Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 21.01.2021 (Az. I ZR 120/19 und Az. I ZR 207/19)) bestätigt, dass Medien Bilder von Prominenten Personen nicht ohne Zustimmung zu Werbezwecken verwenden dürfen, wenn die Prominenten mit dem Thema, um das es geht, nichts zu tun haben.
Eine Programmzeitschrift hatte das Bildnis von Günther Jauch auf Facebook mit Fotos von anderen Moderatoren mit dem Hinweis, dass einer davon an Krebs erkrankt sei, veröffentlich.
Diejenigen, die den Bericht anklickten, kamen zu dem Bericht in dem Günther Jauch jedoch nicht erwähnt wurde.
In dem zweiten Urteil ging es darum, das die „Bild am Sonntag“ im Zusammenhang mit einem sogenannten „Urlaubs-Lotto“ ein Foto mit Sascha Hehn als Kapitän des ZDF-Traumschiffs und zwei anderen Schauspielern in ihrem Traumschiff verwendet hatte. Über eine kostenpflichtige Telefonnummer konnten Teilnehmer Geld oder eine Kreuzfahrt gewinnen.
Auch in diesem Fall vertrat der Bundesgerichtshofs die Auffassung, dass das Bildnis unzulässiger Weise für Werbezwecke verwendet wird.
Die Urteile sind zu begrüßen, da sie die Durchsetzung der Rechte der Abgebildeten stärken und festgestellt wird, dass selbst wenn die abgebildeten Personen einen gewissen Bekanntheitsgrad haben, ihr Bildnis nicht schrankenlos für Werbung verwendet werden darf.