Kunstfreiheit versus Recht am eigenen Bild

Tina Turner hatte gegen ein Plakat mit dem Titel „Simply the Best – die Tina Turner Story“ Klage erhoben. Auf dem Plakat war eine etwa 30 Jahre alte Doppelgängerin von Tina Turner abgebildet. Das Landgericht Köln (Urteil vom 22.01.2020, Az.: 28 O 193/19) hat der Klage von Tina Turner zunächst stattgegeben.

Im Wesentlichen begründete das Landgericht Köln seine Auffassung damit, dasseine Verwechslungsgefahr bestehe, da man davon ausgehen kann, dass Tina Turner selbst an dem beworbenen Musical mitgewirkt hat oder in dem Musical höchstpersönlich auftritt.

Der Tourveranstalter legte  gegen das Urteil Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 17.12.2020 – Az.: 15 U 37/20) hat der Berufung stattgegeben.

Das Oberlandesgericht Köln begründete seine Auffassung damit, dass der Anwendungsbereich der Kunstfreiheit eröffnet sei und keineswegs eine Verwechslungsgefahr vorliege, da auf dem Plakat eine junge Frau dargestellt sei und man wisse, dass Tina Turner mittlerweile schon 80 Jahre alt sei.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen mit der Begründung, dass die Frage, ob in einem solchen Fall die Kunstfreiheit oder das Recht am eigenen Bild und am eigenen Namen schwerer wiege bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt sei.

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