In einem Beitrag der Stuttgarter Zeitung vom 20. Oktober 2012 hat Christoph Schickhardt ausführlich zur aktuellen Situation der Traditionsvereine Hamburger SV und VfB Stuttgart Stellung genommen.
Das „Skandalspiel“ Fortuna Düsseldorf gegen Hertha BSC Berlin in der juristischen Aufarbeitung
In der Causa Sport 3/2012, Seite 227, hat sich Dr. Joachim Rain unter der Überschrift „Führen nur physische Einwirkungen zu einer Mannschaftsschwächung?“ noch einmal mit den rechtlichen Aspekten des „Skandalspiels“ und seiner juristischen Aufarbeitung durch das Sport- und das Bundesgerichtes des DFB befasst.
Zur Erinnerung: Am 15.5.2012 fand in Düsseldorf das Rückspiel der Relegation zwischen Fortuna Düsseldorf und Hertha BSC Berlin statt. Kurz vor Ende der Nachspielzeit stürmten Tausende Zuschauer das Spielfeld, woraufhin der Schiedsrichter das Spiel für ca. 20 Minuten unterbrach und dann fortsetzte.
Die juristisch zu klärende Frage war, ob dies noch ein regelkonformer Spielverlauf war oder eine einen Einspruchsgrund darstellende Schwächung einer Mannschaft von außen. Während sich breite Teile der Medien und Öffentlichkeit dafür aussprachen, das Spiel zu wiederholen, konnte die Sportgerichtsbarkeit des DFB eine hinreichend spürbare Schwächung nicht feststellen, ebenso wenig eine Regelverletzung des Schiedsrichters bei seiner Entscheidung, das Spiel nur zu unter- statt abzubrechen bzw. es wieder anzupfeifen.
Porto oder Bordeaux – bitte sprechen Sie deutlich!
Eine Dame hatte nicht ganz dialektfrei (Sächsin) einen Flug nach Porto gebucht. Die Dame im Reisebüro verstand hingegen „Bordeaux“ und sandte der Beklagten ein Flugticket in die französische Weinregion. Vorliegend wurde der Dame obendrein noch zum Verhängnis, dass die Mitarbeiterin im Reisebüro den falschen Flug nach Bordeaux erst gebucht hatte, nachdem sie der Dame zweimal „in korrektem Hochdeutsch“ die Flugroute genannt haben will. Jetzt muss die Dame bezahlen: 294 EUR. (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 16.03.2012 – 12 C 3263/11).
Das Gericht führt insofern aus:
dass die Klägerin das Reiseziel falsch verstanden hat, geht zulasten der Beklagten.
Versteht der Empfänger eine undeutlich gesprochene Erklärung falsch, so geht dies grundsätzlich zulasten des Erklärenden, der das Risiko dafür trägt, dass der Empfänger seine Worte auch erfassen kann. (Wendtland in Beck-OK § 130 Rn. 28)
Die gilt hier um so mehr als von Seiten der Klägerin – unwidersprochen, mehrmals das Flugziel Bourdeaux genannt worden ist.
Zu beachten ist, dass die Beklagte vor dem Amtsgericht in Bad Cannstatt, sprich in der Nähe von Stuttgart, verklagt wurde. Dass es hier aber ab und an mit dem Hochdeutschen so ein bisschen hakt, sollte doch auch allgemein bekannt sein.
Erstes Facebook-Urteil aus Stuttgart: Betreiber von Facebook-Fanseite haftet für Inhalte Dritter nach Kenntnis
In einem von uns vertretenen Fall hatte das Landgericht Stuttgart darüber zu befinden, ob ein Betreiber einer Facebook-Fanseite (Unternehmensseite) für Rechtsverletzungen seiner „Fans“ haftet, sofern er Kenntnis von diesen hat und nichts dagegen unternimmt. Die Richter des Landgerichts Stuttgart bejahten dies und verurteilten einen Betreiber in Form eines Versäumnisurteils nun zur Unterlassung, zur Auskunft und zum Schadenersatz (LG Stuttgart, Urt. v. 20.07.2012, Az.: 17 O 303/12).
