BGH verbietet Werbung in Autoreply-Mails an Verbraucher

In einem von uns in erster und zweiter Instanz vertretenen Fall, hat der BGH in einem heute veröffentlichten Urteil ein Machtwort gesprochen (VI ZR 134/15): Unerwünschte Werbung – auch in sogenannten Autoreply-Mails – an Verbraucher, muss nicht hingenommen werden und löst Unterlassungs- sowie Schadenersatzansprüche aus. Auch dann, wenn es sich dabei im Kern um Eingangsbestätigungen handelt. Der BGH hat damit das Berufungsurteil des LG Stuttgart aufgehoben und die Meinung des Amtsgerichts Bad Cannstatt vertreten. Interessant dabei: Geklagt hat unser Mandant als Verbraucher, weshalb der BGH nach den Normen des BGB zu prüfen und entscheiden hatte.

Bisher liegt nur der Tenor der Entscheidung vor, dieser lautet:

VI ZR 134/15 – Antwortwerbemails:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 25. April 2014 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. des Tenors wie folgt lautet:
"1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem der Vorstandsmitglieder der Beklagten, zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit dem Kläger ohne dessen Einverständnis per E-Mail unter der Adresse XXX.de Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail Sendungen vom 10., 11. und 19. Dezember 2013."
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

In der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember stellte der Senat nach Einführung in den Sachstand klar, dass E-Mail-Werbung an Verbraucher einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht begründen kann. Jedenfalls dann, wenn ein Verbraucher klar oder indirekt zu verstehen gibt, dass er derartige E-Mails nicht empfangen wolle, hat er Werbung – auch nur als Bestandteil von E-Mails – nicht zu dulden.

Die Beklagte hat demnach auch die vollen Kosten des Verfahrens zu tragen, ebenso auch die außergerichtlichen Kosten für die Abmahnung.

Mit Spannung darf der Volltext der Entscheidung erwartet werden.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde im Übrigen per Beschluss, wie seinerzeit auch von uns angeregt auf EUR 1.000 festgesetzt. Das Amstgericht hatte noch 5.000 EUR angenommen.

Focus 47/15 – Christoph Schickhardt im Interview

In der aktuellen Ausgabe des Magazins Focus vom 14.11.2015 äußert sich Christoph Schickhardt über Franz Beckenbauer und die Zukunft des DFB. Christoph Schickhardt fordert in dem Interview radikale Reformen beim Deutschen Fußball-Bund. Unter anderem fordert er Transparenz, Publizität, Controlling, Aufsicht durch ein Kontrollgremium, 4-Augen-Prinzip, Pflichtmitteilungen und Offenlegung der Finanzen. Ferner fordert er für den DFB einen Aufsichtsrat, der aus erfahrenen Wirtschaftsmanagern und unternehmerischen Persönlichkeiten gebildet wird. Das vollständige Interview ist im Focus vom 14.11.2015, Seite 36 ff. abgedruckt.

 

 

Bilder von Privatpersonen in den Boulevardmedien

Muss eine Privatperson dulden, dass sie in den Boulevardmedien mit einer bekannten Person abgebildet wird?

Damit musste sich er Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 21.04.2015 (AZ: VI ZR 245/14) auseinandersetzen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau befand sich am Strand auf einer Mittelmeerinsel. Eine Zeitung fotografierte einen bekannten Fußballspieler am Strand und brachte hierzu folgenden Artikel:

„Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir … in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wird er Opfer einer Straftat.“

Die Zeitung druckte dabei ein Foto ab, das den Fußballspieler zeigte und im Hintergrund war die Klägerin im Bikini auf einer Liege zu sehen.

Die Dame machte hiergegen Unterlassungsansprüche geltend. Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin befinde sich in einer privaten Situation. Ein zeitgeschichtliches Ereignis liege nicht vor. Auch eine Interessenabwägung führt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu dem Ergebnis, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin stärker wiegt als der Informationswert für die Öffentlichkeit

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Zufällig in Bild auftauchende Personen müssen dies nicht ertragen.

