EuGH – Haftung von YouTube

Der europäische Gerichtshof hat sich in seiner jüngsten Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob die Plattformen wie Youtube für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzen haften müssen (Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-682/18 „Youtube“ und C-683/18 „CYANDO“).

Der Bundesgerichtshof hatte dem EuGH die Fälle zur Entscheidung vorgelegt.

In dem einen Fall ging es um einen Musikproduzenten, der gegen die Videoplattform Youtube und den Mutterkonzern Google vorging, weil Nutzer bereits im Jahr 2008 Tonträger ohne seine Erlaubnis hochgeladen haben sollen.

Im zweiten Fall wehrte sich eine Verlagsgruppe dagegen, dass auf der Sharehosting-Plattform „Uploaded“ Cyando mehrere Werke eingestellt wurden ohne Erlaubnis des Verlages.

Der EuGH kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Treiber entsprechender Plattformen zum bereitstellen keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 erfüllen.

Nach Auffassung des EuGH kann etwas anderes gelten, wenn die Plattformen über die bloße Bereitstellung der Plattformen hinaus dazu beitragen, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen.

Hervorgehoben hat der EuGH aber auch, dass Plattformbetreiber bei Kenntnis von Urheberrechtsverstößen hiergegen vorgehen müssen. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass sich nach Umsetzung der Richtlinie 2019/790 etwas anderes ergeben kann. Diese kam in den vorliegenden Fällen noch nicht zur Anwendung

Auskunftsanspruch gegen YouTube und Googel

Das Oberlandesgericht Frankfurt ( Urteil vom 22. August 2017- 11 U 71/16 )   am Main hat mit heute veröffentlichtem Urteil YouTube und Google verpflichtet, die E-Mail-Adresse ihrer Nutzer im Fall einer Urheberrechtsverletzung bekanntzugeben. Zugleich hat es festgestellt, dass über die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse keine Auskunft zu erteilen ist.  Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zu berücksichtigen ist auch, dass es keine Aussage über einen Auskunftsanspruch bei anderen Rechtsverletzungen (z.B. allgemeines Persönlichkeitsrecht) trifft.

Endlich! Gema und Youtube einigen sich

Der Hinweis „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar“ gehört seit gestern der Vergangenheit an.  Der über Jahre andauernde Streit, der teilweise auch vor Gericht ausgetragen wurde,  zwischen der deutschen Verwertungsgesellschaft Gema und der Videoplattform Youtube wurde durch eine vertragliche Regelung beigelegt.  Die Details der Regelung wurden nicht genannt. Angeblich bezahlt Youtube an die Gema eine pauschale Vergütung, die dann wieder unter den Mitgliedern der Gema, also Komponisten, Texter und Verlage aufgeteilt wird.

Die Einigung ist zu begrüßen, da sie den Urhebern eine zusätzliche Einnahme verschafft und ihre Fans nunmehr auch in den Genuss der Videos kommen.

Haftung von YouTube auf Unterlassung

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat eine Entscheidung in einem urheberrechtlichen Verfahren verkündet (Aktenzeichen 5 U 87/12), in dem die Betreiberin des Videoportals „YouTube“ wegen des Vorwurfs von Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wurde. Gegenstand des Verfahrens waren verschiedene Musiktitel, die durch Nutzer von YouTube im Rahmen von Videoclips hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht wurden, obwohl sie an den Musiktiteln keine Rechte hatten. Daraufhin haben der Rechteinhaber bzw. die Verwertungsgesellschaft GEMA, YouTube unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.  

In dem Berufungsverfahren hat der Senat in Bezug auf einzelne der jeweils betroffenen Musiktitel eine Haftung von YouTube aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht. Danach sind die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube zwar zunächst nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Erfolgt allerdings ein klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung, muss das konkrete Angebot unverzüglich gesperrt werden und Vorsorge getroffen werden, dass es nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (Quelle: Justizportal Hamburger Justiz vom 01.07.2015).