Ein Dritter (Fan) hatte auf der Facebook-Fanseite (Unternehmensseite) eines aus Funk und Fernsehen bekannten Sängers und Entertainers ein Lichtbildwerk unseres Mandanten veröffentlicht. Unser Mandant setzte den Betreiber über die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung in Form einer E-Mail in positive Kenntnis. Nichts geschah, worauf hin wir den Betreiber der Facebook-Seite abmahnten. Auf die Abmahnung hin wurde weder eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben noch wurde das Bild daraufhin gelöscht.
Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Prominenten nun zur Unterlassung, zur Auskunft und zum Bezahlen von Schadenersatz. Einer Begründung bedarf es dabei nicht, da es sich um ein Versäumnisurteil handelt. Der Beklagte legte Einspruch ein gegen das Urteil, zog diesen nun aber vor der mündlichen Verhandlung wieder zurück.
Wichtige Fragen blieben im Rahmen des Verfahrens unbeantwortet. So gingen wir davon aus, dass der Betreiber direkt für die rechtswidrige Veröffentlichung seines Fans haftet, da er das beanstandete Bild kommentierte und als „gefällt mir“ markiert hatte. Dadurch hatte er zwangsläufig Kenntnis von der Veröffentlichung des Bildes, auf welchem auch unschwer die Quelle zu erkennen war. Zudem machte er sich das Bild unserer Ansicht nach dadurch zu eigen (vgl. BGH, Urteil v. 12.11.2009, Az. I ZR 166/07).
Hilfsweise gingen wir in jedem Fall aber von einer Haftung als Störer aus, da der Betreiber per E-Mail mittels haftungsbegründender Erstabmahnung in Kenntnis gesetzt wurde und nicht adäquat bzw. gar nicht reagiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 44/10; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, Az.: VI ZR 93/10).
Der Streitwert für die Unterlassung eines Lichtbildwerks samt Folgeansprüchen (Auskunft, Feststellung Schadenersatzpflicht) wurde auf EUR 7.500.- festgesetzt.
Hier gibt es das mittlerweile rechtskräftige Urteil zum Download.
Update [10.10.2012]: Aufgrund einiger Rückfragen hier eine kleine Ergänzung. Wir haben vorliegend den Urheber des Lichtbildwerks vertreten und nicht den Prominenten, der auf dem Bild zu sehen ist. Die Facebook-Seite, auf der das Foto dargestellt wurde, gehört einem Prominenten. Deshalb machten wir vorliegend auch Urheberrechte geltend und keine Persönlichkeitsrechte.
Steuerberater darf ehrenamtlicher Geschäftsführer einer GmbH sein
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26.09.2012 durch seinen 6. Senat ( BVerwG 8 C 6.12) in einem von uns vertretenen Fall entschieden, dass es einem Steuerberater erlaubt werden kann, ehrenamtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu sein, welche das Profigeschäft eines Fußballclubs betreibt.
Der von Rechtsanwalt Christoph Schickhardt (Rechtsanwälte und Notare GRUB FRANK BAHMANN SCHICKHARDT ENGLERT, Ludwigsburg) vertretene Kläger ist als Steuerberater mit eigener Praxis in Mönchengladbach tätig. Nach Ausgliederung des professionellen Fußballsports aus dem Verein durch Gründung einer GmbH ist der Kläger neben zwei hauptamtlichen und einem weiteren ehrenamtlichen Geschäftsführer zum weiteren Geschäftsführer bestellt. In dieser Funktion ist er ehrenamtlich tätig. Seinen Antrag, ihm für diese Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführung eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, lehnte die Steuerberaterkammer Düsseldorf ab.
