan gleichzusetzen.

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Rechtliche Aspekte beim Musikverlags-Deal

In den letzten Wochen und Monaten war immer mehr davon zu hören, dass Stars wie Bob Dylan, Stevie Nicks, Neil Young oder auch Shakira die Rechte an ihren Songs an Musikverlage veräußert haben. Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Kitzberger zeigt, welche rechtlichen Aspekte hier im Spiel sind und worauf jeder Künstler auch selbst achten sollte.

Angeblich wurden jeweils Beträge in dreistelliger Millionenhöhe an die berühmten Künstler bezahlt. Natürlich wünscht sich jeder Newcomer, Autor von Texten oder Komponist, irgendwann einmal in die Lage zu kommen, ein solch herausragendes Repertoire zu verfassen oder zu interpretieren und dann, durch die Veräußerung Übertragungsverträge abschließen zu können, die einen solchen enormen Ertrag erbringen.

Neben dem künstlerischen Talent, Fleiß und ggfs. auch die hierfür notwendige Ausdauer, ist es notwendig, wichtige Details zu berücksichtigen, um später überhaupt in den Genuss kommen zu können, über die entsprechenden Rechte verfügen und solche Rechte an Dritte gegen Bezahlung übertragen zu können. Und das gilt bereits ab den ersten Verträgen!

1. Grundlegendes

Bei der Auswertung ist grundsätzlich zwischen den Rechten an den Musikaufnahmen und den Rechten am Musikwerk zu unterscheiden. Häufig werden diese unterschiedlichen Rechte in der Betrachtungsweise miteinander vermischt, was zu erheblichen Unsicherheiten führen kann.

Im Folgenden soll daher zunächst kurz erläutert werden, wer grundsätzlich Rechte an Musikaufnahmen und an Musikwerken innehat, welche Vertragskonstellationen es in diesem Zusammenhang gibt und worauf geachtet werden muss, um über die Rechte selbst verfügen zu können.

2. Die beteiligten Rechteinhaber

1. Rechte an den Musikaufnahmen

Rechte an Musikaufnahmen entstehen zunächst bei den beteiligten Künstlern. Diese haben als sogenannte ausübende Künstler Leistungsschutzrechte an den Aufnahmen.

Darüber hinaus entstehen Leistungsschutzrechte auch bei den sogenannten Tonträgerherstellern, in der Regel also den Plattenfirmen. Leistungsschutzrechte können aber auch bei den künstlerischen Produzenten entstehen und im Zusammenhang mit Live-Aufnahmen bei Konzerten auch bei den Veranstaltern.

Grundsätzlich werden die Rechte durch entsprechende Vertragsgestaltung einem der Beteiligten, in der Regel dem Label, von den Beteiligten eingeräumt.

2. Die Rechte am Musikwerk

Die Rechte am Musikwerk stehen dem Komponisten der Musik und dem Texter zu. Häufig haben die Autoren (Komponist und Texter) mit einem Verlag einen Verlagsvertrag abgeschlossen. Dieser bringt dann die Rechte treuhänderisch bei der GEMA ein.

3. Häufige Vertragskonstellationen im Bereich der Musikaufnahmen

Im Bereich der Musikaufnahmen kommen im Wesentlichen die folgenden Vertrags-Konstrukte vor:

Bei all diesen Verträgen ist immer zwischen der Vertragsdauer und der Dauer der Rechteeinräumung zu unterscheiden.

Bei der Vertragsdauer geht es darum, wie lange der Künstler exklusiv mit dem Label zusammenarbeitet. Bei der Dauer der Rechteeinräumung geht es darum, wie lange die Rechte an das Label zur Auswertung eingeräumt werden.

Dabei erfolgt beim Künstlerexklusivvertrag die Rechteeinräumung zeitlich unbefristet. D.h., dass es beim Künstlerexklusivvertrag für den Künstler unmöglich ist, später den Katalog zu veräußern, da die Rechte nicht an ihn zurückfallen

Anders bei den genannten anderen Konstellationen. Dort ist die Rechteeinräumung in der Regel zeitlich befristet. Üblicherweise zwischen 5 bis 15 Jahren. Danach können die Rechte an den Aufnahmen wieder an den Künstler zurückfallen. Wichtig ist also, dass bei den genannten Verträgen festgehalten wird, wann die Rechte wieder an den Künstler zurückfallen.

