Kein Entschädigungsanspruch wegen Versagung des Zutritts zu einer Musikveranstaltung

Der BGH hat einen Entschädigungsanspruch wegen Verweigerung des Zutritts zu einer Veranstaltung in seiner Entscheidung vom 05.05.2021 (VII ZR 78/20) abgelehnt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der 44-jährige Kläger wollte ein von der Beklagten veranstaltetes Open-Air-Event besuchen, bei dem über 30 DJs elektronische Musik auflegten. Die Veranstaltung hatte eine Kapazität von maximal 1.500 Personen, ein Vorverkauf fand nicht statt. Ein Ticket konnte erst nach Passieren der Einlasskontrolle erworben werden. Dem Kläger wurde der Einlass verwehrt.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit, Zielgruppe der Veranstaltung seien Personen zwischen 18 und 28 Jahren gewesen. Aufgrund der beschränkten Kapazität und um den wirtschaftlichen Erfolg einer homogen in sich feiernden Gruppe nicht negativ zu beeinflussen, habe es die Anweisung gegeben, dem optischen Eindruck nach altersmäßig nicht zur Zielgruppe passende Personen abzuweisen.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass in der Verweigerung des Zutritts eine Benachteiligung wegen des Alters liege und ihm daher ein Entschädigungsanspruch zustehe. Er hat von der Beklagten die Zahlung von 1.000 € sowie den Ersatz der Kosten eines vorangegangenen Schlichtungsverfahrens in Höhe von 142,80 € verlangt.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BGH ist der Vertrag über den Zutritt zu der hier betroffenen Veranstaltung kein „Massengeschäft“ im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG. Hierunter sind zivilrechtliche Schuldverhältnisse zu verstehen, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Das ist der Fall, wenn der Anbieter im Rahmen seiner Kapazitäten grundsätzlich mit jedermann abzuschließen bereit ist. Hingegen liegt ein Ansehen der Person vor, wenn der Anbieter seine Entscheidung über den Vertragsschluss erst nach Würdigung des Vertragspartners trifft. Ob persönliche Merkmale typischerweise eine Rolle spielen, bestimmt sich nach einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise, bei der auf die für vergleichbare Schuldverhältnisse herausgebildete Verkehrssitte abzustellen ist.

Eine Verkehrssitte, dass zu öffentlichen Veranstaltungen, die mit dem hier betroffenen Schuldverhältnis vergleichbar sind, jedermann Eintritt erhält, gibt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht. Soweit öffentlich zugängliche Konzerte, Kinovorstellungen, Theater- oder Sportveranstaltungen im Regelfall dem sachlichen Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG unterfallen, weil es der Verkehrssitte entspricht, dass dort der Eintritt ohne Ansehen der Person gewährt wird, ist für diese Freizeitangebote charakteristisch, dass es den Veranstaltern – meist dokumentiert durch einen Vorverkauf – nicht wichtig ist, wer ihre Leistung entgegennimmt. Das unterscheidet sie maßgeblich von Party-Event-Veranstaltungen wie der vorliegenden, deren Charakter in der Regel auch durch die Interaktion der Besucher geprägt wird, weshalb der Zusammensetzung des Besucherkreises Bedeutung zukommen kann. Dass auch bei solchen Veranstaltungen gleichwohl nach der Verkehrssitte jedermann Eintritt gewährt wird, macht der Kläger nicht geltend.

Der Vertrag über den Zutritt zu der von der Beklagten durchgeführten Veranstaltung war nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auch kein „massengeschäftsähnliches“ Schuldverhältnis im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 AGG. Diese Rechtsverhältnisse kennzeichnet, dass persönliche Eigenschaften des Vertragspartners zwar bei der Entscheidung, mit wem der Vertrag geschlossen werden soll, relevant sind, sie aber angesichts der Vielzahl der abzuschließenden Rechtsgeschäfte an Bedeutung verlieren, weil der Anbieter, von atypischen Fällen abgesehen, bereit ist, mit jedem geeigneten Partner zu vergleichbaren Konditionen abzuschließen. In welchem Umfang ein Ansehen einer Person relevant ist, bestimmt sich nach der Art des zu betrachtenden Schuldverhältnisses in seiner konkreten Ausprägung.

