Bildberichterstattung über Prominente im Alltag

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 234/10 – erneut bestätigt, dass zwar auch die reine Wirtschaftswerbung von der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist, wenn sie neben dem Werbezweck einen aktuellen Informationsgehalt für die Allgemeinheit enthält, dass aber auch für Prominente gilt, dass sie nicht vorbehaltlos tolerieren müssen, dass ihr Bild zu Werbezwecken verwendet wird, wenn die Werbung keinerlei Nachrichtenwert enthält.

Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass in der Veröffentlichung eines Fotos im redaktionellen Teil einer Zeitung, das eine sich unbeobachtet wähnende prominente Person beim Lesen einer Ausgabe dieser Zeitung zeigt, ein zur Zahlung eines angemessenen Lizenzbetrages verpflichtender rechtswidriger Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, wenn auch die das Foto begleitende Wortberichterstattung ganz überwiegend werblichen Charakter hat und sich die mit der Berichterstattung insgesamt verbundene sachliche Information der Öffentlichkeit darauf beschränkt, dass die abgebildete Person in ihrer Freizeit ein Exemplar dieser Zeitung liest.

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