Haftung von YouTube auf Unterlassung

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat eine Entscheidung in einem urheberrechtlichen Verfahren verkündet (Aktenzeichen 5 U 87/12), in dem die Betreiberin des Videoportals „YouTube“ wegen des Vorwurfs von Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wurde. Gegenstand des Verfahrens waren verschiedene Musiktitel, die durch Nutzer von YouTube im Rahmen von Videoclips hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht wurden, obwohl sie an den Musiktiteln keine Rechte hatten. Daraufhin haben der Rechteinhaber bzw. die Verwertungsgesellschaft GEMA, YouTube unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.  

In dem Berufungsverfahren hat der Senat in Bezug auf einzelne der jeweils betroffenen Musiktitel eine Haftung von YouTube aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht. Danach sind die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube zwar zunächst nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Erfolgt allerdings ein klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung, muss das konkrete Angebot unverzüglich gesperrt werden und Vorsorge getroffen werden, dass es nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (Quelle: Justizportal Hamburger Justiz vom 01.07.2015).

 

OLG Düsseldorf weist Klage deutscher Handballvereine gegen Abstellungsbestimmungen von IHF und DHB in 2. Instanz ab

Worum geht es?

Über 30 Vereine und Betriebsgesellschaften aus der 1. und 2. Bundesliga hatten gegen Bestimmungen des Welthandballverbandes IHF geklagt, die vom Deutschen Handballverband DHB umgesetzt wurden, nach denen ausländische Handballspieler – anders als z.B. im Fußball, wo entsprechende vertragliche Regelungen und auch z.T. abweichende Regularien gelten – für z.T. erhebliche Zeitspannen für Länderspiele an Ihre Verbände abgestellt werden müssen, ohne dass die Verbände hierfür Abstellgebühren entrichte müssen oder Versicherungsschutz bereitstellen müssen.

Die Vereine hatten somit sowohl das Gehalt der Spieler während der Abstellperioden als auch das Risiko zu tragen, dass Spieler verletzt von Länderspieleinsätzen zurück zu den Clubs kommen.

Wie entschied die 1. Instanz?

Das Landgericht Dortmund hat in 1. Instanz der vom Forum Club Handball, einer europäischen Vereinigung von Handballvereinen, unterstützten Klage stattgegeben und ausgeführt, die beanstandeten Bestimmungen seien kartellrechtswidrig und daher unwirksam.

Hiergegen legten beide Verbände, vertreten durch Dr. Joachim Rain, Berufung zum Kartellsenat des OLG Düsseldorf ein und änderten unabhängig davon die beanstandeten Bestimmungen teilweise, soweit sie die diesbezüglichen Beanstandungen des LG Dortmund und die dahinter stehenden Interessen der Clubs als nachvollziehbar ansahen.

Wie sah das OLG Düsseldorf die Sache?

Das OLG Düsseldorf erließ am 15.7.2015 nach 2 mündlichen Verhandlungen unter dem Aktenzeichen VI-U (Kart) 13/14 ein Urteil, mit dem die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde.

Der Kartellsenat folgte zunächst dem Vortrag der Verbände, dass durch die Regeländerung während des laufenden Verfahrens die gegen die somit nicht mehr in Kraft befindlichen alten Bestimmungen unzulässig geworden sei.

Noch weiterreichend trat er allerdings auch inhaltlich den Bewertungen der 1. Instanz entgegen, indem er ausführte, dass eine kartellrechtlich relevante Wettbewerbsbeschränkung oder – Beeinträchtigung weder nach Maßgabe nationalen noch EU-Kartellrechts angenommen werden könne, ebenso wenig die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung der Verbände.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nachdem aber die Revision zum BGH nicht zugelassen wurde, spricht vieles dafür, dass durch dieses Urteil endgültig Rechtsklarheit in diesem Bereich geschaffen wurde.