Bei Schuldverhältnissen wie öffentlichen Party-Event-Veranstaltungen kann die Zusammensetzung des Besucherkreises deren Charakter prägen und daher ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers bestehen, hierauf Einfluss zu nehmen. Soweit der Veranstalter deshalb sein Angebot nur an eine bestimmte, nach persönlichen Merkmalen definierte Zielgruppe richtet und nur Personen als Vertragspartner akzeptiert, die die persönlichen Merkmale der Zielgruppe erfüllen, kommt diesen Eigenschaften nicht nur nachrangige Bedeutung zu. Diese Willensentscheidung ist hinzunehmen; wenn dabei auch das Merkmal „Alter“ betroffen ist, steht dies  nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht entgegen.

Corona – Veranstaltungen – Checkliste

Das Corona Virus beherrscht weiterhin die Medienlandschaft auf der ganzen Welt. Veranstaltungen und Konzerte werden abgesagt. Kunst, Kultur und Musik wird wenn dann nur noch im privaten Bereich vorgenommen.

Mit den gravierenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ergeben sich vielfältige rechtliche Fragen für Veranstalter, Theater etc. im Verhältnis zu Gästen, Musikern, Künstlern, Mitarbeitern & und generell allen Beteiligten. Da es hier teilweise um Existenzen und Lebensgrundlagen geht, ist oft besonderes Fingerspitzengefühl von Nöten. Der folgende Beitrag soll in gewisser Weise als Checkliste dienen, die eine Grundorientierung über die grundsätzlich bestehenden Rechte der Beteiligten geben soll, anhand derer eine individuelle Lösung gefunden werden kann.

Über allem steht der geltende gesetzliche Grundsatz: „Ohne Leistung keine Gegenleistung“! Von diesem Grundsatz ist in der Betrachtung immer auszugehen und zu überprüfen, ob es hiervon Abweichungen oder ähnliches gibt, wenn die Veranstaltung auf Grund der Corona Pandemie durch ein behördliches Verbot abgesagt wird.

1.       Vertragliche Beziehung zwischen Ausrichter/Veranstalter etc. und Besucher ?

·         Ist die Gegenleistung (meist Zahlung des Eintrittspreise) bereits erfolgt ?

o   Ja: Rückzahlungverpflichtung!

o   Nein: Kein Anspruch auf Zahlung

·         Gibt es abweichende Regelungen im Vertrag (AGB/Individualvertrgalich)?

o   Ja: Sind diese wirksam?

§  Ja: Die vertraglichen Regelungen gelten

§  Nein: Das gesetzliche Grundbild greift.

o   Nein: Das gesetzliche Grundbild greift.

2.       Vertragliche Beziehungen zwischen Veranstalter/ausrichter/Theater etc. mit beschäftigten Arbeitnehmern?

Für Arbeitnehmer gibt es erhebliche Abweichungen vom Grundsatz „ohne Leistung keine Gegenleistung“. Dies basiert auf dem vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko, das an § 615 angeknüpft wird.

Das bedeutet, dass es dann ausnahmsweise auch Leistung ohne Gegenleistung geben kann. Zu beachten ist, dass die Arbeit dem Arbeitnehmer vollständig unmöglich ist. Ein Künstler an einem Theater kann bspw. auch noch Proben, wenn nur Aufführungen abgesagt werden.

·         Kann der Arbeitnehmer noch Arbeitsleistungen erbringen nach dem behördliche Verbot (Proben oder andere Tätigkeiten?)

o   Ja: Es liegt keine Unmöglichkeit vor. Das Betriebsrisiko hat sich verwirklicht, der Arbeitnehmer ist weiter zu bezahlen (ggf. Kurzarbeit mgl. Siehe unten)

o   Nein: Das gesetzliche Grundbild greift.

·         Gibt es Vereinbarungen zu Kurzarbeit im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag?

o   Ja: Kurzarbeit möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Prüfen!

o   Nein: Individuelle Vereinbarung möglich. Prüfen!

3.       Vertragliche Beziehungen zwischen Veranstalter/Theather etc. und selbstständigen Mitarbeitern?

Hier gilt in der Regel der gesetzliche Grundfall. Eine Einzelfallprüfung ist aber in jedem Fall notwendig, da eine Beurteilung immer vom vereinbarten Umfang der Tätigkeit abhängt. Dies gilt dann auch für die Rückforderung von eventuellen Vorschüssen etc.  

Ein kurzer Überblick mehr nicht. Die rechtlichen Fallstricke sind mannigfaltig und sollten in jedem Einzelfall noch einmal durch juristische Expertise geprüft werden, um kostspielige Verfahren zu vermeiden. Es empfiehlt sich auch immer frühzeitig, offen mit den Betroffenen zu kommunizieren um gemeinsame Lösungsansätze zu erörtern, denn am Ende des Tages sind alle aufeinander angewiesen.