Dagegen klagte der Steuerberater und bekam das Recht zugesprochen: Das OVG für Nordrhein-Westfalen erkannte seinen Anspruch auf Erhalt einer Ausnahmegenehmigung an. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Steuerberaterkammer zurückgewiesen. Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger als GmbH-Geschäftsführer zwar gewerblich tätig ist und dies einem Steuerberater im Allgemeinen nicht erlaubt sei. Eine Ausnahme komme allerdings dann in Betracht, wenn – wie im konkreten Fall – nachgewiesen werden kann, dass durch diese Tätigkeit eine Gefahr für die Erfüllung seiner standesrechtlichen Pflichten als Steuerberater nicht besteht. Den Nachweis, dass eine Interessenkollision im konkreten Fall nicht zu besorgen sei, hat nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Kläger geführt. Die von ihm beantragte Ausnahmegenehmigung war ihm daher zu erteilen. Dies ist eine höchstrichterliche Bestätigung des Bestrebens des Gesetzgebers einer Liberalisierung des Berufsrechts.
Darf Dieter Bohlen als „arme Sau“ betitelt werden?
Das Amtsgericht in Hamburg hatte zu entscheiden, ob über Dieter Bohlen folgendes im Rahmen eines Zeitungsinterviews gesagt werden durfte: „Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau – und das weiß er auch“. Die Antwort ist: Ja, es durfte so gesagt werden, denn es handelt sich um eine zulässige Meinungsäußerung (AG Hamburg, Urt. v. 19.07.2012 . Az.: 32 C 57/12).
Dieter Bohlen ist ein relativ bekannter deutscher Musik-Produzent und Juror in diversen Fernsehformaten. Dieses Mal musste er sich allerdings von anderen richten lassen. Im konkreten Fall vom Amtsgericht in Hamburg. Dieses hatte nämlich zu entscheiden, ob ein ehemaliger Chorsänger im Rahmen eines Zeitungsinterviews folgendes sagen durfte:
“Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau – und das weiß er auch“
Der zuständige Richter des AG Hamburg verneinte im konkreten Fall eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Dieter Bohlen. Vielmehr handle es sich, so im Urteil geschrieben, um eine zulässige Meinungsäußerung.
Bei der Bezeichnung „arme Sau“ handle es sich obendrein auch nicht um grenzwertige Schmähkritik, da die Redewendung umgangssprachlich bemitleidenswerte Menschen bewerte. Eine Vergleichbarkeit mit der Formulierung als “Schwein“ oder “Sau“ sei vorliegend nicht gegeben.
Es soll sie also wohl doch noch geben, die meinungsfreundlichen Urteile aus Hamburg.
OLG Brandenburg: Artikel von Journalisten dürfen nicht automatisch auch in Online-Archiv eingestellt werden
Schreibt ein Journalist für eine Tageszeitung und werden dessen Artikel regelmäßig in dortigen Printausgaben veröffentlicht, so bedeutet dies nicht, dass der Verlag die Artikel auch online in einem Archiv veröffentlichen darf. Das entschieden die obersten Brandenburger Richter in einem aktuellen Verfahren (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2012 – Az.: 6 U 78/11).
Dazu führten die Richter aus:
Die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikeln in ein Online-Archiv stellt eine gesonderte Nutzungsart, die vom Vertragszweck nicht gedeckt ist. Denn Journalisten haben in der Tageszeitung – ob in Papierform oder im Internet – über tagesaktuelle Ereignisse zu berichten. Die Veröffentlichung erfolgt dabei typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ereignissen, über die berichtet wird. Ein Archiv hat dagegen eine andere Funktion. Dabei handelt es sich um eine Datenbank, die, wenn sie mit einer Suchfunktion ausgestattet ist, als Nachschlagewerk dienen kann. Das ist etwas grundsätzlich anderes als die Veröffentlichung von aktuellen Berichten, die typischerweise selten über ein oder mehrere Tage hinaus aktuell von Nutzern einer Zeitung in Papierform oder im Internet nachgefragt werden (ähnlich BGH, Urteil vom 5.7.2001, I ZR 311/98, SPIEGEL CD-Rom, WRP 2002, 214, zitiert nach Juris).
