Christoph Schickhardt zu Gast beim kicker-sportmagazin

Früher riskierte Sportanwalt Christoph Schickhardt seine gute Lateinnote, weil er heimlich unter der Schulbank sein liebstes Sportmagazin „kicker“ las, heute ist er zu Gast beim kicker-sportmagazin und spricht am langen Tisch mit den Journalisten über die aktuellsten Themen im Fußball. Den vollständigen Artikel gibt’s HIER zum Downloaden und zum Lesen. (Quelle: kicker-sportmagazin)

Christoph Schickardt zu Gast beim kicker-sportmagazin

Ist Streaming eine Urheberrechtsverletzung?

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 24.01.2014 (AZ: 209 O 188/13) festgestellt, dass Streaming keine Urheberrechtsverletzung sei.

Nachdem es eine Abmahnwelle wegen „Streaming“ von Filmen auf einer Internetplattform gab, musste sich das Landgericht Köln in mehreren Beschwerdeverfahren damit befassen, ob das Streaming von Beiträgen im Internet eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zunächst hatte das Landgericht Köln dies in den Auskunftsverfahren bejaht. Nunmehr hat das Landgericht die Abweichung von seiner ursprünglichen Entscheidung damit begründet, dass im ursprünglichen Antrag von Downloads die Rede gewesen sei. Tatsächlich hätte es sich aber nur um das Anschauen von Filmbeiträgen im Internet gehandelt. Dieses bloße „Streamen“ einer Videodatei stellt im Gegensatz zum Download nach Auffassung des Gerichts aber grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts dar.

Hertha BSC siegt vor dem Arbeitsgericht

Hertha BSC Berlin, vertreten durch unseren Partner Dr. Joachim Rain, hat im Rechtsstreit mit 2 Spielern einen ersten Erfolg erzielt. Das Arbeitsgericht Berlin hat einen Antrag des Spielers Peer Kluge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Teilnahme am Training der Lizenzspielermannschaft zurückgewiesen. Eine Entscheidung im Parallelfall wird voraussichtlich nach einer für den 3.3.2014 anberaumten mündlichen Verhandlung ergehen.

Was war passiert:

Die sportliche Leitung von Hertha BSC Berlin hatte die Entscheidung getroffen, den Spieler, den sie leistungsmäßig nicht mehr unter den ersten 18 sah, vorübergehend dem Kader der U23-Mannschaft zuzuweisen, die in der Regionalliga Nordost spielt, dies gestützt auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, die diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnete.

Hiergegen wandte sich der Spieler mit der Begründung, die entsprechende Klausel sei unwirksam, im Übrigen gelte sein Vertrag nur für die 1. und 2. Bundesliga,  er habe einen Anspruch auf Teilnahme am Lizenzspielertraining und sei auf diese Teilnahme auch angewiesen, um sein Leistungsniveau und seinen Marktwert zu erhalten.

Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. Die auf bestimmte Ligen beschränkte Geltung des Vertrages habe nichts mit der Frage zu tun, wo der Spieler tatsächlich eingesetzt werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die entsprechende Vertragsklausel unwirksam sein solle, in der – vertraglich akzeptierten – Verpflichtung zur Teilnahme am Training der 2. Mannschaft liege insbesondere keine unangemessene Benachteiligung, wobei ein hochbezahlter Bundeligaprofi im Übrigen auch nicht in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie ein „normaler“ Arbeitnehmer.

Der ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschluss kann noch angefochten werden.

Licensing of Music – from BC to AD

Auch in diesem Jahr hat die “International Association of Entertainment Lawyers“ auf der Musikmesse Midem in Cannes seine jährlich erscheinende Publikation zu den neusten Entwicklungen im Entertainmentbereich veröffentlicht.

