Wem stehen die Bildrechte an Amateurfußballspielen zu?

Der Württembergische Fußballverband (WFV) hat  gegen den Betreiber des Portales www.hartplatzhelden.de Klage eingereicht, um zu verhindern, dass der Betreiber Filmausschnitte von Mitgliedern des WFV im Internet öffentlich zugänglich macht. Der Bundesgerichtshof musste daher entscheiden, wem die Bildrechte an Amateurfussballspielen zustehen. Vor dem OLG Stuttgart hatte der Verband noch Erfolg. Der Bundesgerichtshof hingegen erteilt dem WFV nun allerdings eine klare Abfuhr.

Kein ausschließliches Verwertungsrecht

Der Bundesgerichthof hat in seiner Entscheidung am 28.Oktober 2010 (BGH I ZR 60/09) ein ausschließliches Verwertungsrecht des WFV verneint und die Klage abgewiesen. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 19.März 2009, 2 U 47/08)hatte der Verband noch Erfolg. Das Oberlandesgericht hatte einen Unterlassungsanspruch auf 2 anspruchsgrundlagen gestützt:

Der Bundesgerichthof ging nunmehr davon aus, dass die Veröffentlichung der Bildausschnitte keine unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses ist.

Schutz durch das Hausrecht

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes kann sich der WFV über die ihm angehörigen Vereine eine wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele dadurch sichern, dass Besuchern der Fußballspiel Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Einen umfassenden Event-Schutz für Fußballspiele hat der BGH damit abgelehnt.

Bildnachweis: Rike/pixelio.de

Eine Antwort auf „Wem stehen die Bildrechte an Amateurfußballspielen zu?“

  1. Zum Hausrecht habe ich gleich mal ein paar Fragen an den Experten:

    Wie genau wird das eigentlich im Profifußball geregelt? Das Hausrecht bleibt ja während der normalen Liga- und Pokalspiele beim Verein – anders als während WM und EM, wo das Hausrecht für die Zeit des Turniers auf den Veranstalter, also FIFA bzw. UEFA übertragen wird. Die Vermarktung der „Fernsehrechte“ übernimmt aber ja die DFL.

    Wie genau läuft das ab? Welche genauen Ansprüche treten die Vereine an die DFL ab? Oder ist die DFL nur Stellvertreterin der Vereine? Wäre es nicht denkbar, dass die Regionalverbände jetzt versuchen werden, ähnliche Konstrukte auf Amateurebene einzuführen, um sich die „Fernsehrechte“ über ihre Satzungen von den Vereinen übertragen zu lassen?

    Es ist ja zu begrüßen, dass der BGH hier kein neues Schutzrecht durch die Hintertür hat durchgehen lassen. Aber die Konstruktion über das Hausrecht wirft ja schon eine ganze Menge Probleme auf.

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