BGH entscheidet über die Zulässigkeit persönlichkeitsrechtsverletzender Suchergänzungsvorschläge

Der BGH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Betreiber von Suchmaschinen Wortkombinationen aus ihrer automatischen Vervollständigung streichen müssen, wenn sie erfahren, dass diese Persönlichkeitsrechte verletzen (Urteil des 6. Zivilsenats vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12). 

Der BGH kam zu der Überzeugung, dass die Suchwortergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ bei Eingabe des Vor- und Zunamen des Klägers in die Internetsuchmaschine des Portalbetreibers eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Der BGH geht auch davon aus, dass diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dem Portalbetreiber unmittelbar zuzurechnen ist. Der Portalbetreiber hat mit dem von ihm geschaffenen Computerprogramm das Nutzungsverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. In der Entscheidung hat der BGH auch betont, dass der Betreiber einer Suchmaschine jedoch regelmäßig nicht verpflichtet ist, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

 Betroffene können daher nunmehr, wenn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, verlangen, dass bestimmte Begriffe nicht hinzugeschaltet werden können.

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