Veranstaltungen und Corona

Seit einigen Wochen beherrscht Coronavirus die täglichen Schlagzeilen in der deutschen aber auch internationalen Presselandschaft. Durch die steigenden Zahlen an Infizierten auch in Deutschland ergeben sich auch immer mehr rechtliche Fragen in Bezug auf Großveranstaltungen (Messen, Konzerte, Sportveranstaltungen etc.) und deren Durchführung. Nachdem die schweizer Behörden bereits im Februar ein Verbot für Veranstaltungen mit über 1000 Teilnehmern erlassen hat, werden auch in Deutschland immer mehr Veranstaltungen abgesagt.

Der nachfolgende Beitrag soll eine erste Orientierung hierfür bieten und nimmt insbesondere die haftungsrechtlichen Risiken einer Absage in den Blick.

I. Grundlagen und Ausnahmen

Grundsätzlich setzt sich jeder Veranstalter, der eine geplante Veranstaltung absagt dem Risiko aus, von den Teilnehmern – seien es Gäste mit Tickets, Aussteller oder Messebauer – auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden.

Entscheidend ist dann aus welchem Grund das Event abgesagt wurde und ob dieser Grund „selbst verschuldet“ wurde. Liegt ein solches Verschulden vor, ist eine Haftung des absagenden Veranstalters im Regelfall gegeben.

Anders ist dies, sobald es sich um einen Fall „höherer Gewalt“ handelt, denn dann liegt  kein Verschulden vor, sodass eine Haftung in der Regel ausgeschlossen sein dürfte. Doch was versteht man hierunter?

Die Rechtsprechung definiert „höhere Gewalt“ als ein von außen kommendes (außerhalb des Betriebskreises), nicht vorhersehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Diese allgemeingültige Definition wird im Rahmen von Veranstaltungen von der Rechtsprechung einem sehr strengen Maßstab unterworfen, da es grundsätzlich Aufgabe des Veranstalters ist, gerade auch für den unwahrscheinlichen Katastrophenfall vorzusorgen.

Das hat zur Folge, dass nicht jede Schlechtwetterkatastrophe direkt ein Fall „höherer Gewalt“ ist.

Unstreitig liegt aber ein Fall „höherer Gewalt“ vor, bei einem Vulkanausbruch, der verhindert, dass der Künstler zum Veranstaltungsort kommt, ein Erdbeben, Krieg oder ein Terroranschlag. Wichtig ist aber immer, dass die Veranstaltung hiervon direkt betroffen ist, es reicht also nicht aus, dass irgendwo auf der Welt gerade ein Krieg stattfindet.

II. Quo vadis Corona ?

Wie sieht es nun mit dem aktuellen Thema Coronavirus und -infektion aus? Ist dies ein Fall „höherer Gewalt“ so wie ihn die Rechtsprechung definiert?

Der Ausbruch von Coronainfektionen allein und die damit einhergehende rein präventive Absage, dürfte nach den strengen Maßstäben der Rechtsprechung noch nicht ausreichen, um einen Fall „höherer Gewalt“ anzunehmen und basierend hierauf ein Verschulden auszuschließen. Zwar stellt dies grundsätzlich ein lobenswertes Ziel des Veranstalters dar, würde auf der anderen Seite aber auch das Risiko der Beteiligten der Veranstaltung bei einer kurzfristigen Absage über Gebühr erhöhen.

Unzweifelhaft von „höherer Gewalt“ kann allerdings dann ausgegangen werden, wenn ein behördliches Veranstaltungsverbot (bspw. Erklärung des Gesundheitsnotstandes) vorliegt. Dies kann sowohl in den Fällen angenommen werden, in denen dies bundesweit angeordnet wird als auch wenn die örtlich zuständige Behörde die Veranstaltung untersagt, denn diesen Anordnungen ist zwingend Folge zu leisten.

III. Fazit

Die Beurteilung ob eine geplante Veranstaltung ohne entsprechende Haftungsrisiken abgesagt werden kann, ist nicht immer einfach zu beantworten. Das entscheidende Stichwort ist hierbei „höherer Gewalt“. Liegt diese vor kann die Veranstaltung abgesagt werden, ohne dass Schadenersatzforderungen auf den Veranstalter zukommen können. Losgelöst hiervon ist allerdings die Frage zu beantworten, ob die Besucher der abgesagten Veranstaltung einen Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten haben.

