OLG Stuttgart: Fernuni Hagen darf Studierenden keine PDF-Auszüge aus Lehrbuch bereitstellen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 4. April 2012 der Fernuni in Hagen verboten, den Studenten Auszüge aus einem Lehrbuch als PDF auf ihrer Online-Plattform bereitzustellen, sofern es sich um mehr als drei Seiten des Buches handelt (OLG Stuttgart, Urteil v. 4. April 2012 – 4 U 171/11).

Die Richter des OLG Stuttgart bestätigen damit eine vorausgegangene Entscheidung des LG Stuttgart im Wesentlichen. Die Fernuni in Hagen darf demnach zunächst keine digitalen Dateien des betreffenden Lehrbuchs im PDF-Format an die Studieren auf der Online-Lernplattform bereitstellen, sofern es sich um mehr als drei Seiten handelt.

Zwar könnte das Vorgehen der Fernuni nach § 52a Abs. 1 UrhG grundsätzlich zulässig sein, hingegen nicht, wie es die Fernuni Hagen macht, in Form von PDF-Dateien auf Online-Lernplattformen, die sich grundsätzlich auch speichern lassen, so damals schon die Richter des Landgerichts. Die Richter kritisierten, dass es sich um ein Format handeln müsse, dass vergleichbar sei mit einer analogen Nutzung. Nur dann könnte das Bereitstellen wie im vorliegenden Fall vom § 52a Abs. 1 UrhG gedeckt sein. Dies sei derzeit nicht der Fall.

Die derzeitige Handhabe, so die Klägerin, gefährde den Absatz des entsprechenden Buches auf dem Markt.

Das Urteil gibt es hier im Volltext. Die Revision wurde zugelassen.

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