Unter Federführung von Adrienn Karancsi und James Kendrick haben mehr als 30 internationale Autoren auf 400 Seiten sich mit den wichtigsten Fragen der Lizenzierung im Musikbereich im Zeitalter der Digitalisierung auseinandergesetzt. Ich freue mich sehr, dass ich auch in diesem Jahr zum Autorenteam gehören durfte und mein Beitrag „Performer‘s agreements with producer or venue: Special issues in Europe“ in dem Werk berücksichtigt wurde.

Rechtsanwalt Prof. Christoph Schickhardt in „Who‘s Who Legal“ gelistet

Unser Partner Christoph Schickhardt zählt gemäß dem internationalen Handbuch „The International Who‘s Who Legal Germany 2014“ zu den besten Rechtsanwälten Deutschlands im Fachbereich „Sports and Entertainment“. Die Arbeit von Christoph Schickhardt wurde dort als „passionate lawyer“ gewürdigt.

Wir freuen uns gemeinsam mit unserem Partner über diese Auszeichnung.

SV Sandhausen vor Arbeitsgericht erfolgreich

Der SV Sandhausen, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Joachim Rain, hat in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht Mannheim – Kammern Heidelberg – den Rechtsstreit mit einem Spieler um eine Nichtabstiegsprämie gewonnen.

Was war passiert: Der SV Sandhausen beendete die 2. Bundesliga in der Saison 2012/2013 auf Platz 17. Er war damit sportlicher Absteiger. Danach verweigerte der DFB jedoch dem MSV Duisburg die Lizenz für die 2. Bundesliga 2013/2014, weshalb der MSV Duisburg in die 3. Liga absteigen musste, obwohl er als Tabellenelfter den sportlichen Klassenerhalt für die 2. Bundesliga gesichert hatte. Dadurch, und weil sich in den Relegationsspielen Dynamo Dresen gegen den VfL Osnabrück durchsetzte, qualifizierte sich der SV Sandhausen auf Umwegen doch noch für die 2. Bundesliga in der Saison 2013/2014. Im Arbeitsvertrag mit dem Spieler war geregelt, dass die Nichtabstiegsprämie nur bei „sportlichem Klassenerhalt“ zu zahlen sein soll. 

Der Spieler stellte sich auf den Standpunkt, dass der 17. Tabellenplatz auch noch eine sportliche Leistung im Sinne dieser Klausel gewesen sei (weil der 18. Tabellenplatz ja dieses Ergebnis nicht ermöglicht hätte), während der Verein argumentierte, unter sportlichem Klassenerhalt sei ganz klar eine Platzierung auf Platz 15 oder besser oder aber eine erfolgreiche Relegation auf Platz 16 zu verstehen.

Das Arbeitsgericht gab dem Verein insbesondere mit der Begründung Recht, dass mit der Prämie eine Leistung des Spielers belohnt werden solle, die nicht darin gesehen werden könne, dass ein dritter Verein keine Lizenz erhält. 

Christoph Schickhardt mit der Stuttgarter Zeitung auf Berg-und-Tal-Fahrt mit der „Zacke“

Welcher Stuttgarter liebt sie nicht? Die gute, alte „Zacke“! (für Nicht-Stuttgarter: Zahnradbahn)

Christoph Schickhardt mag es emotional – im Stadion, vor Gericht und in der Zahnradbahn: In der Zahnradbahn erzählte Christoph Schickhardt der Stuttgarter Zeitung von den Auf und Abs in seinem „ganz normalen“ Alltag als Sportanwalt und davon, dass er scheinbar aussichtslose Fälle am liebsten mag.

Was passiert beim Promi Dinner?

Das Oberlandesgericht Köln hat die Rechte bekannter Persönlichkeiten in einem Urteil vom 06.08.2013 (OLG Köln, 15 U 209/12) gestärkt. In dem Urteil wandte sich ein bekannter Fernsehmoderator und Journalist sowie seine Ehefrau gegen einen veröffentlichten Beitrag in einer Zeitschrift, in dem über ein in einem Restaurant stattgefundenes privates Abendessen berichtet wurde, an dem neben dem Ehepaar Gottschalk sowie der damalige Bundesaußenminister Westerwelle und dessen Ehemann auch der Kläger teilnahm. Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass wenn bekannte Persönlichkeiten in einer alltäglichen Situation, wie z.B. beim gemeinsamen Essen in einem Restaurant im Kreise von Bekannten abgebildet werden, es dem privaten Charakter des abgebildeten Geschehens nicht entgegensteht, dass dieses im öffentlichen Raum, nämlich in einem Restaurant stattgefunden hat, so dass die Veröffentlichung eines solchen Fotos nur bei einem überwiegenden Informationsinteresse zulässig ist. 

Ein solches, überwiegendes Informationsinteresse liegt nicht schon dann vor, wenn der der Bildberichterstattung begleitende Beitrag lediglich Informationen über die Schilderung der in keiner Weise anstößigen oder außergewöhnlichen Verhaltensweise prominenter Personen vermittelt, selbst wenn sich zu dem Essen besonders prominente Personen sowohl aus dem Fernsehgeschäft als auch der Politik treffen.

Design-Recht – Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst

Der Bundesgerichtshof hat am 13.11.2013 (Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 – Geburtstagszug) entschieden, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst. 

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall klagte eine selbstständige Spielwarendesignerin gegen einen Spielwarenhersteller. Die Designerin hatte für den Spielwarenhersteller unter anderem Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Wagons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen, gezeichnet. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich bei ihren Entwürfen um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt und die mit der Beklagte vereinbarte Vergütung (DM 400,00) angesichts des großen Verkaufserfolges des Geburtstagszugs zu gering sei. In seiner Entscheidung vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass auch Designs zur Erlangung urheberrechtlichen Schutzes lediglich die Voraussetzungen erfüllen müssen, die auch an Werke der zweckfreien bildenden Kunst geknüpft werden. In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof höhere Anforderungen gestellt und dies damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. Da sich bereits die geschmacksmusterfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben müsse, sei für die Urheberrechtschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern. An diese Rechtsprechung kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht mehr festgehalten werden. Es wurde mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen. Der enge Bezug zum Urheberrecht wurde beseitigt. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung den Geschmacksmusterschutz zugänglich nicht, es nicht, hier den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen.

Es genügt daher, dass Werke der angewandten Kunst eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.

 

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das zu prüfen haben wird, ob der von der Klägerin entworfene Geburtstagszug den geringeren Anforderungen genügt.

 

Für die Designer bedeutet dies, dass ein Schutz der eigenen Werke deutlich einfacher über das Urheberrechtsgesetz möglich ist und sie nicht mehr unbedingt auf ein Geschmacksmuster angewiesen sind.

Christoph Schickhardt zum Honorarprofessor ernannt

Die Hochschule Heilbronn hat unseren Partner Christoph Schickhardt zum Honorarprofessor ernannt. Seit dem Wintersemester 2004 hält Christoph Schickhardt im Bereich „Aktuelle Fragen des Sportmanagements“ Vorlesungen zu den Besonderheiten des Sportrechts. Die Veranstaltungen des erfahrenen Sportrechtlers an der Hochschule sind insbesondere geprägt durch einen evidenten Praxisbezug.

„Wir freuen uns sehr, dass Prof. Schickhardt unser Lehrangebot im Fachgebiet Sportrecht mit seinem profunden Wissen aus aktuellen Urteilen der Sportgerichtsbarkeit ergänzt“, erklärt Prof. Dr. Hermann-Josef Kiel, Studiendekan.

Die Hochschule Heilbronn würdigt damit die wissenschaftliche Leistung und das große Engagement unseres Partners als langjährigem Lehrbeauftragten.

Das ganze rechtsportlich-Team freut sich gemeinsam mit Prof. Schickhardt über diese Auszeichnung.