Dabei sollte darauf geachtet werden, dass nicht nur die Rechte an den Aufnahmen, sondern auch an dem vorhandenen Material – wie den original Recordings, Cover, Fotos, Videos etc. – zurückfallen.

4. Rechte an den Aufnahmen zugrundeliegende Werke

Sofern sich der Autor (Komponist oder Texter) entscheidet, seine Werke einem Verlag nicht im Rahmen eines Verlagsvertrages zur Auswertung zu überlassen, kann er jederzeit über die ihm eingeräumten Rechte verfügen –  sofern er diese nicht zur treuhänderischen Wahrnehmung einer Verwertungsgesellschaft (wie in Deutschland die GEMA) eingeräumt hat.

Sehr häufig werden jedoch sogenannten Autorenexklusivverträge abgeschlossen, da der Autor sich von einer Zusammenarbeit mit dem Verlag insbesondere die Unterstützung bei der Veröffentlichung seiner Werke verspricht. Ähnlich wie bei den Verträgen im Bereich der Musikaufnahmen, ist es auch im beim Autorenexklusivvertrag so, dass dort zwischen der Vertragsdauer und der Rechteeinräumung unterschieden werden muss.

Häufig hängt hier die Dauer der Rechteeinräumung von den „Wünschen“ des Musikverlages ab. Es gibt Musikverlage, die grundsätzlich darauf bestehen, dass die Rechte zeitlich unbefristet eingeräumt werden, d.h. dass bis zur Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Die Veräußerung des Werkkatalogs an Dritte durch den Autor ist dann grundsätzlich nicht möglich. Daher muss auch beim Autorenexklusivvertrag darauf geachtet werden, dass die Rechte nur zeitlich befristet eingeräumt werden.

Eine Befristung für die Dauer von 10 bis 20 Jahren sollte dabei durchaus realistisch sein. Im Anschluss daran hat dann der Autor selbst die Möglichkeit, die Rechte wieder auszuwerten, ggfs. auch einen eigenen Musikverlag zu gründen oder wie im Falle von Bob Dylan, Stevie Nicks oder Shakira die Rechte Dritten zu übertragen – gegen eine entsprechend hohe Zahlung.

Weiter Informationen zu dem Thema gibt es auch unter backstagepro

OLG Stuttgart: Fernuni Hagen darf Studierenden keine PDF-Auszüge aus Lehrbuch bereitstellen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 4. April 2012 der Fernuni in Hagen verboten, den Studenten Auszüge aus einem Lehrbuch als PDF auf ihrer Online-Plattform bereitzustellen, sofern es sich um mehr als drei Seiten des Buches handelt (OLG Stuttgart, Urteil v. 4. April 2012 – 4 U 171/11).

Die Richter des OLG Stuttgart bestätigen damit eine vorausgegangene Entscheidung des LG Stuttgart im Wesentlichen. Die Fernuni in Hagen darf demnach zunächst keine digitalen Dateien des betreffenden Lehrbuchs im PDF-Format an die Studieren auf der Online-Lernplattform bereitstellen, sofern es sich um mehr als drei Seiten handelt.

Zwar könnte das Vorgehen der Fernuni nach § 52a Abs. 1 UrhG grundsätzlich zulässig sein, hingegen nicht, wie es die Fernuni Hagen macht, in Form von PDF-Dateien auf Online-Lernplattformen, die sich grundsätzlich auch speichern lassen, so damals schon die Richter des Landgerichts. Die Richter kritisierten, dass es sich um ein Format handeln müsse, dass vergleichbar sei mit einer analogen Nutzung. Nur dann könnte das Bereitstellen wie im vorliegenden Fall vom § 52a Abs. 1 UrhG gedeckt sein. Dies sei derzeit nicht der Fall.

Die derzeitige Handhabe, so die Klägerin, gefährde den Absatz des entsprechenden Buches auf dem Markt.

Das Urteil gibt es hier im Volltext. Die Revision wurde zugelassen.