Es kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger der Beklagten die entsprechenden Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt hat.
Im Hinblick auf die Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber im Zweifel nur Rechte in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert, ist mit der Annahme einer stillschweigenden Nutzungsrechtseinräumung Zurückhaltung geboten. Die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten kann nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urteil vom 22.4.2004, I ZR 174/01, Comic-Übersetzungen III, GRUR 2004, 938). Dies kann hier nicht festgestellt werden.
Hannover 96 legt Einspruch gegen Huszti-Platzverweis ein
Hannover 96 hat am 17.9. durch RA Dr. Joachim Rain Einspruch gegen die gelb-rote Karte gegen Szabolcs Huszti zum DFB-Sportgericht eingelegt.
Huszti hatte in der letzten Minute der Nachspielzeit im Nordderby zwischen Hannover 96 und Werder Bremen per sensationellem Scherenschlag den 3:2 Siegtreffer für Hannover 96 erzielt und danach seiner Freude dadurch Ausdruck verliehen, dass er sich beim Lauf Richtung Fankurve sein Trikot auszog und einen Zaun am Fanblock erkletterte.
Der Schiedsrichter gab ihm für beide Verfehlungen jeweils gelb und damit gelb-rot.
Grundsätzlich sehen die Erläuterungen zu den Fußballregeln vor, dass beide Verhaltensweisen mit gelb geahndet werden dürfen. Offen bleibt jedoch, ob bei – wie hier – gleichzeitiger Verwirklichung auch eine doppelte Sanktionierung zulässig ist, zumal wenn die Warnung, die normaler Weise einer gelben Karte zukommt und dem Spieler vor Augen führen soll, dass er bei einem nochmaligen Regelverstoß mit einem Feldverweis rechnen muss, ihn gar nicht erreichen kann.
Als Huszti die gelbe Karte für den ersten Teilakt des Geschehens (Trikot ausziehen) sah, hatte er den zweiten Teilakt (Erklettern des Zauns) schon verwirklicht, so dass die erste gelbe Karte ihn gar nicht mehr von der Begehung des 2. Teilaktes abhalten konnte.
Hinzu kommt, dass es sich bei der Jubelszene ohnehin um einen einheitlichen Vorgang (ein tateinheitliches Geschehen im Sinne von § 52 StGB) handelte, den in separat zu bestrafende Teilakte aufzuspalten unangebracht erscheint.
Die Entscheidung des Schiedsrichters, die dieser selbst bedauerte und mit erkennbarem Unbehagen aussprach, aber meinte, keine andere Wahl zu haben, ist daher nicht richtig und schon gar nicht zwingend gewesen. Abzuwarten bleibt, ob das DFB-Sportgericht sie aufhebt, nachdem bei gelb-roten Karten nur ein sehr begrenzter Überprüfungsspielraum besteht („offensichtlicher Irrtum“).
Handbuch – Sportmanagement
Immer weiter reichende ökonomische Aktivitäten und damit verbundene Risiken erfordern von den Entscheidungsträgern im professionellen Sport, dass sie Schritt halten mit diesen Entwicklungen und Clubs, Verbände und Einzelsportler in entsprechender Weise ausrichten und leiten, um den sportlichen und ökonomischen Wettbewerb erfolgreich bestreiten zu können. Im Verlag Franz Vahlen ist das Handbuch „Sportmanagement“ erschienen, welches die zentralen Fragen im professionellen Sportmanagement aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet. Das Handbuch ist herausgegeben von Prof. Dr. Albert Galli, Prof. Dr. Vera-Carina Elter, Prof. Dr. Dr. hc. Rainer Gömmel, Wolfgang Holzhäuser und Wilfried Straub. Im Handbuch haben zahlreiche Autoren mitgewirkt, die alle ausgewiesene Praktiker sind und über langjährige Erfahrung im professionellen Sport verfügen. Das Kapital „Vertragliche Aspekte bei Spielertransfers“ wurde von Christoph Schickhardt verfasst.