The Streaming Revolution in the Entertainment Industry

Das Hauptthema der International Association of Entertainment Lawyers (www.IAEL.org) auf der Midem 2015 in Cannes war “The Streaming Revolution in the Entertainment Industry”. Die IAEL hat sich daher auch in ihrer jährlichen Publikation diesem Thema angenommen.

Unter der Überschrift „Streaming legal issues: Copyright in Germany“ habe ich in der Veröffentlichung einen sehr ausführlichen Bericht zu den aktuellen rechtlichen Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland zum Thema Streaming gemacht. Das Angebot kostenfreier Nutzung von Film- und Musikwerken durch das Herunterladen dieser Werke im Internet hat sich in den vergangenen Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut. Zahlreiche Filme und Musikaufnahmen sind ohne Einwilligung der Urheber oder Leistungsschutzberechtigten dort eingebracht worden. Dabei gab es zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen. Den Nutzern wurde vorgeworfen, unzulässig vervielfältigt zu haben. In meinem Beitrag stelle ich die technischen Hintergründe des Streamings sowie aktuelle Entscheidungen dar

Urheberrechtsverletzungen im Internet – welches Gericht ist zuständig?

 Bei Verletzungen des Urheberrechts im Internet stellt sich die Frage, welches Gericht örtlich zuständig ist. Mit einer solchen Frage musste sich der EuGH (Urteil vom 22.01.2015, Az. C 441-13) auseinandersetzen

Der Entscheidung des EuGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine aus Österreich stammende professionelle Fotografin hatte bemerkt, dass eine ihrer Fotografien auf der Webseite einer deutschen top-level–Domain zum Abruf und Download bereitgehalten wurde. Sie verklagte daraufhin die Betreiberin der Internetseite mit Sitz in Deutschland vor dem Handelsgericht Wien auf Schadensersatz.

Der EuGH entschied , dass der Grundsatz, wonach vor den Gerichten des EU-Mitgliedstaates geklagt werden müsse, an dem der Beklagte seinen Sitz hat, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. In einem Rechtsstreit, in welchem die Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte geltend gemacht wird, kann nach Auffassung des EuGH grundsätzlich vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates geklagt werden, wenn dort das schädigende Ereignis eingetreten ist. Nach Ansicht des EuGH befindet sich der Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, in Österreich, da dort die Lichtbilder über die Webseite der Beklagten zugänglich sind. Allerdings sei das Handelsgericht Wien nur zuständig für den in Österreich eingetretenen Schaden.

Bilder in einem Eventportal

Eine Hostess war bei ihrer Arbeit auf einer Veranstaltung im Beisein eines Promis fotografiert worden. Das Foto wurde auf einer Internetseite für Events veröffentlicht. Die Hostess verlangte von dem Seitenbetreiber die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.11.2014 – Az. VI ZR 9/14) hat die geltend gemachten Ansprüche verneint. Das Gericht  vertrat dabei die Auffassung, dass die Klägerin vor dem Antritt ihrer Tätigkeit bereits konkludent in die Anfertigung und Veröffentlichung eingewilligt hat. Der Bundesgerichtshof begründete dies u.a. damit, dass die Promotion-Agentur der Hostess ein Informationsblatt ausgeteilt hatte, auf dem die Tätigkeit beschrieben wurde und explizit erwähnt wurde, dass Fotoaufnahmen gemacht werden.

 

Welche Massnahmen müssen ergriffen werden bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung?

 Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 29.01.2015 – 13 U 58/14) hat entschieden, dass wer zur Unterlassung verpflichtet ist, durch geeignete Maßnahmen sicherstellen muss, dass die von der Unterlassungserklärung umfassten Inhalte der Webseite nicht mehr im Internet auffindbar sind, sei es über die Webeseite direkt oder über eine Internetsuchmaschine. Derjenige, der eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss daher nicht nur die Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite entfernen, sondern hat vielmehr auch die Abrufbarkeit etwa über Google auszuschließen. Dazu gehört es auch, dass er gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellt.