Suchergänzungsvorschläge – die Begründung des BGH

Die Begründung des Bundesgerichtshofs (VI ZR 269/12) zu seiner Autokomplete-Entscheidung liegt nunmehr auch im Volltext vor. Die wesentlichen Grundsätze lassen sich dabei noch einmal wie folgt zusammenfassen:

 1.

Der BGH hat zunächst festgestellt, dass zwischen den vorgeschlagenen Suchbegriffen und dem Kläger ein „sachlicher Zusammenhang“ besteht. 

Der BGH hat dies wie folgt begründet: 

„Der Internetnutzer erwartet von dem ihm nach der Eingabe des Suchbegriffs angezeigten ergänzenden Suchvorschlägen durchaus einen inhaltlichen Bezug zu dem von ihm verwandten Suchbegriff, hält ihn jedenfalls für möglich. Aus dem „Ozean von Daten“ werden dem suchenden Internetnutzer von der Suchmaschine der Beklagten x-beliebige ergänzende Suchvorschläge präsentiert, die nur zufällig „Treffer“  liefern. Die Suchmaschine ist, um für Internetnutzer möglichst attraktiv zu sein – und damit den gewerblichen Kunden der Beklagten ein möglichst großes Publikum zu eröffnen – auf inhaltlich weiterführende ergänzende Suchvorschläge angelegt …. Das geschieht in der – in der Praxis oft bestätigten – Erwartung, dass die mit dem Suchbegriff bereits verwandten Wort-Kombinationen – je häufiger desto eher – dem aktuell suchenden Internetnutzer hilfreich sein können, weil die zum Suchbegriff ergänzend angezeigten Wort-Kombinationen inhaltliche Bezüge wiederspiegeln …… Sie führt im Streitfall dazu, dass den … angezeigten Ergänzungsvorschlägen …. die Aussage zu entnehmen ist, zwischen dem Kläger und den – negativkonnotierten – Begriffen „Scientology“ und/oder „Betrug“ bestehe ein sachlicher Zusammenhang.“ 

2.

Der BGH hat auch festgestellt, dass es sich bei den Autokomplete-Begriffen um eigene Informationen von Google handelt. Hierzu führt der BGH wie folgt aus: 

„Das Berufungsgericht hat die Beklagte zutreffend als Dienstanbieter (§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG) qualifiziert, der eigene Informationen zur Nutzung bereit hält und deshalb gem. § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen – mithin auch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB – verantwortlich ist ….. Die Kläger nehmen die Beklagte nicht wegen der Durchleitung, Zwischenspeicherung oder Speicherung fremder Informationen, sondern wegen einer eigenen Information in Anspruch, konkret wegen der als Ergebnisse ihres Autokompliet-Hilfsprogramms den Nutzer ihrer Internet-Suchmaschine angezeigten Suchwortergänzungsvorschläge.“ 

3.

Hinsichtlich den Prüfungspflichten von Google hat der BGH festgestellt, dass Google allerdings erst dann tätig werden muss, wenn das Unternehmen auf Rechtsverletzungen hingewiesen wird.

4. 

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass, sollten persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte in den Suchergänzungsvorschlägen enthalten sein, empfiehlt es sich Google darauf aufmerksam zu machen und von Google abzuverlangen, diese Suchergänzungsvorschläge zu streichen

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