Medienrecht: Nicht immer ist eine Unterlassungserklärung bei falscher Berichterstattung nötig
Das Landgericht Köln hat im Rahmen eines aktuellen Verfahrens noch einmal betont, dass bei einer falschen Berichterstattung nicht immer zwingend eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Eine ernsthafte Richtigstellung kann bereits ausreichen. Wichtig sei ebenso, dass sie formal korrekt sei (LG Köln, 15.08.2012 – 28 O 199/12).
Die Richter dazu im Urteil:
Zwar besteht die Wiederholungsgefahr grundsätzlich so lange fort, wie der für die rechtsverletzende Äußerung Haftende keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat; dies gilt jedoch in Ausnahmefällen nicht. Grundsätzlich muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, weil, wenn ein rechtswidriger Eingriff bereits stattgefunden hat und damit die Gefahr der Wiederholung naheliegt. Dass ein einmal erhobener rechtswidriger Vorwurf wiederholt wird, ist deswegen grundsätzlich zu vermuten (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, RN 12.8 m. w. N. aus der Rspr.). An die Widerlegung dieser Vermutung also sind strenge Anforderungen zu stellen, gerade weil die Motivation des Verletzers im deliktischen Bereich vielfältiger Art ist. Grundsätzlich kann daher nur die strafbewehrte Unterlassungserklärung die Widerholungsgefahr entfallen lassen. Ausnahmsweise kann die Wiederholungsgefahr auch anderweitig ausgeräumt werden, z. B. durch die Veröffentlichung einer Richtigstellung (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 12.12). Dies gilt dann, wenn für den Leser umfassend klargestellt wird, dass die Erstmitteilung unzutreffend war (vgl. OLG Köln in AfP 1989, 764) und die Richtigstellung auch zeitnah erfolgt. Die Bewertung, ob eine Richtigstellung ausreichend ist, steht unter der dargestellten Prämisse, dass im Interesse des Rechtsschutzes eines Betroffenen, der bereits einmal das Opfer eines Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht geworden ist, an die Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr hohe Anforderungen gestellt werden müssen. Auch für den deliktischen Unterlassungsanspruch gilt nämlich der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz – wenn auch nicht mit gleicher Strenge – dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Verletzer dem Verletzten oder einem zur Rechtsverfolgung Befugten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt (BGH NJW 1994, 1281, 1283). Dies hat zur Folge, dass auch eine Richtigstellung grundsätzlich gewährleisten kann, dass eine zu unterlassende Äußerung nicht erneut getätigt wird (vgl. OLG Karlsruhe, AfP 1989, 542, 543). Danach ist – wie von einer Unterlassungserklärung – zu fordern, dass an der Ernsthaftigkeit des Willens, eine Handlung zu unterlassen. kein Zweifel besteht (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH GRUR 1983, 677, 679) zumal dem Verletzten – worauf die Verfügungsklägerin zutreffend hinweist – keine Sanktionen an die Hand gegeben werden. An diesem Grundsatz hält die Kammer fest. Es muss – als eine von mehreren Voraussetzungen – dabei aufgrund einer umfassenden Richtigstellung nicht mehr mit einer erneuten falschen Äußerung zu rechnen sein. Damit erfordert eine solche Erklärung, dass sie in angemessener Weise Form und Inhalt der Veröffentlichung sowie der Veröffentlichungsfolgen und der Verschuldenssituation des Störers Rechnung trägt (Wenzel/Gamer, a. a. O., RN 13.57; zu den genannten Voraussetzungen auch LG Hamburg, AfP 2011, 80 ff.).
Anmerkung: In einem von uns vertretenen Fall vor dem LG Hamburg sahen das die Richter anders.