In jedem Fall empfiehlt sich eine frühzeitige Kommunikation mit den Beteiligten insbesondere auch Versicherungen, um auch gegebenenfalls eine einvernehmliche Lösung zu finden. Vielleicht ergibt sich so die Möglichkeit die Veranstaltung zu verschieben oder anderweitig durchzuführen.

Veröffentlichung von Fotos bei öffentlichen Veranstaltungen

Die Veröffentlichung von Fotos von bekannten Persönlichkeiten bei öffentlichen Veranstaltungen beschäftigt immer wieder die Rechtsprechung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich mit einem Fall befasst, bei dem die Rechte der Betroffenen gestärkt wurde (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2018 – Aktenzeichen: 16 U 87/17).

In dem Verfahren machte die heute 19-jährige Tochter von Michael Schumacher Unterlassungsansprüche  gegen ein Boulevard geltend. Das Magazin hatte mehrere Fotos von der Klägerin veröffentlicht. Bei einem war sie im Alter von 2 Jahren zusammen mit ihrer Mutter im Rahmen eines in Rom veranstalteten Reitturniers zu sehen. Die Berichterstattung erfolgte mit der Überschrift:

„Corinna Schumacher: Ihr neues Glück“

 Die Berichterstattung bezog sich auf die allgemeine Familiensituation und informierte nicht über das Reitturnier. Das Oberlandesgericht gab dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Klägerin statt. In einer Presseinformation vom 05.03.2018 lässt das Oberlandesgericht diesbezüglich Folgendes mitteilen:

Die Klägerin habe, so das OLG, nicht in die Bildnis Veröffentlichung eingewilligt. Die Reichweite einer stillschweigenden Einwilligung durch die Teilnahme an einem internationalen Turnier, an dem Pressevertreter zugelassen sind, erstreckt sich nicht auf die Verbreitung von Bildnissen, die über das Turnier Geschehen hinausgehen.

 Die streitgegenständlichen Bilder illustrierten  nicht die Teilnahme der Klägerin an dem Wettbewerb, sondern zeigen allein das Zusammentreffen der Klägerin mit ihrer Familie am Rand des Geschehens. Bei dem Bildnis würde es sich auch nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handeln. Das Turnier könnte zwar als zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft werden. Die veröffentlichten Bildnisse stünden jedoch in keinem ausreichenden Sachbezug zu diesem Turnier. Die Presse dürfe bei Auftritten von Prominenten bei zeitgeschichtlichen Ereignissen auch darüber berichten, welche Personen erschienen sind und in wessen Begleitung sie sich befunden haben. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn sich die übrige Berichterstattung über das sportliche Ereignis allein darauf beschränkt, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen.Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.

Der Turnierbezug des Artikels beschränkte sich auf den Umstand, dass die Klägerin an dem Turnier teilgenommen habe. Weitere Informationen zum Turnier, etwa zu den weiteren Teilnehmern und zu den erzielten Ergebnissen können dem Artikel nicht entnommen werden.Darüber hinaus hat das Gericht betont, dass selbst bei bekannten Sportlern die Wiedergabe von Fotografien aus der Kinder- und Jugendzeit stets der Einwilligung bedarf. Ob die Einwilligung der Eltern der Klägerin in die Verbreitung des Bildnisses vor 17 Jahren gegeben gewesen war, sei nach Auffassung des Gerichts bereits fraglich. Jedenfalls bedürfe es 17 Jahre später der Einwilligung der erwachsen gewordenen Klägerin selbst.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Bilder in einem Eventportal

Eine Hostess war bei ihrer Arbeit auf einer Veranstaltung im Beisein eines Promis fotografiert worden. Das Foto wurde auf einer Internetseite für Events veröffentlicht. Die Hostess verlangte von dem Seitenbetreiber die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.11.2014 – Az. VI ZR 9/14) hat die geltend gemachten Ansprüche verneint. Das Gericht  vertrat dabei die Auffassung, dass die Klägerin vor dem Antritt ihrer Tätigkeit bereits konkludent in die Anfertigung und Veröffentlichung eingewilligt hat. Der Bundesgerichtshof begründete dies u.a. damit, dass die Promotion-Agentur der Hostess ein Informationsblatt ausgeteilt hatte, auf dem die Tätigkeit beschrieben wurde und explizit erwähnt wurde, dass Fotoaufnahmen gemacht werden.